Öffentlichkeitsauftrag

Öffentlichkgggeitsauftrag und "Wächtegggramt"der Kirchen 

I. Nebulöser, aber beliebter Begriff

Um den früher viel zitierten Öffentlichkgggeitsauftrag (Öffentlichkeitsanspruch) der Kirchen, aus dem ein entsprechender Anspruch folge, ist es heute ruhiger geworden. Immerhin heißt es selbst in der Brandenburgischen Verfassung von 1992 in Art. 36 III 1: "Das Land anerkennt den Öffentlgggichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften." Weltanschauungsgemeinschaften werden allerdings auch insoweit in Absatz V gleichgestellt. Die Bedeutung des Ö. ist etwas nebulös. Bei v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht[1] heißt es nüchtern, es gehe um den kirchlichen Anspruch, "als geistliche Gemeinschaft in freier Betätigung auf die Öffentlichkeit zu wirken und ihre Verkündigung in den modernen Formen des öffentlichen Lebens wahrzunehmen". Der Begriff wurzelt in der theologischen Auseinandersetzung der Bekennenden Kirche mit dem Totalitätsanspruch des Nationalsozialismus. Nach 1945 hat er im protestantischen Bereich in einer veränderten Rolle gegenüber dem jetzt demokratischen Staat größere Bedeutung gewonnen. Besondere Konjunktur hatte die Rede vom Ö. ab 1955, als der erste evangelische Kirchenvertrag nach 1945 mit dem Land Niedersachsen geschlossen wurde (Loccumer Vertrag). Dort heißt es in der Präambel, der Vertrag werde geschlossen "im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu fördern", und er werde "in Übereinstimmung über den Öffentlgggichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen". Ab diesem Zeitpunkt fand der Öffentligggchkeitsauftrag regelmäßig Eingang in die evangelischen Kirchenverträge, auch mit den neuen Bundesländern. Verbunden ist die Rede vom Ö. mit dem jetzigen evangelischen Selbstverständnis, die öffentlichen Anliegen mitzudiskutieren. Für die katholische Kirche war diese Haltung gegenüber Staat und Gesellschaft ohnehin nichts Neues, der Begriff daher nebensächlich.

II. Öffentlichkeitsanspruch als religionspsychologische Sprachregelung

Man hat nach 1955 intensiv versucht, im Ö. eine rechtsgestaltende Privilegierung der beiden Großkirchen, also eine Einschränkung des Paritätsgrundsatzes (s. Neutralität) zu sehen. Davon konnte aber auch damals wegen des Vorrangs des GG vor Vertragsrecht (Art. 31 GG) eigentlich keine Rede sein. Einmal, 1971, hat das BVerwG den Ö. anerkannt im Sinn einer Einflussnahme auf die Gestaltung von Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung, allerdings gleichzeitig erklärt, der Ö. gelte ebenso für die anderen Religionsgesellschaften und die Weltanschauungsvereinigungen.[2] Heute besteht Einigkeit darüber, dass die Rede vom Ö. keine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Präzise erklärte Klaus Schlaich[3] : Verfassungsrelevanz hat der Begriff Ö. "insofern, als er zusammenfassend artikuliert, was den Verfassungsnormen der Art. 4, 5 (auch 8 und 9), 7 und 140 GG (i. V. m. Art. 137 Abs. 1, 3, 5, 7, Art. 139 WRV) und zahlreichen anderen Normen nach heutigem Verständnis bezüglich der Stellung der Kirchen in der Welt und Gesellschaft zugrunde liegt bzw. aus ihnen folgt." Versuche, den Ö. als einheitlichen Rechtssatzbegriff zu definieren, erklärte Schlaich zu Recht als gescheitert. Was bleibt, ist somit das hauptsächlich vertragsrechtlich bedingte psychologische Moment einer (verfassungsrechtlich illegitimen) undefinierten Vorzugsstellung gerade der großen Kirchen im Staat. Der Begriff hat genau genommen keine soziologische oder rechtliche Bedeutung mit eigenem Erklärungswert, kann nur Verwirrung stiften und sollte daher aufgegeben werden.

