wegen: Ersatz verauslagter Rechtsverfolgungskosten
Sachverhalt
Herr K. ist der nicht eheliche Sohn eines Priesters. Im Alter von 30 Jahren konfrontiert Herr K. den Priester erstmals mit der auf zahlreichen Anhaltspunkten (auffällige äußerliche Ähnlichkeiten, zahlreiche Briefe über 50 Jahre hinweg zwischen seiner Mutter und dem Priester usw.) basierenden Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der aber entschieden und unter Aufwartung zahlreicher Unwahrheiten von sich weist.
14 Jahre später, im Herbst 2013, wendet sich Herr K. erneut an den Priester, seinen leiblichen Vater, sowie, nachdem dieser nicht reagiert, an die Kirchengemeinde, in der sein Vater tätig ist. Herr K. bittet die Gemeinde, ein Treffen zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Vater zu arrangieren. Sein Vater reagiert darauf mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung und einem Eilantrag sowie einer Klage auf Unterlassen der Behauptung, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von Herrn K. sei. Das Landgericht gibt dem Eilantrag statt. Im Rahmen des Zivilverfahrens wird seitens des Priesters wahrheitswidrig vorgetragen, dass es niemals eine geschlechtliche Beziehung zwischen ihm und der Mutter von Herrn K. gegeben habe. Das Strafverfahren gegen Herrn K. wird gegen Zahlung einer Geldauflage von 600 € eingestellt. Im Weiteren fechtet Herr K. erfolgreich die (juristische) Vaterschaft des verstorbenen Ehemanns seiner Mutter an. Seine Mutter hatte jenen nach dem sexuellen Kontakt mit dem Priester und noch vor der Geburt von Herrn K. geheiratet. Gegenüber Herrn K. wurde er stets als Vater ausgegeben. Im Herbst 2016 wird sodann gerichtlich festgestellt, dass tatsächlich der Priester der Vater von Herrn K. ist. [...]