Staatsleistungen

Art. 138 WRV/140 GG regelt die vermögensrechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Abs. I Die auf Gesetz, Vertrag oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatslegggistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Abs. II Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Es geht hier nur um die sogenannten Historische Staatsleistgggungen an Kirchen (Art. 138 I WRV/140 GG

I. Untergeordneter Aspekt der Kirchenfinanzierung

Die historischen Staatsleigggstungen sind nur ein kleiner, ziemlich untergeordneter Teilbereich des Gesamtkomplexes der Kirchenfinanzierung (s. unten D und den Art. Kirchenfinanzierung, Kirchenvermögen). Davon zu unterscheiden sind öffentliche, auch vertragliche, Subventionen für die unterschiedlichsten sozialen, oft auch spezifisch kirchlichen, Zwecke; Kirchensteuern, d.h. Mitgliedsbeiträge; privatwirtschaftliche Einkünfte und Vermögenserträge; Spenden sowie Gebühren und andere sonstige Einnahmen. Die (historischen) "Staatsleigggstungen" sind Kritikern des bisher praktizierten Staat-Kirche-Verhältnisses vor allem deshalb ein Dorn im Auge, weil hier die Missachtung der Verfassung nach ihrer Überzeugung besonders deutlich ins Auge springt. Natürlich wird diese Behauptung bestritten. Ein politisch mehrheitsfähiger Wille, am bestehenden Zustand etwas zu ändern, war und ist nicht im Ansatz erkennbar.

II. Historische Gründe für Staatgggsleistungen

Die 1919 bestehenden, den Staat verpflichtenden und zur Ablösung vorgesehenen Staatslgggeistungen waren im Wesentlichen als Ausgleich gedacht für die staatlichen Säkularisationen der Neuzeit, d.h. die Übernahme von kirchlichem Land und Vermögen zum einen durch die reformatorischen Fürstenstaaten und im Zusammenhang mit dem Westfälischen Frieden von 1648, vor allem aber als Folge des Regensburger Reichsdeputationshauptschlusses (RDHS) von 1803. Die dort verabschiedete Verfassungsrevolution bedeutete u.a. einerseits die Auflösung der historisch ohnehin vor dem Untergang stehenden geistlichen Staaten, andererseits die Bildung moderner und lebensfähiger neuer Staaten. Diese verstanden sich aber weiterhin als christliche Staaten und sorgten finanziell für die Kirchen. Es ging um den kirchlichen Unterhalt, insbesondere Kultus, durch eine Fülle von zweckgebundenen Dotationen. Schon § 35 RDHS forderte, dass die neuen Landesherren u.a. den Aufwand für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten sowie Pensionen für Geistliche übernehmen. Es ging bzw. geht um kirchliche Verwaltungskosten, Ausbildung, Besoldung und Versorgung von Geistlichen, den Gesamtbedarf einzelner Kirchengemeinden oder Landeskirchen und Stiftungen. Die Leistungen konnten erbracht werden in Form von Geldleistungen oder Naturalleistungen. Noch heute praktisch bedeutsame Bedarfsleistungen sind die vom Staat und, insoweit streitig, von den politischen Gemeinden zu tragenden Kirchenbaulasten (s. unten).

III. Die Weimarer Regelung

1. Die zitierte Regelung der WRV, das Ablösungsgebot, setzte 1919 voraus, dass in diesem "Normaljahr" jede Staatsleistung noch nachweislich mit Rechtsgrund bestand. In Frage kam eine Fülle unterschiedlicher Rechtstitel wie landesherrliches Privileg und vor allem bei den evangelischen Kirchen sogar Gewohnheitsrecht. Eine bloß tatsächliche Üblichkeit der Leistungserbringung allein reichte nicht aus. Denn wer sich auf ein Recht beruft, muss dessen Bestand nachweisen. Dass zu den "Staatsgggleistungen" im Sinn des Art. 138 I WRV solche des Reichs bzw. Bundes nicht gehören, war und ist unstreitig. Auch kommunale Leistungen sollten nach 1919 einhelliger Meinung nicht abgelöst werden. Sie waren keine Kompensationen für Säkularisierungen, sondern meist Resultat der bis ins Mittelalter zurückreichenden Bestrebungen, am Ort eine eigene Pfarrkirche zu haben. Auch waren Kommunen zu Beginn der Weimarer Zeit noch nicht Träger mittelbarer Staatsgewalt wie später.

