Sekten

I. Sektenbegriff und allgemeine Bedeutung

1. Die meist kritische bis abfällige Rede über "Sek,ten" hat die Öffentlichkeit der Bundesrepublik (wie auch die vieler anderer europäischer Länder, insb. Frankreich) etwa von 1970 bis 1998 stark beschäftigt. Mit der Veröffentlichung des Schlussberichts der einschlägigen Bundestags-Kommission im Jahr 1998 hat sie schlagartig an Bedeutung verloren. Aber immer noch haben einzelne der so oder auch als Psychosekten bezeichneten Gruppierungen mit Nachteilen zu rechnen, deren Berechtigung hier dahingestellt sei. Der Begriff Sekte hatte in der Antike ursprünglich einen neutralen Charakter und meinte die Gefolgschaft von Philosophen oder Politikern. Innerchristlich bezeichnete "Sekte" alsbald Glaubensrichtungen, die vom "rechten Glauben" abwichen und meist als Häretiker verfolgt wurden. Religiöse Abweichung wurde bis weit in die Neuzeit hinein auch als staatsfeindlich und kriminell geahndet. Religionswissenschaftlich versteht man unter Se.kten meist wertneutral Abspaltungen von einer Mutterreligion. Sie grenzen sich gegen andere Organisationen in Lehre und Praxis klar ab und entwickeln Mechanismen zur internen Bindung, insbesondere ein starkes Auserwählungsbewusstsein.

2. Der Sektenbegriff ist schon wegen der großen strukturellen Unterschiedlichkeit zahlloser religiöser Abspaltungen wie auch vollständiger Neubildungen, auch in den sozialen Auswirkungen, wenig hilfreich.[1] Ungeeignet ist der Begriff "Sekte" vor allem deshalb, weil er im Alltag noch heute regelmäßig mit einem herabsetzenden, u.U. gehässigen Beigeschmack versehen ist und weithin als ausgrenzender, ja regelrecht als Kampfbegriff benutzt wurde. Man meinte und meint religiöse Gruppen, die pauschal als gefährlich oder anderweitig problematisch eingestuft wurden. Als die damals so genannten Jugendsekten gegen Ende der 1960 er Jahre nach Deutschland und Europa kamen, schlugen vor allem die evangelischen Kirchen Alarm. Bald etablierten sie, später auch die katholische Kirche, sog. "Sektenbeauftragte" und einzelne Bundesländer zogen nach. Die bürgerlichen Freiheiten und die Kultur schienen in höchster Gefahr, obwohl es sich bei den Anhängern dieser Gemeinschaften nur um einen sehr kleinen Bevölkerungsteil handelte.

II. Diskriminierung

Man warf etlichen "Segggkten" bzw. kleinen Religionsgemeinschaften vor, Meinungs- und Bewegungsfreiheit von Mitgliedern zu beschränken, sie wirtschaftlich oder gar sexuell auszubeuten, Personenkult zu betreiben, den Austritt aus der Gemeinschaft unzumutbar zu erschweren und dabei Familienkonflikte in Kauf zu nehmen, den Zugang zu Ausbildung oder angemessener ärztlicher Versorgung zu behindern, durch gruppeninterne Sanktionsverfahren Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Über zwei Jahrzehnte lang haben deutsche Medien solche Gefahren immer wieder beschworen und Einzelfälle wirksam angeprangert, und öffentliche Institutionen haben sich nicht unwesentlich an der Stimmungsmache beteiligt. Die Folge war, dass manchmal schon die unqualifizierte Behauptung, jemand stehe einer der bekämpften Gemeinschaften nahe, genügte, um soziales Ansehen oder wirtschaftliche Existenz zu schädigen, manchmal zu vernichten. Der katholische Rechtsgelehrte Josef Isensee sprach von "pauschaler Phobie". Die Praxis hat gezeigt, dass es für die Angehörigen unerwünschter Minderheiten sehr schwierig ist, auch berechtigte Interessen wirksam wahrzunehmen. Gelang es ihnen dennoch, wenigstens gerichtliche Teilerfolge zu erringen, so warf man ihnen vor, prozesswütig zu sein (Beispiel: Universelles Leben).

Nun soll nicht bestritten werden, dass Verhaltensweisen wie die o. g. vorkamen und vorkommen und dass Opfer der gesellschaftlichen Hilfe bedürfen. Aber die Dimensionen wurden verschoben und die Religionsfreiheit durch Pauschalangriffe gefährdet. Eine Sonderrolle spielte und spielt die "Scientology Church", die freilich nicht unberechtigt im Mittelpunkt der Angriffe stand. Vorwürfe wie die o.g. wurden einseitig gegenüber religiösen Randgruppen erhoben, während das entsprechende Verhalten im Rahmen der etablierten Kirchen übersehen wurde und wird. Dort weist man solche Vorwürfe bzw. die Schuld Einzelpersonen zu, während bei religiösen Randgruppen deren Strukturen dafür verantwortlich gemacht werden.

