Sexualerziehung

I. Sexualkunde und Schulboykott

Der schulische Sexualkundeunterricht erschöpft sich keineswegs in der (kaum möglichen) bloßen Darlegung biologischer Fakten, sondern zielt auf verantwortungsbewusstes Verhalten und behandelt auch Gefahren in verschiedener Hinsicht. Trotzdem stößt er bei islamischen und christlichen Minderheiten auf Protest bis zum Schulboykott. Man befürchtet insbesondere eine mit dem Glauben nicht vereinbare Sexualisierung, obwohl diese nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1977 (s. u.) als Lehrstoff nicht erlaubt ist. In Deutschland blieben 2005 nach Aussage des Vereins "Schulunterricht zu Hause" etwa 500 schulpflichtige Kinder den Schulen trotz staatlicher Zwangsmaßnahmen bis hin zur Inhaftierung fern. Es handelt sich um einen bundesweiten Verein zur Unterstützung und Durchsetzung von Schulbildung für Kinder im Elternhaus und in privaten Schulinitiativen. Eine weitere wichtige Vereinigung ist die "Initiative deutscher Heimschulfamilien". Die international vernetzte Heimschul-Bewegung, die in anderen westlichen Ländern schon weiter fortgeschritten ist, expandiert auch in Deutschland auf Grund des starken Engagements strenggläubiger Christen. Man verweist auf die große Gewissensnot und den Vorrang des Elternrechts, das der Staat missachte, sowie auf die vielfach zu geringe Leistungsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens und den negativen Einfluss von Mitschülern. Die Reaktion auf die Boykottpraxis ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich, teilweise hart (Bayern), doch meist kommt es schließlich zur Duldung.

Es ist derzeit kaum möglich, solide Angaben zum Ausmaß des Schulboykotts zu machen. In den meisten europäischen Ländern wird die Schulpflicht nicht so streng gehandhabt wie in Deutschland.

II. Gesetzliche Verankerung und Unterrichtsinhalte

Sexualkunde/Sexuale.rziehung wurde auf Grund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz von 1968 eingeführt und ist heute in den Schulgesetzen aller Bundesländer verankert. Der Unterricht ist von der Grundschule an fester Lehrplanbestandteil und wird flächendeckend durchgeführt. Eine 2005 veröffentlichte vergleichende Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf.klärung fasst wie folgt zusammen (Hervorh. Cz): "Zusammenfassend zeigt sich, dass sich die Richtlinien der 16 Bundesländer seit der Analyse von 1995 deutlich angeglichen haben. Sie alle streben einen fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht an. Themen wie "Vielfalt der Lebensgemeinschaften", "gleichgeschlechtliche Liebe", "jugendliche Sexualität", "Aids" oder "sexuelle Gewalt gegen Kinder" kommen mittlerweile überall vor. Allen Richtlinien ist gemeinsam, dass sie sich an der klassischen Familie orientieren. In allen Richtlinien und Lehrplänen sind Themen wie Zärtlichkeit und Erotik an verantwortungsvolle Partnerschaft und Liebe gebunden. Die Richtlinien von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz orientieren sich in der Sexuale.rziehung ausdrücklich an christlichen Werten und Normen. Danach sind Ehe und Familie die bevorzugten Orte für Sexualität. Gleichwohl wird die Vielfalt der Lebensformen in allen Bundesländern als gesellschaftliche Realität wahrgenommen. Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist in den Richtlinien aller Bundesländer ein fester Bestandteil. Dieser Teilaspekt der sexuellen Identität hat die größte und breiteste Akzeptanz gefunden. Dies gilt ebenfalls für die Prävention von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Dass schulische Sexualerzi.ehung hierzu einen maßgeblichen Beitrag leisten soll, wird mittlerweile in allen Bundesländern anerkannt. Dabei setzen sie vor allem auf die Stärkung des Selbstbewusstseins von Kindern. Manche Bundesländer sensibilisieren zusätzlich die Lehrkräfte für das Erkennen sexueller Gewalt. Das Thema "Verhütung" ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1977 in allen Bundesländern als verbindlicher Unterrichtsinhalt vorgesehen. Zwar gibt es Unterschiede im Hinblick auf die als sinnvoll erachtete Jahrgangsstufe, jedoch wird am häufigsten die Klassenstufe 5/6 als geeignet angesehen." Soweit die Bundeszentrale.