Zu den "positiven", d. h. direkten Staatgggsleistungen, kommen möglicherweise noch sog. negative Staatsgggleistungen hinzu. Das sind indirekte Zuwendungen in Form von Steuer- und Gebührenbefreiungen. Diese werden vom Text der WRV zwar nicht erfasst und waren von Anfang an umstritten, werden aber heute von der "herrschenden Meinung" im Hinblick auf eine den Wortlaut des WRV weit überziehende Meinung des Reichsgerichts von 1931 ebenfalls als grundsätzlich garantiert angesehen. Die vom BVerfG noch nicht entschiedene Frage der Verfassungsresistenz negativer Staatgggsleistungen dürfte derzeit unabhängig vom Vorrang des Ablösungsgebots vor der provisorischen Bestandssicherung schon deswegen keine praktische Rolle spielen, weil unsere Steuergesetze die Kirchen ohnehin in größtmöglichem Umfang begünstigen (s. Steuer- und Gebührenvergünstigungen).

2. Die nach Art. 138 I WRV erforderliche Ablösungsgesetzgebung der Länder erfolgte nicht, weil das dazu erforderliche Grundsätzegesetz des Reichs nicht zustande kam. Art. 173 WRV schrieb sogar ausdrücklich vor, dass bis zum Erlass der Ablösungsgesetzgebung der 1919 bestehende Besitzstand an Staatsleigggstungen nicht angetastet werden durfte (Sperrwirkung mit vorläufiger Bestandssicherung). Nach 1949 ist ein Grundsätzegesetz des Bundes ebenfalls nicht ergangen und es erscheint aus verschiedenen Gründen auch als ausgeschlossen, dass ein solches jemals verabschiedet werden könnte. Die mehrheitlich kirchennahen Verfassungsjuristen haben aus der Situation eine immerwährende Bestandsgarantie gemacht. Zwar besteht nach einheitlicher Auffassung nach wie vor eine Ablösungspflicht, aber die Verfassung enthält keine Sanktion für den Fall der Untätigkeit.

IV. Zur heutigen Situation

1. Seit 1919 haben die Kirchen Leistungen erhalten, die insgesamt weit über das hinausgehen, was bei einer ordnungsgemäßen Ablösung i.S. des Art. 138 I WRV seinerzeit erwartet werden konnte – das war damals, bei deutlichem gesetzgeberischen Spielraum, vielleicht der 10- oder 15-fache Jahresbetrag. Man darf sich daher wundern, dass die wohlhabenden Kirchen ihre geldwerten Positionen selbst hinsichtlich der in ihrem Finanzierungssystem nebensächlichen historischen Staatslgggeistungen trotz ihrer gesellschaftlichen und inneren Erosion mit Zähnen und Klauen verteidigen. Zahlreiche insbesondere bayerische Gemeinden ließen sich trotz aller Finanznöte und Verschuldung noch von den Kirchen wegen alter, im Einzelfall ganz erheblicher Kirchenbaulasten in Anspruch nehmen. Hierzu wird auf den untenstehenden Abschnitt verwiesen.

Der – letztlich für die Ablösung zuständige – Landesgesetzgeber muß etwaige (unzutreffend) doch noch angenommene Leistungspflichten zumindest heute auch einseitig gesetzlich ablösen können, damit die verfassungsrechtliche Ablösungspflicht nicht völlig leerläuft. Eine einvernehmliche Ablösung bzw. Bereinigung des Wustes alter tatsächlicher oder vermeintlich bestehender Rechte ist nach 1949 übrigens in nennenswertem Umfang schon erfolgt. Es geht um vertragsrechtlich vereinbarte Pauschalzahlungen und problematische Verrentungen. Siehe dazu die Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Neubegründung vergleichbarer Leistungen. So gesehen sind die juristisch diskutierten formalen Fragen der Zulässigkeit und des Inhalts einer Ablösegesetzgebung[1] hinfällig.