III. Im Einzelnen

Kritik an religiösen Minderheiten, vor allem an "Neuen religiösen Bewegungen" wird gern geübt, entsprechende Behauptungen werden ungeprüft übernommen. Religionsgemeinschaften wie Methodisten, Baptisten oder die Heilsarmee waren aber im 19. Jh. ebenfalls als "Sekgggten" angegriffen worden, heute werden sie als Freikirchen akzeptiert. Angesichts des Ausmaßes der gesellschaftlichen Säkularisierung erstaunt die Heftigkeit, mit der insbesondere die seit 1945 neu entstandenen zahlreichen religiösen Gruppierungen generell abgelehnt werden. In Deutschland dürfte das wesentlich mitbegründet sein durch die Sektenbeauftragten der großen Kirchen, die ihre einflussreiche Tätigkeit zu dem Zeitpunkt aufnahmen, als die Kirchenaustrittszahlen in die Höhe schnellten und die Kirchen die "Sekgggten" gerade wegen ihrer eigenen inneren Erosion als Konkurrenz empfanden. Es gelang ihnen, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit den Medien, der Politik, den Bildungseinrichtungen und auch den Gerichten ihre Problemsicht zu vermitteln. Man fragte daher nicht, ob und wie die Rechte und Interessen der Minderheiten (soweit "berechtigt") zu schützen seien, sondern wie die Gesellschaft vor ihnen zu schützen sei. Objektivierbare Kriterien spielten bei der Problemdefinition keine Rolle. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Diskussion, wonach die öffentliche Einschätzung solcher kleiner Minderheiten als generell gefährlich weitgehend auf Unkenntnis und gravierenden Fehlbewertungen beruhe, wurden nicht zur Kenntnis genommen.

IV. Staatliche Warnungen

Zu schwerwiegenden Eingriffen führte die Praxis, durch staatlich-öffentliche Einrichtungen von Bund und Ländern vor bestimmten Religionsgemeinschaften oder religionsähnlichen Gruppierungen zu warnen: durch regierungsamtliche Erklärungen, in Publikationen der Landeszentralen für politische Bildung usw., da sie sich teilweise auch auf unbelegte rufschädigende Behauptungen stützten. Wenn ehrenrührige Tatsachenbehauptungen geschickt als Meinungsäußerungen getarnt werden, sind sie juristisch schwer und oft nicht angreifbar, und das Kostenrisiko ist meist sehr hoch. Sobald rufschädigende und nicht beweisbare Äußerungen als noch zulässige Meinungsäußerungen durchgehen, können Kritiker der betroffenen Gemeinschaften sogar damit werben, ihre Aussagen würden gerichtlich "gebilligt", obwohl ja eine Korrektheitsprüfung gar nicht durchgeführt wurde.

Wie nachlässig selbst hohe Gerichte mitunter mit den Belangen kleiner religiöser Bewegungen umgingen, zeigt etwa das Urteil des BVerwG zu Warnungen der Bundesregierung vor der "Transzendentalen Meditation" von 1989. Obwohl das OVG Münster die Bundesrepublik verurteilt hatte, eine größere Zahl von Pauschaläußerungen zu unterlassen, die TM als ehrverletzend empfunden hatte, hielt das höchste Verwaltungsgericht mit diffizilen Erwägungen erhebliche Einschränkungen der (sonst so hochgehaltenen) Religionsfreiheit zum Schutz der Bürger vor Beeinträchtigungen durch Andere für gerechtfertigt. Die Bundesregierung dürfe u.a. den allgemeinen Ausdruck "Jugendsekte" unter Einbeziehung der TM verwenden, da es diesen sehr differenziert, rein sachlich und nur beschreibend verwende; nicht aber als Ausdruck negativer Assoziationen. Im Übrigen reiche schon der begründete Verdacht einer Gefahr zur Einschränkung des Art. 4 GG. Es trifft, so das BVerwG, zu, dass die Ausübung von TM "für labile Personen" zu gesundheitlichen Schäden "kommen kann". Dennoch seien die TM-Lehrer nicht psychiatrisch oder psychologisch ausgebildet. Das BVerwG geht sogar so weit, von Staats wegen Äußerungen zu Finanzfragen wie der Höhe von Kursgebühren zu erörtern. Staatliche Warnungen seien überhaupt nur zulässig, wenn sie "erforderlich" und "zumutbar" seien, hatte es zuvor geheißen. Aber hat der Staat auch schon vor Kirchen oder speziellen Richtungen in ihnen gewarnt, weil bei dafür disponierten Personen ekklesiogene Neurosen entstehen können und hat er ihnen fehlende psychiatrische Ausbildung der Seelsorger vorgeworfen oder vor der Höhe der Kirchensteuer gewarnt? Das mittlerweile zutage getretene riesige Ausmaß der Kindesmisshandlungen in Deutschland lässt diese Rechtsprechung in einem sehr schlechten Licht erscheinen.