III. Insbesondere: Sexuale.rziehung

Eine bloße Sexualkunde im Sinn einer reinen Tatsachenvermittlung ist nicht sinnvoll und kann schon wegen der Faktenauswahl nie wertfrei sein. Es geht also immer auch um Sexuale.rziehung. Daher stellt sich die Frage, inwieweit die öffentliche Schule berücksichtigen kann oder muss, dass die Kindererziehung "zuvörderst" eine Sache des Elternrechts (Art. 6 II GG) ist. Im Wesentlichen versteht man Sex.ualerziehung heute so: Sexu.alerziehung auf der Basis von biologisch-psychologischem Wissen soll zu einer positiven Einstellung zum Körper und zur Sexualität verhelfen und Hilfe in der Persönlichkeitsentwicklung und –reifung geben. Das Selbstwertgefühl soll gefördert und es soll zu Toleranz, Liebes- und Bindungsfähigkeit erzogen werden. Sexualer.ziehung hat somit eine wichtige soziale Funktion und sollte ein integrierter Bestandteil der Gesamterziehung sein. Nun lehnen es strenggläubige Eltern ab, dass ihre Kinder z. B. über gleichgeschlechtliche Liebe unterrichtet werden. Manche wollen sogar verhindern, dass trotz der staatlichen Schulhoheit biologische Funktionen anhand von Bildern erläutert werden. Echte Konflikte zwischen dem Elternrecht und dem staatlichen Erziehungsrecht sind daher unvermeidlich, selbst wenn die Schule keine (unzulässige) spezielle ideologisch gefärbte Sexua.lerziehung anstrebt. Allein schon die enormen Unterschiede von offizieller katholischer Sexuallehre und der meist entgegengesetzten Praxis der Gläubigen machen das Problem einer möglichst ideologiefreien Sexualkunde deutlich.

IV. Grundsatzentscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 21. 12. 1977 folgende Positionen vertreten: Die individuelle Sexu.alerziehung gehört in erster Linie zum natürlichen Erziehungsrecht der Eltern. Der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 I GG) ebenfalls berechtigt, ohne Indoktrinierung Sexuale.rziehung in der Schule durchzuführen. Diese muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen. Die Sexua.lerziehung ist dann als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. Diese haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexuale.rziehung. Im Einzelnen wird ausgeführt: Art. 7 I GG erlaube der Schule, "das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden. Die Aufgaben der Schule liegen daher auch auf erzieherischem Gebiet." Trotz der Bedeutung der elterlichen Erzi.ehung muss laut BVerfG "auch berücksichtigt werden, dass die Sexualität vielfache gesellschaftliche Bezüge aufweist. Sexualverhalten ist ein Teil des Allgemeinverhaltens. Daher kann dem Staat nicht verwehrt sein, Sexualerz.iehung als wichtigen Bestandteil der Gesamterziehung des jungen Menschen zu betrachten. Dazu gehört es auch, die Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen und zu bewahren." Das BVerfG führt weiter aus: "Aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 4, Art. 3 III, Art. 33 III GG) können die Eltern allerdings die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sex.ualerziehung verlangen. Die Schule muss den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken. Wenn in einzelnen Fällen diese Grenzen bisweilen überschritten werden, so obliegt es zunächst den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, einzugreifen und dafür zu sorgen, dass diese verfassungsrechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten." Weiter: "Eine Befreiungsmöglichkeit würde im übrigen eine fächerübergreifende Sexua.lerziehung erheblich erschweren, wie sie heute in allen Bundesländern hauptsächlich in den Fächern Biologie, Geschichte, Deutsch, Religion, Kunst usw. vorgesehen ist. Gerade diese Unterrichtsform erscheint am ehesten geeignet, Nachteile zu vermeiden, weil der Unterricht nicht allein auf das Thema der Sexualität konzentriert und nicht nur Sache eines Lehrers ist."

V. Widerstände im Islam

Auf der Basis dieser Grundentscheidung hat das VG Hamburg 2004 in einer vielbeachteten ablehnenden Eilentscheidung weitere grundsätzliche Ausführungen gemacht. Zwei Schülerinnen hatten (mit Unterstützung ihrer Mutter) beantragt, vom Biologieunterricht (9. Klasse) insoweit befreit zu werden, als dort Sexualkunde behandelt werde. Sie empfänden das Betrachten der im Sexualkundeunterricht verwendeten Bilder und Anschauungsmaterialien wegen ihres streng muslimischen Glaubens als sündhaft und das stürze sie in schwere Gewissenskonflikte. Sexuelle Aufklä.rung sei vor der Ehe überflüssig. Das Gericht sah keinen wichtigen Grund für eine Befreiung und hielt eine unerträgliche Gewissensnot für nicht glaubhaft gemacht. Eine "Er.ziehung zur Unmündigkeit" werde der sich aus dem Erziehungsrecht ergebenden Elternverantwortung nicht gerecht. Auch habe der Staat das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung religiös oder weltanschaulich begründeter Parallelgesellschaften zu wahren.