2. Im Übrigen können auch Dauerschuldverhältnisse erlöschen, und so ziemlich alle Staatslgggeistungen dürften durch die zeitliche Dauer der Zahlungen (auch im Gebiet der ehemaligen DDR) längst abgegolten sein. Der missachtete Verfassungsauftrag zur Ablösung der historischen Staatsgggleistungen ist, so gesehen, in eine Pflicht zur Einstellung dieser Leistungen umgeschlagen. Dies auch deshalb, weil seit 1919 der Staat keine religiöse Fürsorgepflicht (cura religionis) mehr hat. Das Fehlen eines Bundesgesetzes über die Ablösung kann nicht zur Folge haben, dass der rein säkulare und weltanschauungsneutrale Staat Leistungen aus monarchischer Zeit eines christlichen Staats, die aus heutiger Sicht klar verfassungswidrig sind, noch nach fast 100 Jahren perpetuieren müsste. Er widerspräche damit seinen Grundprinzipien. Einen solchen Widerspruch hat schon die WRV nur für eine Übergangszeit hingenommen. Ein rechtlicher Grund zur weiteren Erbringung von Staatsleigggstungen ist jedenfalls heute nicht mehr ersichtlich. Möglicherweise wäre dennoch im Hinblick auf die tatsächliche Fehlentwicklung daran zu denken, aus Kulanz noch eine knapp befristete Auslaufregelung in Form einer Sondersuvention (nicht: auslaufende Staatsleistung) zu gewähren. Aber selbst das wäre bei erloschener Leistungspflicht haushaltsrechtlich problematisch, denn beide große Kirchen sind finanziell keineswegs auf die historischen Staatsgggleistungen angewiesen.

V. Neubegründung von Staatslegggistungen

Die nicht selten vereinbarten Verrentungen werfen die bekannte Frage der Zulässigkeit der Neubegründung von Staatsgggleistungen auf. Dabei geht es – wohlgemerkt – nicht um Subventionen, d. h. Zuschüsse, die der moderne Leistungsstaat natürlich grundsätzlich – bei Beachtung des Neutralitätsgebots – an alle möglichen Vereinigungen und Institutionen, auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, vergeben kann (s. Religionsförderung). Die Neubegründungsproblematik betrifft nur die altrechtlichen Staatslgggeistungen gem. Art. 138 I WRV. Die Rechtsliteratur räumt heute zunehmend ein, dass die Zulassung neuer Staatsleigggstungen als Ersatz für alte den Sinn der Vorschrift auf den Kopf stellen würde. Die WRV wollte die endgültige Abwicklung, und sei es in Ratenzahlungen. Es ging also um eine Institutsliquidation, die die Trennung von Staat und Religion auch finanziell vollzieht. Auch der Wortlaut des Art. 138 I WRV gibt keinen Anhaltspunkt für Aufweichungen des Verfassungsgebots.[2] Folgt man dem, so verstoßen zahlreiche Regelungen in Staat-Kirche-Verträgen, die ja jeweils in Landesgesetze "transformiert" wurden, gegen das GG, insbesondere auch in den neuen Bundesländern. Aber in der Vertragsmaterie hat ja der Grundsatz "Im Zweifel für die Kirche" einen geradezu klassischen Standort (s. Verträge).

VI. Kirchenbaulasten

1. Die staatlichen Kirchenbaulasten sind eine seit jeher sowohl in tatsächlicher als auch juristischer Hinsicht besonders komplexe Materie. Selbst umfangreiche juristische Bücher wurden dazu geschrieben. Die Kirchenbaulasten sind die wichtigsten Bedarfsleistungen im Gegensatz zu den regelmäßigen Geldleistungen. Die zahlreichen Naturalleistungs-Rechte wie Holz- und Getreiderechte wurden weitgehend einvernehmlich beendet bzw. in Geldleistungsrechte umgewandelt. Kirchenbaulast bedeutet die Pflicht, unmittelbar oder mittelbar dem Gottesdienst dienende Gebäude wie Kirchen, Kirchtürme, Dienstwohnungen und dazugehörige Nebengebäude zu errichten, zu unterhalten und ggf. wiederherzustellen. Kirchenbaulasten betreffen den Staat und teilweise Gemeinden. Staatliche Kirchenbaulasten fallen unter die Ablösungsverpflichtung des Art. 138 I WRV. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

2. Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat die Problematik der staatlichen Kirchenbaulasten in seinem Jahresbericht 2005 näher untersucht[3] und ausgeführt:

"Der Staat hat die Baulast an Kirchen und sonstigen kirchlichen Gebäuden (Pfarrgebäude etc.) infolge der Säkularisierung 1803 übernommen. Die maßgeblichen Festlegungen gehen zum Teil zurück auf das Konzil von Trient (1545 bis 1563), auf die Ansbacher Konsistorialordnung von 1594, auf das Bayerische Landesrecht oder das Preußische Allgemeine Landrecht. Zum Teil sind örtliches Gewohnheitsrecht (Observanzen), gerichtliche Vergleiche/Entscheidungen oder spezielle Regelungen früherer Landesherren zu beachten.

In den überwiegenden Fällen hat der Staat für die Kosten der Baumaßnahmen unmittelbar aufzukommen (primäre Baupflicht). In allen anderen Fällen wird er zur Übernahme der Kosten nur bei Leistungsunfähigkeit (sog. Insuffizienz) des primär baupflichtigen (kirchlichen) Rechtsträgers, z.B. Pfarrpfründestiftung herangezogen (subsidiäre Baupflicht).

Grundlage für die staatliche Baupflicht an Pfarrgebäuden ist die 1963 zwischen dem Freistaat und den sieben katholischen Diözesen sowie der evangelisch-lutherischen Landeskirche geschlossene Baupflichtvereinbarung mit den hierzu gültigen Richtlinien (für den Bereich der evangelisch-lutherischen Landeskirche im Jahr 1994 neu vereinbart). Vieles ist nicht eindeutig geregelt, über 700 Schreiben und Erlasse sind deshalb bisher ergangen."

Zum Umfang der staatlichen Baupflicht hat der BayORH ausgeführt:

"Insgesamt unterliegen 1.783 kirchen- und 126 staatseigene Gebäude der staatlichen Baupflicht. Darunter sind 649 Kirchen, 648 Pfarrhöfe sowie sonstige kirchliche Gebäude wie Mesnerhäuser, Dekanatsgebäude, Nebengebäude und Garagen einschließlich Einfriedungen."

Der ORH hat den enormen personellen Aufwand weit über sonstige staatliche Bauleistungen hinaus beklagt und die Gründe dafür im Detail angegeben (streitige Rechtspositionen über Leistungsart, Leistungsumfang und Kostenaufteilung, Inkonsistenz der Planungen, besonders große Zahl zu beteiligender Stellen, schwierige Beurteilung der Leistungsunfähigkeit). Beklagt wird sogar die Instandhaltung überflüssiger Nebengebäude.

Zu den ganz oder teilweise vom Staat finanzierten Baumaßnahmen an Kirchengebäuden gehören auch umfassende Generalsanierungen.

3. Besonders umstritten sind die kommunalen Kirchenbaulasten. Sie resultieren hauptsächlich aus der mittelalterlichen Kirchenfürsorge und dem dörflichen Bestreben, am Ort eine eigene Pfarrkirche zu erhalten. Sie weisen bundesweit, gemessen an den jeweiligen Gesamtausgaben, oft verhältnismäßig geringe Beträge auf. Insbesondere in Bayern stellen Kirchenbaulasten aber für viele Gemeinden erhebliche finanzielle Probleme dar und bringen vielfältige Streitigkeiten, etwa wegen des Umfangs der Instandhaltung, mit sich. Die rechtliche Einordnung der kommunalen Baulasten ist seit langem umstritten. Da sie zumindest ursprünglich unstreitig nicht von der Ablösungspflicht erfasst waren, richtete sich ihre Fortdauer im Rahmen der Garantie des Art. 138 II WRV (Kirchengutsgarantie, s. oben A) nach den ursprünglich bestehenenden Rechtsgründen (Natural- und Geldleistungen für den Unterhalt der Geistlichen, Unterhalt kirchlich genutzter Gebäude usw.) und den Rechtsgründen für ihre Anpassung an geänderte Umstände, die Möglichkeit der Kündigung und ggf. ihr Erlöschen.

