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BVerfG (1 BvR 517/91): Kein Unterhaltsanspruch gegen Orden (Nichtannahmebeschluss)

Der Staat ist nicht aus Art. 6 I, II GG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind eines Ordensangehörigen den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn der Ordensangehörige ohne Vergütungsanspruch für den Orden gearbeitet hatte. Auch im Hinblick auf Art. 3 I GG kann die Ansicht vertreten werden, dass die unentgeltlichen Dienstleistungen keine anfechtbaren Rechtshandlungen sind.

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