Rechtsfälle

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Diskriminierender Ethikunterricht an einer bayerischen Grundschule: Der Fall der Frau S - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). 

Die Tochter der Frau S. besucht im streitgegenständlichen Zeitraum die 4. Klasse einer bayerischen Grundschule. Frau S. meldet ihre Tochter aus weltanschaulichen Gründen vom verpflichtenden Religionsunterricht ab. Deshalb muss die Tochter gemäß Art. 76, 119 Abs. 1 Nr. 2, 47 BayEUG den Ethikunterricht als reguläres Pflichtfach besuchen. Dieser findet immer einmal die Woche am Nachmittag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15 Uhr statt. Es ist der einzige Unterricht am Nachmittag an dieser Schule. Der Religionsunterricht findet stets am Vormittag statt. Dies empfindet Frau S. als Diskriminierung.    

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Was ist eine Weltanschauungsgemeinschaft? Der Fall Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. gegen das Land Brandenburg

wegen: Aufstellung von Gottesdiensthinweistafeln.

Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. hat 250 Vereinsmitglieder. Die Gesamtzahl der Anhänger des Fliegenden Spaghettimonsters, die sich selbst als Pastafari bezeichnen, beläuft sich in Deutschland auf schätzungsweise 20.000 Personen. Dem Auftritt des Vereins bei Facebook folgen über 12.000 Internetnutzer. Der Verein beantragt im Jahr 2014 bei der zuständigen Behörde, an den Ortseingangsstraßen von Templin Nudelmessehinweisschilder aufstellen zu dürfen. Ebenso wie die christlichen Religionsgemeinschaften der Stadt will er damit für seine wöchentliche "Nudelmesse" werben. Zunächst wird die Erlaubnis gewährt, dann jedoch vom Land Brandenburg zurückgenommen.

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Schulfrei nur für christliche Grundschüler? Der Fall des Herrn K - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen die Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg. 

Die Schulbesuchsverordnung BW sieht eine Unterrichtsbefreiung am Montag nach einer Kommunion vor. Für Konfessionsfreie ist kein einziger freier Tag vorgesehen. Der Sohn des Herrn K. besucht die 3. Klasse. Herr K. erlaubt seinem Sohn an einem Montag nicht zum Schulunterricht zu gehen, sondern zuhause zu bleiben, weil auch Schülerinnen und Schüler, die am Vortag die Kommunion empfangen hatten, zum Unterricht nicht erscheinen müssen. Darin sieht Herr K. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen katholischen und konfessionsfreien Kindern.    

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Warum Atheisten Kirchensteuer zahlen: Der Fall Herr K gegen die Bundesrepublik Deutschland

wegen: Abzug des besonderen Kirchgeldes seitens des Finanzamtes durch Verrechnung mit dem Steuererstattungsanspruch des Nichtkirchenmitglieds. 

Das besondere Kirchgeld ist eine spezielle Kirchensteuer für Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Kirche angehört ("glaubensverschiedene Ehe"). Herr K. ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau ist Mitglied der evangelischen Kirche und hat ein eigenes Einkommen. Eigentlich müsste sie deshalb nur die Kircheneinkommensteuer zahlen. Dennoch wird auch das sogenannte "besondere Kirchgeld" bei ihr berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld berechnet sich nach dem sogenannten "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten. Grundlage für die Berechnung dieses Lebensführungsaufwandes ist das "gemeinsam zu versteuernde Einkommen" des Ehepaares. Damit zahlt mittelbar auch das Nichtkirchenmitglied Kirchensteuer.    

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Gibt es ein religiöses Recht auf Diffamierung? Der Fall Schmidt-Salomon gegen Bischof Müller

wegen: fehlenden Vorrangs der religiösen Äußerungsfreiheit (im Rahmen einer Predigt) vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 08.08.2011 (BVerwG 7 B 41.11) fest, dass "die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes" genießt.

Mit dieser Entscheidung endet eine dreijährige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Philosophen und Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, ifw-Direktoriumsmitglied Michael Schmidt-Salomon, und dem damaligen Regensburger Bischof und späteren Vorsitzenden der Vatikanischen Glaubenskongregation Gerhard Ludwig Müller.

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Asyl für Ex-Muslime: Der Fall des Herrn Zare gegen das BAMF

wegen: Apostasie als Asylgrund.

Die von der Giordano-Bruno-Stiftung mitinitiierte Kampagne "Asyl für Ex-Muslime" kann einen ersten Erfolg verbuchen: Siamak Zare, einer der aktiven Unterstützer der Aktion "Wir haben abgeschworen!" des Zentralrats der Ex-Muslime, darf nicht in den Iran abgeschoben werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hebt in seinem Bescheid die zuvor erfolgte Abschiebungsandrohung gegen Zare auf und erkennt ihm die "Flüchtlingseigenschaft" zu.

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