Nach 1949 wurde vielfach die Ansicht vertreten, wegen der nunmehrigen Stellung der Gemeinden als Träger mittelbarer Staatsgewalt seien die Kommunalbaulasten jetzt als Bestandteil der Ablösungsregelung des Art. 138 I anzusehen. Die Fraglichkeit dieses Sinneswandels braucht aber nicht erörtert zu werden, denn 2009 hat das BVerwG ein als im Grundsatz abschließend anzusehendes Urteil gesprochen.[4] In diesen wird eindeutig die vom BVerwG schon früher geäußerte Rechtsansicht wiederholt, gemeindliche Kirchenbaulasten seien nach Art. 138 II WRV zu beurteilen. Wirksam vor 1919 geschlossenen Verträgen zwischen Gemeinden und Kirchen könne aber ein nachträgliches Erfüllungshindernis, etwa eine Rechtsänderung, entgegenstehen. Das führe dann automatisch zum Erlöschen der Leistungspflicht. Auch komme eine Vertragsanpassung infrage.

In dem streitigen Einzelfall hat das BVerwG die beklagte Stadt dazu verpflichtet, ca. 75% der eingeklagten ca. 600.000 € Renovierungskosten für eine 1867 fertiggestelte Pfarrkirche zu zahlen, obwohl der nach dem Vertrag von 1868 primär zur Baulast verpflichtete kirchliche Träger anlässlich der Inflation zur Weimarer Zeit vermögenslos geworden war. Die Gemeinde bzw. die 1973 rechtlich nachfolgende Stadt wurde vom BVerwG faktisch zur primären Baulastträgerin gemacht. Im Detail hat das Gericht zugunsten der Kirche und zulasten der Gemeinde derart rigide Ansichten vertreten, dass es der härteste kirchliche Interessenvertreter nicht besser hätte tun können. Das Ergebnis erscheint völlig weltfremd, ungerecht und zudem verfassungswidrig, wie im Folgenden erörtert wird.

Hauptfrage des Falles ist die nach dem Fortfall der staatlichen Religionsfürsorge (s. unter cura religionis). Die Existenz der cura religionis war im 19. Jh. die Voraussetzung dafür, dass derartige Verträge überhaupt geschlossen werden durften: Kirchenfürsorge war kommunale Aufgabe, ab 1919 nicht mehr. Der traditionelle Glaubensstaat wurde in einem verfassungsrevolutionären Akt durch einen Staat der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der Basis der religiös-weltanschaulichen Gleichberechtigung und Nichtidentifikation abgelöst. Verträge über Kirchenbaulasten fielen nach ihrem Inhalt begrifflich unter den Vermögensschutz des Art. 138 II WRV. Das sagt aber nichts über den Fortbestand dieser Verträge aus. Geschützt ist mit anderen Worten nur der jeweilige konkrete rechtliche Bestand. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV war somit auch von Bedeutung, ob derartige Verträge jetzt generell noch zulässig waren. Das waren sie aber wegen des sofortigen Fortfalls der kommunalen Aufgabe, die Religionsgemeinschaften als solche zu fördern, nicht mehr. Selbst eine nur für eine Übergangszeit geltende Ausnahmeregelung, etwa über den Fortbestand von im Übrigen vorkonstitutionell gültigen Baulastverträgen, enthält die WRV weder unmittelbar, noch mittelbar. Das bedeutet: Nunmehr war die Voraussetzung für Abschluss und Fortbestand der Verträge unabhängig von sonstigen Aspekten entfallen. Das Verbot der cura religionis war ein nachträgliches Wirksamkeitshindernis. Sämtliche Kirchenbaulastverträge wurden ungültig. Die demgegenüber abweichende Regelung des Art. 138 I WRV ist darin begründet, dass es sich bei diesen Rechtstiteln nicht um spezifische Kirchenförderung handelt, sondern um – baldmöglich zu beendenden – Säkularisationsausgleich.

