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Verfassungsbeschwerde: Anerkennung von Piratenkopftuch als weltanschauliche Kopfbedeckung

wegen: Verletzung von Art. 4 GG wegen Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. 

Religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. das Kopftuch werden von deutschen Behörden auf Personalausweisbildern akzeptiert. Dem Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. untersagt es die Stadt Templin jedoch, ein Piratentuch als weltanschauliche Kopfbedeckung auf seinem Passbild zu tragen. Die Klage des Betroffenen gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt Templin wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. sei keine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Religionsparodie. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das ifw unterstützt den Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. bei seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Nichtzulassungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich stellt die Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine Verletzung von Art. 4 GG dar. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt das ifw auch den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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Klage eines Priesterkindes: Muss die katholische Kirche bei der Klärung der Vaterschaft mitwirken?

wegen: Ersatz verauslagter Rechtsverfolgungskosten

Sachverhalt

Herr K. ist der nicht eheliche Sohn eines Priesters. Im Alter von 30 Jahren konfrontiert Herr K. den Priester erstmals mit der auf zahlreichen Anhaltspunkten (auffällige äußerliche Ähnlichkeiten, zahlreiche Briefe über 50 Jahre hinweg zwischen seiner Mutter und dem Priester usw.) basierenden Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der aber entschieden und unter Aufwartung zahlreicher Unwahrheiten von sich weist.

14 Jahre später, im Herbst 2013, wendet sich Herr K. erneut an den Priester, seinen leiblichen Vater, sowie, nachdem dieser nicht reagiert, an die Kirchengemeinde, in der sein Vater tätig ist. Herr K. bittet die Gemeinde, ein Treffen zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Vater zu arrangieren. Sein Vater reagiert darauf mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung und einem Eilantrag sowie einer Klage auf Unterlassen der Behauptung, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von Herrn K. sei. Das Landgericht gibt dem Eilantrag statt. Im Rahmen des Zivilverfahrens wird seitens des Priesters wahrheitswidrig vorgetragen, dass es niemals eine geschlechtliche Beziehung zwischen ihm und der Mutter von Herrn K. gegeben habe. Das Strafverfahren gegen Herrn K. wird gegen Zahlung einer Geldauflage von 600 € eingestellt. Im Weiteren fechtet Herr K. erfolgreich die (juristische) Vaterschaft des verstorbenen Ehemanns seiner Mutter an. Seine Mutter hatte jenen nach dem sexuellen Kontakt mit dem Priester und noch vor der Geburt von Herrn K. geheiratet. Gegenüber Herrn K. wurde er stets als Vater ausgegeben. Im Herbst 2016 wird sodann gerichtlich festgestellt, dass tatsächlich der Priester der Vater von Herrn K. ist. [...]

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Juni 2021: Czermak „Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage. Fälle, Strukturen, Korrekturmöglichkeiten.“ (Bd. 2)

Zum 70-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 beleuchtet Gerhard Czermak in diesem Band die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zu religiös-weltanschaulichen Fragen. Die wichtigsten Entscheidungen werden in den Fallgruppen Schulwesen, kirchliches Arbeitsrecht, Kirchensteuerrecht, Religionsförderung und Neutralitätsgrundsatz besprochen. Dabei wird nachgewiesen, dass sich das Gericht seit den 1950er Jahren in eine Schieflage zu Gunsten von Religionsgesellschaften und zu Lasten der juristischen Methode begeben hat. Die Postulate vom neutralen "Staat als Heimstatt aller Staatsbürger" und der "Gleichbehandlung aller" wurden oft durchkreuzt. Eingehend werden die Ursachen dieser Entwicklung erörtert und Korrekturvorschläge formuliert.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (Az. 1 BvR 1837/19). Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

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BVerfG: Eilverfahren gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen muss wiederholt werden

Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Az.: 1 BvR 2671/20; Pressemitteilung Nr. 6/2021 vom 22. Januar 2021).

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Für Selbstbestimmung am Lebensende: Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

wegen: Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.

Seit Ende 2015 war mit § 217 des Strafgesetzbuchs jede "geschäftsmäßige" Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Damit wurde v.a. schwer erkrankten Personen mit dem Wunsch, ihr Leben selbstbestimmt und würdevoll zu beenden, die für viele einzige realistische Möglichkeit genommen, das unter professioneller Beratung und Nutzung medizinischer Methoden zu tun.

§ 217 StGB, so entscheidet das BVerfG im Februar 2020, ist verfassungswidrig (Az.: 2 BvR 2347/15).

Am 06.07.2023 stimmen die Bundestagsabgeordneten über zwei Gesetzesentwürfe ab. Keines erhält die Mehrheit; die Selbstbestimmung am Lebensende bleibt bestehen.

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