BVerfG (2 BvR 1275/96): Kirchengutsgarantie (St. Salvator Kirche München)

Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erstreckt sich auf ihr zu religiösen Zwecken bestimmtes Vermögen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität, erweitert sie aber nicht. Die Bestimmung dieser Qualität obliegt als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zunächst den Fachgerichten. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht auf eine bestimmte verfaßte Kirche bezogen, so richtet sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach dem Selbstverständnis der Kirche

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