Schutzpflicht

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (1 BvR 517/91): Kein Unterhaltsanspruch gegen Orden (Nichtannahmebeschluss)

Der Staat ist nicht aus Art. 6 I, II GG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind eines Ordensangehörigen den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn der Ordensangehörige ohne Vergütungsanspruch für den Orden gearbeitet hatte. Auch im Hinblick auf Art. 3 I GG kann die Ansicht vertreten werden, dass die unentgeltlichen Dienstleistungen keine anfechtbaren Rechtshandlungen sind.

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BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet.

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