Religionsausübungsrecht

Schlagwort Religionsausübungsrecht

Bay. VerwGH: Religionsfreiheit kein Freibrief für Verleumdung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Auch Bischöfe sind zu Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Gerhard Ludwig Müller (damals Bischof von Regensburg, heute Vorsitzender der Glaubenskongregation) ist, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, politische Gegner wahrheitsgemäß zu zitieren, auch und gerade als Funktionsträger einer KdöR. 

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BVerfG (2 BvR 209/76): Goch-Entscheidung

Nach 137 III WRV/140 GG sind alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist insoweit kein für alle geltendes Gesetz i. S. des Art. 137 III WRV.

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