V. Zweierlei Maß in der Rechtsprechung

Einer sehr umfangreichen Rechtsprechung lassen sich Tendenzen entnehmen, mit zweierlei Maß zu messen.[2] So hat man das Tragen von Straßenanzügen in bhagwan-typischen Rottönen mit einer Holzkette (Mala) durch staatliche Lehrer als neutralitätswidrig regelrecht gebrandmarkt, Lehrer in Ordenstracht oder große Schmuckkreuze (auch bevor sie zur säkularen Mode herabsanken) aber nie zum Thema gemacht (s. religiöse Kleidung). Die jahrelange Praxis mancher Familiengerichte, die bloße Zugehörigkeit eines Elternteils zu den Zeugen Jehovas in Sorgerechtsstreitigkeiten als ausreichendes Pauschal-Kriterium für die Verneinung des Kindeswohls ausreichen zu lassen, musste freilich als sachwidrig aufgegeben werden. Demgegenüber hat das BVerfG hat in seinem Osho-Beschluss von 2003 sogar die Ansicht vertreten, die Frage der Benutzung der Ausdrücke "Sekte", "Jugendsekte", "Psychosekte" durch die Bundesregierung falle nicht einmal in den von Art. 4 GG geschützten Bereich (Schutzbereich), so dass ihre Berechtigung nicht einmal geprüft werden müsse. Andererseits hat das BVerfG in seiner vieldiskutierten liberalen Zeugen-Jehova-Entscheidung von 2000 das vorangegangene äußerst restriktive Urteil des BVerwG korrigiert. Insgesamt bleibt ein recht zwiespältiger Eindruck.

VI. Fortwirkende Diskriminierung trotz Ernüchterung

Mit Veröffentlichung des Schlussberichts der Enquête-Kommission des Bundestags "Sogenannte Sekgggten und Psychogruppen" vom 9.6.1998 ist etwas Ernüchterung eingetreten. Es hat sich nämlich erwiesen, dass von den untersuchten Gruppen keine Gefahr für Staat und Gesellschaft oder auch nur für gesellschaftlich relevante Bereiche ausgeht. Die meisten der einschlägigen Sachverständigen-Gutachten wurden erst auf öffentlichen Druck hin schließlich zur Veröffentlichung freigegeben. Aus dem (zwiespältigen) Endbericht ergibt sich aber gleichwohl, dass die Gefahr für die Religionsfreiheit außerkirchlicher Gruppierungen noch nicht abgewendet ist. Teilweise blieb die Verwaltungspraxis skandalös. So wurde 2002 den überaus zahlreichen Referenten des Pädagogischen Instituts der Stadt München, denen ein Lehrauftrag angeboten wurde, vor Vertragsschluss pauschal angesonnen, eine sich von Scientology distanzierende Erklärung zu unterschreiben, als ob es nicht auf die fachliche Qualifikation ankomme. Das entsprach einer Bekanntmachung der bayerischen Staatsregierung ("Schutzerklärung"). Mit solchen Vorgehensweisen, auch in anderen Bundesländern, wird ein denunziatorisches Klima begünstigt. Das Signal heißt: Angehörige bestimmter Gruppierungen können bzw. sollen ohne Rücksicht auf den konkreten Sachverhalt ausgegrenzt werden.

VII. Religionsfreiheit

1. Es sollte berücksichtigt werden, dass derzeit nur etwa 3 % der Bevölkerung in Deutschland weder einer der großen Kirchen, noch den orthodoxen Kirchen, noch der islamischen Religion oder auch nur islamischen Kultur, noch der (größten) Gruppe der Konfessionsfreien zugeordnet werden können. Zu diesen 3% gehören zahlreiche, auch relativ große christliche Religionsgemeinschaften wie die Neuapostolische Kirche, die gesellschaftlich nicht als Problem empfunden werden. So sehr etliche der verbleibenden religiösen Sondergemeinschaften problematische Züge aufweisen mögen, so wenig besteht Anlass, sie rechtswidrig zu diskriminieren und die Religionsfreiheit anzutasten und dabei gleichzeitig höchst problematische Gruppierungen innerhalb der großen Kirchen (insb. Opus Dei) nicht einmal in die öffentliche Diskussion einzubeziehen. Soweit Religionsgemeinschaften (unabhängig von ihrer Größe) Straftaten nachgewiesen werden (was selten der Fall ist), muss der Staat ohnehin eingreifen. Die Behauptung, die sog. Sektgggen würden die Loslösung von ihnen durch unlautere Mittel behindern, trifft in dieser Form nach wissenschaftlichen Untersuchungen nicht zu. Im Übrigen kann auch der Kirchenaustritt mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.

