BVerfG (2 BvR 591/06 u.a.): Besonderes Kirchgeld (Nichtannahmebeschluss)
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen betreffend die Heranziehung zur Kirchensteuer oder zum Besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624). Gegen die Bemessung des Lebensführungsaufwands nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten ist nichts einzuwenden. Aus dem Verweis auf die Grundsatzentscheidung 1 BvR 606/60 folgt aber insbesondere auch, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern verfassungswidrig ist.