Stellungnahme zur geplanten Änderung des § 219a StGB

Professor Reinhard Merkel, Mitglied im Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hat eine Stellungnahme für die Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 18. Februar 2019 zu dem Thema "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" verfasst.

Der Strafrechtswissenschaftler und Rechtsphilosoph, der auch Mitglied im Deutschen Ethikrat ist, gibt in seiner Stellungnahme folgende Empfehlung ab: 

Die rechtsstaatlich gebotene Bereinigung des § 219a Abs. 1 könnte unschwer durch das einfache Streichen des Merkmals "seines Vermögensvorteils wegen" erfolgen. Übrig und strafbedroht blieben dann allein "grob anstößige Weisen" der öffentlichen Kommunikation über Schwangerschaftsabbrüche. Sie sind in jeder Form verbotswürdig, selbst wenn sie rechtmäßige oder tatbestandslose Abbrüche zum Gegenstand haben. Auch der Modus des "Anpreisens" fällt, richtig verstanden, eo ipso unter dieses Merkmal des grob Anstößigen. Das Gleiche gilt für jedes Anbieten oder Ankündigen strafbarer Abbrüche, selbst wenn es in der äußeren Form "sachlich" erscheinen sollte. Dagegen sind alle sachlichen, unanstößigen und rechtlich zutreffenden Hinweise, die Absatz 1 derzeit ebenfalls erfasst, keine legitime Verbotsmaterie. Da sie der vorliegende Entwurf im dargelegten Maß strafbedroht lassen will, kann der damit nur unzulänglich korrigierte § 219a Abs. 1 vor der Verfassung weiterhin keinen Bestand haben.