Weimarer Verfassung

I. Vom christlichen Glaubensstaat zum Staat der Religionsfreiheit

1. Die Weimarer Verfassungsartikel, die Religion und Weltanschauung betreffen (Art. 135 ff.), wurden über Art. 140 GG nahezu vollständig in das GG übernommen. Es trat lediglich Art. 4 GG als zentrale Bestimmung über die individuelle Religionsfreiheit an die Stelle des Art. 135 WRV und die grundsätzliche Garantie der theologischen Staatsfakultäten wurde nicht übernommen. Im Rückblick bedeutete nicht das GG, sondern die WRV von 1919 die entscheidende Epochenwende im deutschen Religionsverfassungsrecht (traditionell: "Staatskirchenrecht"). Denn die WRV entstand am Scheideweg zur pluralistischen Demokratie einerseits und der Restauration des christlichen Staates bzw. der Errichtung eines religionsfeindlichen sozialistischen Staats. Nach der Revolution standen die Kirchen zwar wegen ihrer Nähe zum beseitigten Herrschaftssystem und ihrer Ablehnung von Demokratie und allgemeiner Religionsfreiheit nicht in der Linie der Verfassungsentwicklung (vgl. Katholische Kirche und Moderne). Aber trotz der ideologischen Interessengegensätze gab es in der verfassungsgebenden Nationalversammlung eine gewisse sachliche Konvergenz.

2. Der von den staatstragenden Parteien, insbesondere der SPD und dem katholischen Zentrum, gefundene Kompromiss beruhte auf dem Leitgedanken, dass die ohnehin schon im 19. Jh. gelockerten institutionellen Verbindungen von Staat und Kirchen gelöst werden sollten. Die WRV beendete daher 1919 endgültig die konstantinische Tradition, indem sie die Restbestände des "christlichen Staats" beseitigte und konsequent säkular wurde. Ein System mit radikaler Trennung von Staat und Religion war aber von der parlamentarischen Linken wegen der noch mehrheitlich stark volkskirchlich gebundenen Bevölkerung nicht durchzusetzen. Daher kam es zu einem thematisch beschränkten Ausgleich von neuen trennenden und älteren verbindenden Elementen. Dabei überwogen die Trennung von Staat und Religion und die weltanschaulich-religiöse Neutralität. Trotz dieser Gegenläufigkeiten war das Weimarer Religionssystem nicht, wie oft behauptet, eine bloße Verlegenheitslösung, sondern ein damals durchaus geglückter Ausgleich zwischen den liberalen, konservativen, sozialistischen und kirchlich geprägten Kräften und Konzeptionen.

II. Kirchliche Ablehnung

Trotz der großen Religionsfreundlichkeit der WRV (Religionsunterricht, Theologische Fakultäten, Körperschaftscharakter, Kirchensteuer, Militär- und Anstaltsseelsorge) fühlten sich die großen Kirchen durch die rechtliche Gleichstellung mit kleinen Glaubensgemeinschaften und weltanschaulichen Vereinigungen unverdient zurückgesetzt. Denn zu dieser Zeit wirkte noch das Konzept des Friedrich Julius Stahl (1802-1861) nach, einer Symbolfigur des preußisch-deutschen Konservativismus, die den christlichen Obrigkeitsstaat und das Gottesgnadentum der Monarchen befestigen wollte. Die öffentlichen Institutionen hatten vom Christentum als verpflichtender Staatsreligion Zeugnis abzulegen. Dementsprechend hat man das Weimarer Trennungsprinzip vielfach als großes Ärgernis empfunden, bedeutete doch Weimar das Ende des christlichen Staats. Die kirchlichen Reaktionen zum neuen System der Religionsfreiheit waren heftig (dazu näher Geschichte der Religionsfreiheit).

III. WRV und GG

Die Übernahme des Systems der WRV in das GG bedeutete im Zusammenhang mit dem anderen verfassungsrechtlichen Umfeld eine entscheidende Stärkung der Religionsfreiheit im GG (unmittelbare, einklagbare Grundrechtsgeltung; Bundesverfassungsgericht).

>> Geschichte der Religionsfreiheit; Katholische Kirche und Moderne; Neutralität; Trennungsgebot; Weltanschauungsfreiheit

Literatur:

  • s. auch unter Geschichte der Religionsfreiheit I.
  • Gusy, Christoph: Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997.
  • Pirson, Dietrich: Die zeitlose Qualität der Weimarer Kirchenartikel, in: Staat – Kirche – Verwaltung. FS für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag. München 2001, 409-423 (Besonders lesenswert. These: die Weimarer Regelung bilde nur den Abschluss einer historischen Entwicklung und ziehe im Detail die Folgerungen, sei also eine Abwicklungsregelung).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)