Die in nahezu der gesamten Fachliteratur und Rechtsprechung herrschende gegenteilige Meinung hat obige Beurteilung des Fortfalls der cura religionis nicht widerlegen können.[5] Das Ergebnis ist im Übrigen auch nicht unbillig. Zum Einen betrifft die Rechtsänderung nur die Zukunft. Zum Anderen muss man von jedem Gebäudeeigentümer oder sonst Baulastpflichtigen verlangen können, dass er seine Interessen an Erhaltung und Anpassung der Gebäude an geänderte Umstände selbst wahrnimmt und finanziert. Das bedeutet nicht, dass Kommunen gehindert wären, den besonders hohen Aufwand, der mit dem Erhalt von Kirchengebäuden verbunden ist, aus Gründen der allgemeinen Kulturförderung außerhalb der Religionspflege finanziell teilweise zu vermindern (Subventionen). Freilich muss dabei das Gebot der Gleichbehandlung der verschiedenen Gemeinschaften gewahrt werden. Hinzu kommen die Mittel aus der staatlichen oder sonstigen Denkmalpflege, die ohnehin häufig den kirchlichen Eigenanteil bei Weitem übersteigen.

Das BVerwG hat 2009 aus dem auch von ihm verbal anerkannten tragenden Verfassungsgrundsatz des Fortfalls der cura religionis keinerlei Konsequenz gezogen und das durch weitschweifige, nicht zu diesem Argument gehörige und daher unlogische Überlegungen ersetzt – ein grober fachlicher Fehler. Auch im Übrigen sieht das BVerwG keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die wenigstens zum Anspruch auf Vertragsanpassung führen. Zynisch wirft das Gericht der Stadt sogar vor, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten nahezu acht Jahrzehnte ihr behauptetes Recht auf Vertragsanpassung nicht ausgeübt, sondern ihre Vertrgspflichten "vorbehaltlos erfüllt". Die Beklagte habe daher ein etwaiges Recht auf Vertragsanpassung oder Kündigung "jedenfalls verwirkt". Das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist ein an Dreistigkeit kaum zu überbietendes Beispiel von Klerikaljurisprudenz.[6]

Auf die andere Beurteilung des BVerwG für die Gebiete der früheren DDR sei hier nur hingewiesen.[7] Der dortige leitsatz 1 lautet: "Vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern sind regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen."

VII.  Zum Umfang der aktuell entrichteten Staatsleisgggtungen

1. Wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht von noch vorhandenen, also nicht durch Zeitablauf, jahrzehntelang erfolgte Zahlungen oder eine stark veränderte religionssoziologische Situation (Fortfall der Geschäftsgrundlage) gegenstandslos gewordenen kirchlichen Rechten ausgehen wollte, würde sich die Frage nach ihrem mutmaßlichen Umfang stellen. Wenn hierzu etwa der langjährige Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, Axel von Campenhausen, erklärte, eine einmalige Ablösungszahlung würde den Bundesländern finanziell "Unmögliches abverlangen"[8], weswegen Geldrenten erforderlich seien, so kann man das getrost als Abschreckungspropaganda einstufen. Die bahnbrechende Untersuchung von Carsten Frerk, "Violettbuch Kirchenfinanzen", 2010, kam für 2009 anhand der Haushaltspläne der Länder (ausgenommen die nicht einschlägigen Länder Bremen und Hamburg) zu einem Betrag von gut 442 Millionen Euro für historische Staatslegggistungen. Davon entfielen ca. 99 Mill. auf Ba-Wü und gut 86 Millionen auf Bayern.[9]

Den größten Teil machten Gehälter, Gehaltszuschüsse und Pensionen für Seelsorgegeistliche, Bischöfe, Generalvikare, Bischofssekretäre, Erzieher an Priester- und Knabenseminaren u.a. aus. Ein einschlägiges bayerisches Gesetz stammt aus dem Jahr 1925 und heißt: "Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats". Es wird mit ergänzenden Verordnungen laufend aktualisiert. Das Gesetz ist allerdings nach 1919 erlassen worden, sodass zumindest überprüfungsbedürftig erscheint, inwieweit altrechtliche – abzulösende – Ansprüche neu geordnet werden durften.

