Denkmalschutz

Auch der Schutz religiöser Baudenkmäler ist selbstverständlicher Bestandteil der z. T. recht unterschiedlichen Denkmalschutzgesetze der Bundesländer, die seit den 1970 er Jahren erlassen wurden. Sie enthalten meist Berücksichtigungsklauseln zur Beachtung der kirchlich-religiösen Belange. Sonderregelungen gibt es für Denkmäler und Kunstgegenstände zum gottesdienstlichen Gebrauch. Traditionell ist die fachlich notwendige Zusammenarbeit zwischen staatlichen und kirchlichen Denkmalschutzbehörden gut, wenn es auch bezüglich manchmal sehr strenger staatlicher Forderungen zum Erhalt alter kirchlicher Baudenkmäler (z. B. alter Pfarrhäuser), die es in Hülle und Fülle gibt, zu Konflikten gekommen ist. Der Erhalt und die Sanierung der bedeutenden religiösen Baudenkmäler, soweit sie nicht ohnehin infolge der Säkularisation in staatlichem Eigentum stehen, werden durch öffentliche Gelder wesentlich unterstützt. Teilweise stellen Landesgesetze die Kirchen mehr oder weniger von den staatlichen Regelungen frei. Es wird den Kirchen dann die Befugnis zugestanden, eigenverantwortlich und mit verbindlicher Wirkung auch für den Staat die religiösen Belange festzustellen, was bei Konflikten mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden von Bedeutung ist. Die Kirchen werden insoweit wie eigenständige externe Machtträger behandelt. Das wäre ohne die juristisch fragwürdige Überdehnung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts zu einem Selbstbestimmungsrecht nicht möglich.

Eine Vorstellung von der Bedeutung des D. im kirchlichen Bereich ergibt sich daraus, dass von allen Kirchen und Kapellen der EKD und der Katholischen Kirche weit über die Hälfte denkmalgeschützt sein dürften. Man schätzt, dass hinsichtlich des Bauvolumens aller unter Dengggkmalschutz stehenden, auch nichtkirchlichen Gebäude der Anteil der Kirchen um die 40% oder mehr betragen dürfte. Entsprechend groß ist der Anteil der finanziellen Förderung, die überwiegend von der öffentlichen Hand und von Stiftungen erbracht wird.[1] Hinzu kommen die großen kirchlichen Objekte, die ganz dem Staat gehören.

Das Denkmalschutzrecht bedürfte im Hinblick auf die Kirchen einer kritischen Gesamtuntersuchung.

>>Religionsförderung; Selbstverwaltungsrecht

 


  • [1] S. die Angaben bei C. Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen, 2010, 194 ff.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)