Straßenrecht

I. Intensive Nutzung von öffentlichem Verkehrsgrund

Wenn religiös-weltanschauliche Gemeinschaften öffentlichen Verkehrsgrund für besondere religiöse Zwecke über den sog. Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen sie Sondernutzungserlaubnisse. Die Abgrenzung von Erlaubnispflicht und Erlaubnisfreiheit kann unsicher sein. Meist geht es um das Verteilen von Handzetteln und den Verkauf von Büchern oder Informationsstände. Die Handhabung der Erlaubnispflicht unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit ist unterschiedlich und die juristisch-rechtsdogmatische Begründung der Grundrechtsschranken von Unsicherheit geprägt. Oft werden Auflagen gemacht. Sogenannte Sekten werden tendenziell oft strenger behandelt. Eine liberale Handhabung der Sondernutzungserlaubnisse dürfte angesichts einer Fülle an Gerichtsentscheidungen sinnvoll sein.

II. Straßenverkehrsrecht

Nach § 29 Straßenverkehrsordnung sind Veranstaltungen erlaubnispflichtig, wenn die verkehrsübliche Straßenbenutzung beeinträchtigt werden kann. Das Verhältnis zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßen- und Wegerecht bedarf aber in jedem Bundesland eigener Prüfung. Bei größeren Veranstaltungen wie Wallfahrten können auch bei Fehlen einer Erlaubnis die erforderlichen Einzelmaßnahmen wie Straßensperren, Halteverbote und Warnzeichen stets angeordnet werden. Besondere Verwaltungsvorschriften regeln Prozessionen und kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen. Das Versammlungsgesetz ist insbesondere für religiös motivierte Aktivitäten regelmäßig nicht anwendbar.

III. Zusammenfassung

Im Ergebnis sind religiös-weltanschauliche Handlungen mit Straßenbenutzung im Grundsatz zu gestatten, es können aber für die konkrete Durchführung erforderliche Änderungen verlangt werden. Das Beispiel der Straßennutzung zeigt aber, wie fragwürdig eine Anwendung des Art. 4 II GG (Religionsausübungsfreiheit) als schrankenloses Grundrecht ist. Sie kann nämlich mit sog. verfassungsunmittelbaren Schranken kaum ordnungsgemäß begründet werden. Würde man die Schranke des Art. 136 I WRV/140 GG anwenden, würden sich keine Probleme ergeben.

>> Grundrechtsschranken; Religionsausübungsfreiheit; Selbstverwaltungsrecht

Literatur:

  • BVerfG NVwZ 1992,53, B. v. 18.10.1991 (kommunikativer Gemeingebrauch); BVerwG NJW 1997,406, 4.7.1996 – 11 B 23/96 (Sondernutzungserlaubnis; Ermessensfragen).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)