Was Kirchenbaulasten anbelangt, so sind sie nicht bundesweit erfasst. Frerk schätzt unter Einbeziehung amtlicher Zahlen konservativ einen Gesamtbetrag von 100 Mill. Euro.

2. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die Länder für die Kirchen ja im Übrigen zusätzlich ein Vielfaches der für Staatsgggleistungen aufgewendeten Beträge anderweitig aufbringen. CarstenFrerk hat 2010 in seinem Standardwerk tabellenartig Beträge nach dem Stand von 2009 aufgelistet, die direkt und indirekt den großen Kirchen zugutekommen. Es handelt sich um eine Summe von nicht weniger als 19 Milliarden €. Selbst bei einer systematisch engeren Bewertung kommt man auf eine Größenordnung von 15 Milliarden € Steuergelder.[10]

Auch in Bayern und Baden-Württemberg sind die aktuell für Staatsleigggstungen im engeren Sinn bezahlten Beträge nur ein kleiner Bruchteil des Gesamthaushalts, so dass von einer Überforderung durch eine Gesamtablösung keine Rede sein könnte. Für die etwaige Ablösung der Staatgggsleistungen, die nur einen angemessenen Ausgleich und keine (auch kaum bezifferbare) volle Wertentschädigung darstellen dürfte, könnten im übrigen Jahresraten festgelegt werden, die allenfalls dieselbe Höhe wie die bisherigen Zahlungen aufweisen, aber in absehbarer Zeit ein endgültiges Ende fänden.

VIII.  Kritische Schlussbemerkungen

Selbst wenn man nach heute fast 100 Jahren noch – fast surreal – von der rechtlich aktuellen Existenz einer Ablöseverpflichtung ausgehen wollte, wären beim angemessenen Ausgleich betragsmindernde Umstände zu berücksichtigen. Heribert Prantl stellte 1995 zu Recht fest: "Wer vor 190 Jahren von Napoleon enteignet wurde, ist ... weit besser dran als derjenige, dem dies vor 40 Jahren durch die Sowjets geschah. Die einen werden bis heute üppig entschädigt, die anderen müssen sich mit allgemeinem Bedauern trösten."[11] Zudem war die Säkularisation geistlicher Herrschaftsgebiete 1803 historisch zwangsläufig und die Basis für moderne Staaten, und die Kirchen hatten aus den revolutionären Umwälzungen auch Vorteile (s. Stichwort Säkularisation). Es kommt hinzu, dass die Kirchen "nicht unbeträchtliche Vermögensmassen aufgrund von Umständen erworben haben, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbar sind, weshalb sie für deren Verlust redlicherweise keinen Ausgleich verlangen können".[12] Wie viel bliebe nach allem selbst bei kirchengünstigster Ansicht heute noch billigerweise zu entschädigen?

Ungeachtet dieser rein theoretischen Hilfserwägungen bleibt es dabei: Es gibt heute weder eine Legitimation, noch einen rechtlichen Grund zur weiteren Erbringung von historischen Staatslegggistungen, noch eine Befugnis, gleichgeartete Leistungen zugunsten speziell der Kirchen oder auch einzelner anderer Religionsgemeinschaften gleichheitswidrig neu zu begründen. Kritiker, die die weitere Zahlung von historischen Staatslgggeistungen als Symptom für den Willen zum Rechtsbruch zu Gunsten der Kirchen auffassen, haben guten Grund dazu.

>> Cura religionis; Kirchenfinanzierung; Privilegien; Religionsförderung; Säkularisation; Selbstverwaltungsrecht; finanzielle Vergünstigungen; Staatskirchenverträge.