III. "WächWächteramtteramt" der Kirchen

1. Im Zusammenhang mit dem Ö. der Kirchen ist immer wieder auch von einem kirchlichen Wächtgggeramt die Rede. Im engeren Sinn geht es dabei um so ernste politische Gefahren für die Religionsfreiheit, dass das kirchliche Schweigen einer Verleugnung des christlichen Glaubens gleich käme. Das könne dann bis zum Widerstand gegen weltliches Recht gehen. In einem weiteren Sinn beanspruchen die Kirchen in Gesellschaft und Politik eine ethische Wächterfunktion. Dass die Kirchen auch juristisch das Recht zur Bewertung ethischer Problemstellungen und zur rechtspolitischen Einflussnahme haben, ist wegen Art. 4 I, II und 5 I GG gar keine Frage. Selbstverständlich können die Kirchen darauf drängen, dass ihre ethischen Positionen und die der Mehrzahl ihrer Mitglieder in der Rechtsordnung so weit berücksichtigt werden, dass möglichst keine Gewissensprobleme entstehen.

2. Eine Gefahr für die Rechtsordnung und den sozialen Frieden kann es werden, wenn die Kirchen darüber hinaus häufig versuchen, ihre subjektive Moral auch allen Andersdenkenden mit Hilfe (partei)politischer Mittel rechtlich aufzuzwingen, zumal die kirchenoffiziellen Positionen oft keineswegs mit den Positionen der Mitglieder übereinstimmen. Zu einer solchen Denkweise neigt besonders die katholische Kirche (z.B.: Problematik des Schwangerschaftsabbruchs; Humanes Sterben; Embryonenschutz). Die lautstarke Diskussion und ggf. Etablierung derart umstrittener Rechtsnormen ist mit erheblichen verfassungsrechtlichen und staatsphilosophischen Problemen verbunden (keine Staatsmoral jenseits der Kernprinzipien des GG, Leitprinzipien), kann das politische Klima nachhaltig vergiften und gesellschaftlich weithin akzeptierte Regelungen verhindern. Auch sollten die Kirchen gerade in Deutschland mit moralischen Verurteilungen vorsichtig sein und ethische Überheblichkeit vermeiden. Denn trotz ihres Ansehens nach 1945 ist ihr weitgehendes, ja abgründiges Versagen zur NS-Zeit bestens bekannt und erforscht.[4] Die massenhaften Verbrechen von Kirchenleuten an Kindern und Jugendlichen nach 1945 in Heimen und ihre Erniedrigung zu Sexualobjekten werfen die Frage auf, woher insbesondere die katholische Kirche den Mut nimmt, sich als ethischen Lehrer des Volks aufzuwerfen.

Literatur:

  • Mikat, Paul, in: StL-GG Bd. 4, Art. Öffentlichkeitsgggauftrag der Kirchen, Sp. 142-145.
  • Pirson, Dietrich, in: EvStL 3. A. 1987 Bd. 2, Art. Öffentlicggghkeitsanspruch der Kirche, Sp. 2278-2283.
  • Schlaich, Klaus: Der Öffentlichkgggeitsauftrag der Kirchen, in: HdbStKirchR II (1995), 131-180.
 


  • [1] 4. A. 2006, S. 93.
  • [2] BVerwGE 37,345/363.
  • [3] K. Schlaich a. a. O. S. 160.
  • [4] Vgl. aus der überreichen Lit. etwa die Untersuchungen von G. Besier, E. Beyreuther, E.-W. Böckenförde, , J. Cornwell, G. Denzler, K. Deschner, W. Gerlach, D.J. Goldhagen, A. Groß, F. Heer, ; D.I. Kertzer, E. Klee, G. Lewy, K. Meier, H. Missalla, H. Prolingheuer, K. Scholder usw. usf.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)