VI. Einzelfälle der Grenzziehung

Eine Lösung des verfassungsrechtlichen Konflikts wird im Einzelfall oft schwierig und umstritten sein, eine Grauzone unvermeidlich. Je größer der Konflikt, desto mehr werden die Lehrer bereit sein müssen, bestimmte Themen besonders rücksichtsvoll zu behandeln, soweit ein Verzicht auf weitergehende Unterrichtung schulrechtlich und pädagogisch vertretbar erscheint. Andererseits wird kein Moslem oder strenggläubiger Katholik verlangen können, dass auf die Behandlung des Themas Homosexualität mit seinen gesellschaftlichen und individuellen Problemen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen verzichtet wird. Erst recht wird er nicht verlangen können, dass Homosexualität pauschal moralisch verurteilt wird. Auch bezüglich des vor- und außerehelichen Geschlechtsverkehrs wird kein Lehrer pauschale ethische Bewertungen vornehmen dürfen. Das verstieße gegen das Gebot ideologischer Neutralität. Das erscheint genauso selbstverständlich wie die rechtliche Forderung, dass etwa kein Gegner der Evolutionslehre mit Erfolg verlangen kann, auf eine naturwissenschaftlich korrekte Darlegung der Evolutionslehre zu verzichten. Im Übrigen verlangt das GG im Interesse der Schüler (ungeachtet des elterlichen Erziehungsrechts) die Gewährleistung möglichst freier Entwicklung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (Art. 2 I GG), was aber eine entsprechende Tatsachenkenntnis (auch über unterschiedliche Bewertungen) voraussetzt. Andererseits darf die Schule eine rigorose Minderheitsmoral nicht als illegitim darstellen (Religionsfreiheit). In besonderen Extremfällen (konkret glaubhaft gemachte ernste Gewissensnot) müsste eine thematisch begrenzte kurzfristige Unterrichtsbefreiung erteilt werden (Gewissensfreiheit).

VII. Sexualkunde und "christliche Werte"

Mit Sicherheit verfassungswidrig ist die einseitige Orientierung des Sexualkundeunterrichts an "christlichen Werten", die in einigen westlichen Bundesländern (s. oben II) unter grobem Verstoß gegen das GG und die Rspr. des BVerfG (insb. zu den sog. christlichen Gemeinschaftsschulen, zu den Schulbüchern, zum Islamischen Kopftuch) vorgeschrieben ist. Eindrucksvoll in seiner Verfassungswidrigkeit ist die auch im Internet veröffentlichte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2002 Nr. VI/8- S44002/41-6/71325 (die ansonsten durchaus anspruchs- und eindrucksvoll ist). Es heißt dort u. a.: "1.3.1... Für die Volksschulen ist darüber hinaus Art. 135 Satz 2 der Verfassung maßgebend, wonach die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen sind." Das BVerfG hat aber diesen wörtlich genommenen Inhalt der Bayer. Verfassung 1975 durch GG-konforme "Auslegung" vollständig entchristlicht (s. Christliche Gemeinschaftsschulen). In 3.2 betreffend die Hauptschulen ist als Thema trotzdem u. a. vorgeschrieben: "Achtung vor dem ungeborenen Leben"; "Schutz ungeborenen Lebens"; "Vermittlung der auf den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse beruhenden sittlichen Normen und Verpflichtungen im Verhältnis der Geschlechter zueinander"; "Bedeutung sittlicher und religiöser Grundhaltungen für die Reifung des Einzelnen und für partnerschaftliches Verhalten". Auch, wenn die Formulierungen betreffend das ungeborene Leben als solche nicht als GG-widrig bezeichnet werden können, lassen sie in ihrer Undifferenziertheit und im Zusammenhang keine angemessen problematisierende Behandlung unter Berücksichtigung anderer ethischer Sichtweisen (etwa generell zum Embryonenschutz) erwarten. Im Übrigen ist nirgendwo definiert und auch sonst nicht erkennbar, was denn unter allgemein anerkannten "christlichen Werten" zu verstehen sein könnte. Die obrigkeitliche Rede davon ermuntert aber entsprechend eingestellte Lehrer zu einseitig-missionierendem Unterricht nach rein persönlichen Überzeugungen.

VIII. Zur Unterrichtspraxis

Die ganze Problematik dürfte praktisch dadurch entschärft werden, dass der auf mehrere Fächer verteilte Unterricht schwerpunktmäßig im faktenbezogenen Biologieunterricht stattfindet und viele Lehrer solche ideologisch anfälligen und schwierigen Themen meiden. Dass – theoretisch gehaltvolle – Richtlinien wie die umfangreichen bayerischen mit ihren komplizierten Koordinationsproblemen auf breiter Ebene verwirklicht werden, kann man sich kaum vorstellen.

>> Christliche Gemeinschaftsschulen; Christliche Schulpolitik; Elternrecht; Erziehungsziele; Gewissensfreiheit; Glaubensfreiheit; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Liberale Rechtstheorie; Neutralität; Erziehung; Schulaufsicht; Schulbücher; Schulpflicht; Schwangerschaftsabbruch.

Literatur:

  • BVerfGE 47, 46 = NJW 1978, 807, U. v. 21. 12. 1977 (Staatl. Erziehungs- und Bildungsauftrag; Sexualkunde);
  • VG Hamburg, B. v. 12. 01. 2004 - Az: 15 VG 5827/2003 (keine Befreiung isla.m. Mädchen vom Sexualunterricht).
  • Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklär.ung: Richtlinien und Lehrpläne zur Sexua.lerziehung, Köln 2005 (kostenlos); http://www.dgg-ev-bonn.de/.../KMK2004.pdf
  • www.bzga.de (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufkl.ärung);
  • www.hausunterricht.org

© Gerhard Czermak / ifw (2017)