BVerfG (2 BvR 278/11): Mitgliedschaft (stattgebender Kammer-Beschluss)
Die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer RG hängt vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen ab.
Die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer RG hängt vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen ab.
Will ein nichtdeutscher muslimischer Metzger Tiere schächten, um seinen Kunden Fleischgenuss entsprechend deren Glaubensüberzeugung zu ermöglichen, so ist seine Tätigkeit nach den Art. 2 I i.V.m. 4 I, II GG zu beurteilen. Die Ausnahmeregelung des Tierschutzgesetzes ist dabei zugunsten einer Schächtgenehmigung auszulegen.
Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
Die Grundsatzentscheidung zur religiösen Vereinigungsfreiheit (Art. 4 I, II GG, 137 II 1 WRV/140 GG) stellt klar, dass Religionsgemeinschaften, für die eine Anerkennung als Körperschaft i.S. des Art. 137 V WRV nicht in Betracht kommt, stets die Möglichkeit haben müssen, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Das kann aus religiösen Gründen eine Abweichung von den Vorschriften des Vereinsrechts erfordern. Wichtig sind die Grundaussagen zum Begriff der Religionsgemeinschaft.
Das Kostengesetz von NRW ist wegen Art. 3 I GG so auszulegen, dass die Neuapostolische Kirche des Landes als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.