Diskriminierender Ethikunterricht an einer bayerischen Grundschule: Der Fall der Frau S - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG).
Die Tochter der Frau S. besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum die 4. Klasse einer bayerischen Grundschule. Frau S. hatte ihre Tochter aus weltanschaulichen Gründen vom verpflichtenden Religionsunterricht abgemeldet. Deshalb musste die Tochter gemäß Art. 76, 119 Abs. 1 Nr. 2, 47 BayEUG den Ethikunterricht als reguläres Pflichtfach besuchen. Dieser fand immer einmal die Woche am Nachmittag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15 Uhr statt. Es war der einzige Unterricht am Nachmittag an dieser Schule. Der Religionsunterricht fand stets am Vormittag statt. Dies empfand Frau S. als Diskriminierung.