Schulgebet

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BVerfG (1 BvR 647/70, 7/74): Schulgebet

Die Länder dürfen im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Schüler oder deren Eltern widersprechen. Ihr Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird dabei nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme entscheiden können.

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