Schularten

Bei den öffentlichen Schulen unterscheidet man nach Art. 7 III und V GG zwischen Bekenntnisschulen, Weltanschauungsschulen, Gemeinschaftsschulen und bekenntnisfreien Schulen sowie besonderen Schulformen gemäß Art. 141 GG. Nach diesem Artikel gilt Art. 7 III 1 GG, der den Religionsunterricht vorsieht, nicht in einem Land, in dem am 1. 1. 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand (sog. Bremer Klausel, s. dort). Letzteres hat man allgemein für Bremen und Berlin angenommen. Für die übrigen neuen Bundesländer war die Alternative von Art. 7 III oder 141 GG äußerst umstritten. Auch durch den Vergleichsbeschluss des BVerfG von 2001 sind die Fragen nicht gerichtlich geklärt (vgl. Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde). Sie sind derzeit auch gegenstandslos, weil sich die restlichen Länder nicht auf Art. 141 berufen.

Unter Bekenntnisschulen (Konfessionsschulen) versteht man Schulen, in denen die Schüler auch außerhalb des Religionsunterrichts durch entsprechende Lehrer im Geist des jeweiligen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden. Es gibt sie heute noch immer in großem Umfang in Nordrhein-Westfalen, aber auch in Niedersachsen. Weltanschauungsschulen sind Schulen für nichtreligiöse Bekenntnisse, gewissermaßen säkulare Bekenntnisschulen. Solche Schulen gibt es in Deutschland als öffentliche Schulen aber tatsächlich nicht. Der Begriff Bekenntnisfreie Schulen, der keinen Religionsunterricht kennt, ist im Übrigen ungeklärt, zumal selbst in der Weimarer Zeit solche Schulen nicht errichtet wurden (s. aber näher den einschlägigen Art. mit Auslegungsvorschlag).

Gemeinschaftsschulen sind Schulen, die Schüler jeder r-w Ausrichtung besuchen und deshalb keine spezielle inhaltliche Ausrichtung haben, jedoch Religionsunterricht anbieten müssen (Beispiel: Hamburg). Eine Variante solch neutraler Gemeinschaftsschulen wären solche ohne Religionsunterricht; das wären wohl Bekenntnisfreie Schulen. Am meisten verbreitet sind die Gemeinschaftsschulen in der Form der sogenannten Christlichen Gemeinschaftsschulen. Diese Grund- und Hauptschulen (bzw. Mittelschulen) können nach der Rspr. des BVerfG von 1975 kulturchristlich akzentuiert sein, dürfen aber wegen Art. 4 GG keine einseitige r-w Beeinflussung ausüben. Diese speziell auch für Bayern generell, d.h. für alle Behörden usw., bindende Rspr. wird dort jedoch systematisch auf breiter Ebene missachtet (vgl. auch christliche Schulpolitik; Kreuz im Klassenzimmer). Zur Zulässigkeit einer der genannten zulässigen Schulformen (ausgenommen die Christlichen Gemeinschaftsschulen in der Auslegung des BVerfG) auch als Regelschulform oder gar ausschließliche Schulform in einem Land ist noch nicht gerichtlich entschieden. Jedenfalls muss der Staat nach richtiger Ansicht trotz seiner an sich nach Art. 7 I GG umfassenden Zuständigkeit stets Art. 4 GG beachten.

>> Bekenntnisfreie Schulen; Bekenntnisschulen; Bremer Klausel; Christliche Gemeinschaftsschulen; Ethikunterricht; Regelschulproblematik.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)