Schwangerschaftsabbruch

Schlagwort Schwangerschaftsabbruch

BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (2 BvR 1703 1718/83, 856/84): Loyalitätspflichten (Assistenzarzt, Buchhalter)

Es handelt sich trotz BVerfGE 137, 273 aus dem Jahr 2014 (Chefarztfall, Wiederheirat) nach wie vor um die wichtigste Entscheidung des BVerfG zum Kündigungsschutz in kirchlichen Einrichtungen. Ihre negativen gesellschaftlichen Auswirkungen sind enorm. Selbst manche kirchengeneigte Juristen haben sie kritisiert. Juristen, die bei der Rechtsanwendung nicht speziell kirchlich orientiert sind, haben mit Entsetzen reagiert.

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BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet.

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