2. Der Eintritt in Neue religiöse Bewegungen erfolgt in der Regel durch Erwachsene aus freien Stücken. Abhängigkeiten werden je nach psychischer Konstitution und Lebenssituation hier wie dort geschaffen. Wollte man sie verhindern, wäre die Religionsfreiheit abgeschafft. Das Grundgesetz kennt für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur eine Religionsfreiheit, deren Basis die Gleichbehandlung ist. Das GG kennt nicht einmal die Begriffe "Kirchen" oder "Segggkten", sondern nur "Religionsgesellschaften" bzw. "Religionsgemeinschaften". Sinn oder Unsinn religiöser Lehren geht den Staat nichts an. Aber das Neutralitätsgebot ist das am meisten missachtete Gebot des GG. Die Bekämpfung problematischer religiöser Gruppen – mit fairen Mitteln – ist in erster Linie eine gesellschaftliche Aufgabe.

>> Kleidung; Neutralität; Religionsfreiheit; religiöse Minderheiten; Wirtschaftstätigkeit der Kirchen.

Literatur:

  • BVerfGE 105,279 = NJW 2002,2626, B. v. 26.6.2002 (Osho-Beschluss). – s. unter Dokumente/Gerichtsentscheidungen.
  • BVerwGE 82,76 = NJW 1989,2272, U. v. 23.5.1989 (Transzendentale Meditation).
  • BGHZ NJW 2003,1308, U. v. 20.2.2003 (Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten).
  • Besier, Gerhard und Renate-Maria: Die Rufmordkampagne. Kirchen & Co vor Gericht. Bergisch Gladbach 2002, 283 S.
  • Besier, Gerhard/Scheuch, E. K. (Hg.): Die neuen Inquisitoren. Religionsfgggreiheit und Glaubensneid. Bd. 1 (Aufsätze), 535 S., Bd. 2 (Dokumentation), 494 S., Zürich/Osnabrück 1999.
  • Cremer, Hans-Joachim: Der Osho-Beschluss des BVerfG – BVerfGE 105,279, JuS 2003,747-751.
  • Deutscher Bundestag: Endbericht der Enquête-Kommission "Sogenannte Sekgggten und Psychogruppen", Drucksache 13/10950 vom 9.6.1998 = http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/109/1310950.pdf
  • Deutscher Bundestag, Enquête-Kommission "Sogenannte Sekgggten und Psychogruppen" (Hg.): Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen. Forschungsprojekte und Gutachten der Enquête-Kommission, Hamm 1998. (genaues Inhaltsverzeichnis: http://tocs.ulb.tu-darmstadt.de/60030607.pdf )
  • Diringer, Arnd: Die Nichtzulassung von Mitgliedern der Scientology-Organisation zum öffentlichen Dienst, NVwZ 2003,901-906.
  • Froriep, Lida: Die Debatte um Neue Religiöse Bewegungen in der BRD – kirchliche Deutungsmuster und die Rolle der Religionswissenschaft, in: Zeitschrift für junge Religionswissenschaft, 01/2007, 57-81 = www.zjr-online.net/.../ZjR_lfroriep2007.pdf
  • Introvigne, Massimo: Wer hat Angst vor religiösen Minderheiten? Moralische Panik als gesellschaftliches Konstrukt. In: Gewissen und Freiheit Nr. 52 (1999), 71-84 (Der Verf. ist Direktor des Center for Studies on New Religions – CESNUR – in Turin und Prof. an einer Päpstl. Hochschule in Rom).
  • Introvigne, Massimo: Schluß mit den Segggkten! Die Kontroverse über "Sekgggten" und neue religiöse Bewegungen in Europa (hgg. und eingel. von Hubert Seiwert), Marburg 1998, 129 S..
  • Neumann, Johannes: Die Gefährdung der Freiheit der kleineren religiösen und weltanschaulichen Gruppen in Deutschland? In: Aufklgggärung und Kritik 1/1999, S. 78-98 (www.gkpn.de/.../neumann2.htm .
  • Scholz, Rainer: Probleme mit Jugendsekten. Beck-Rechtsberater im dtv Nr. 5633, München 1993 (ohne Erscheinungsjahr), 103 S. (kompakte, thematisch breite, übersichtliche Darstellung mit viel Rechtsprechung).

 


  • [1] So auch das Metzler Lexikon Religion, 2000.
  • [2] vgl. insbesondere die regelmäßigen Berichte von Ralf Abel in der NJW.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)