Literatur:

  • BVerwG DÖV 2009,591 = NVwZ-RR 2009,590, U. vom 5.3.2009 – 7 C 11.08.0 = www.bverwg.de/.../050209U7C11.08.0 .
  • BVerwGE 132, 358 U. v. 11.12.2008 – 7 C 1.08.0 = NVwZ 2009, 849. www.bverwg.de/.../111208U7C1.08.0 .
  • Brauns, Hans-Jochen: Staatslegggistungen an die Kirchen und ihre Ablösung, Berlin 1970 (krit. Standardwerk).
  • v. Campenhausen, Axel: Staatskirgggchenrecht, 4. A. 2006, 281-289.
  • Czermak, Gerhard: Zur Ablösung der historischen Staatsgggleistungen an die Kirchen. Hinweise zu einem vergessenen Verfassungspostulat und zur religiös-weltanschaulichen Gleichberechtigung DÖV 2004,110-116.
  • Droege, Michael: Staatslgggeistungen an Religionsgemeggginschaften im säkularen Kultur- und Sozialstaat, Berlin 2004, 639 S.
  • Frerk, Carsten: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010.
  • Frisch, Michael: Kirchenbaulasten und Geltungsverlust von Rechtsnormen, ZevKR 1999, 244-257 (für Fortgeltung der Kirchenbaulasten).
  • Isensee, Josef: Staatslgggeistungen an die Kirchen und Religionsgemeinsgggchaften, in: Hdb. des Staatskirchegggnrechts, Bd. 1, 2. A. 1994, 1009-1063.
  • Korioth, Stefan, in: Maunz/ Dürig, GG, Rn. 13-20 zu Art. 140 GG/138 WRV, S. 240-244 (Stand 2003; statt aller, m. w. Literaturangaben).
  • Renck, Ludwig: Subventionierende gemeindliche Kirchenbaulasten, NVwZ 2007,1383 ff..
  • Renck, Ludwig, Die unvollkommene Parität, DÖV 2002,56-67 (62 ff.).
  • Renck, Ludwig: Kommunale Kirchenbaulastverträge und Wegfall der cura religigggonis, DÖV 2001, 103-109.
  • Wasmuth, Johannes, Verfassungsrechtliche Grenzen der institutionellen Koogggperation von Staat und Religionsgesellschaften, in: Der Wandel des Staates vor den Herausforderungen der Gegenwart, Festschrift für Winfried Brohm, München 2002, S. 607 ff.
  • Wolff, Heinrich Amadeus: Ablösung der Staatsleisgggtungen an die Kirche, ZRP 2003,12-14 (formellrechtliche Fragen)
  • www.staatsgggleistungen.de (umfangreich)
  • http://www.staatsleistungen.de/368/czermak-ewigkeitsrente (G. Czermak: Ablösung oder Ewigkeitsrente?, 2003).
  • http://www.staatsleistungen.de/385/droege-legimitation ; (Auszug aus M. Droege).
  • http://www.staatsleistungen.de/389/bundestag-verfassungsauftrag  (BT-Anfrage Raju Sharma MdB)
  • www.staatsleistungen.de/.../Bestandsdaufnahme-_der_Staatsleistungen.pdf (= Johann-Albrecht Haupt: Nichts wissen und nichts wissen wollen. Die Bemühungen der Humanistischen Union um eine Bestandsaufnahme der Staatsleistungen an die Kirchen. In: Mitteilungen der Humanistischen Union  Nr. 212, (1/2011) S.1‐4).
  • www.staatsleistungen.de/.../Frerk_SL_Teil_2_spezielle_Zahlen.pdf (Carsten Frerk: Verfassungsauftrag vollenden! - Stand 16.4.2011).
 


  • [1] dazu G. Czermak, 2004 und A. Wolff, 2003.
  • [2] Dazu eingehend H.-J. Brauns und M. Droege.
  • [4] BVerwG DÖV 2009,591 = NVwZ-RR 2009,590, U. vom 5.3.2009 – 7 C 11.08.0
  • [5] Vgl. zum Ganzen L. Renck, DÖV 2001,103 ff.
  • [8] So v. Campenhausen 2006, S. 288.
  • [9] Detaillierte Angaben bei C. Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen,(2010), 69 ff. und 257.
  • [10] Ebenda S. 259. S. näher unter Kirchenfinanzierung und Kirchenvermögen.
  • [11] H. Prantl, Deutschland – leicht entflammbar. München 1994.
  • [12] J. Wasmuth, in: FS für Winfried Brohm, München 2002, 607/628.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)