Theologische Fakultäten

I. Allgemeine Hinweise

1. Dieser Artikel betrifft im Kern die staatlichen christlich-theologischen Universitätsfakultäten bzw. Fachbereiche, gibt aber auch Hinweise zu nichtstaatlichen Einrichtungen sowie zur Judaistik und den Islamwissenschaften. Im Gegensatz zur Fülle dieser Einrichtungen im ganzen Bundesgebiet gibt es keinen einzigen Lehrstuhl oder eine sonstige auch nur staatlich geförderte wissenschaftliche Einrichtung, die sich systematisch mit der Weltanschauung des säkularen (nichtreligiösen) Humanismus beschäftigt. Dabei handelt es sich bei diesem um eine der großen abendländischen Traditionen, ohne die das Denken Europas nicht vorstellbar ist.

2. Die Existenz kircheneigener Hochschulen in einem religiös-weltanschaulich neutralen Staat mit umfassender Religionsfreiheit ist eine Selbstverständlichkeit. Alles andere als selbstverständlich sind aber in religionssoziologischer, rechtspolitischer und auch rechtlicher Hinsicht staatliche akademische theologische Ausbildungsstätten, in denen auf Kosten aller Steuerzahler im Namen einer bestimmten religiösen Konfession unter entscheidender Mitwirkung derselben unterrichtet wird. Selbst eine kleine Minderheit christlicher Theologen und sogar vereinzelter amtskirchlicher Repräsentanten lehnt staatliche theologische Fakultgggäten ab, allerdings weil ihnen die akademische Freiheit dort trotz Kirchenbindung zu groß und somit die "Rechtgläubigkeit" nicht gewährleistet erscheint.

II. Zur Datenlage

Es gab 2006 in Deutschland 13 staatliche katholische Fakultäten, davon 6 in Bayern. Von den 19 evangelischen Fakultäten (Stand 2008) waren 13 in Westdeutschland und 6 in Berlin bzw. Ostdeutschland. Hinzu kam bei beiden Konfessionen eine größere Zahl von staatlich-universitären theologischen Instituten und Lehrstühlen. Eine Besonderheit ist die private Katholische Universität Eichstätt, die zu 85% ebenfalls vom Staat finanziert wird. Ferner gibt es eine Reihe von kirchlichen Hochschulen. Die Zahl der Lehrpersonen im Verhältnis zur (dramatisch abgefallenen) Studentenzahl betrug nach wie vor im Vergleich zu Massenfächern ein Vielfaches. Carsten Frerk nannte unter Bezugnahme auf das Statistische Jahrbuch für 1997/98 ca. 22.000 Studenten (Theologen und Religionslehrer) beider großen Konfessionen, die von nicht weniger als 1074 Hochschullehrern zusätzlich Mitarbeitern unterrichtet wurden. Auf einen Professor entfielen daher im Durchschnitt nur ca. 20 (!) Studenten.[1]

Für die einschließlich der Kath. Universität Eichstätt 7 kath. Fakultäten in Bayern hat der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 festgestellt, dass auf die ca. 100 Professoren im Durchschnitt nur eine einzige Diplomprüfung entfiel.[2] Daher wurden im Einvernehmen mit der Kirche im Jahr 2007 die Fakultäten in Bamberg und Passau in theologische Institute umgewandelt, die nur noch der Lehrerausbildung dienen.

Die Zahl der deutschen Theologieprofessoren ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen

Heute gibt es immer noch ca. 30 staatliche theologische Fakultägggten und andere einschlägige Hochschuleinrichtungen, zusätzlich eine größere Zahl kircheneigener Hochschulen mit Theologie. Das Statistische Bundesamt zählte für 2013/14 an Universitäten immer noch nicht weniger als 331 (ev.) und 329 (kath.) hauptamtliche Theologieprofessoren. Hinzu kommen noch 84 Fachhochschulprofessoren, zusammen 744. Die derzeit nicht genau bekannten Studentenzahlen sind ebenfalls stark zurückgegangen, so dass sich im Vergleich zu den meisten anderen Studienfächern nach wie vor ein geradezu traumhaftes Professoren-Studenten-Verhältnis ergibt. Auch im Übrigen sind die theologischen Ausbildungsstätten optimal ausgestattet. Mehrfach haben das die Rechnungshöfe von Bayern und Baden-Württemberg) deutlich kritisiert.[3]

III. Zur verfassungsrechtlichen Lage

1. Verfassungsrechtlich ist schon, entgegen der bisher üblichen Rechtsmeinung, die grundsätzliche Legitimation staatlicher Theologie problematisch. Das GG erwähnt diese Institutionen nicht. Art. 149 III WRV hat den 1919 vorhandenen Bestand Theologischer Fakultäten im Grundsatz ausdrücklich garantiert ("Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten"), aber gerade diese Vorschrift wurde ausnahmsweise nicht in das GG übernommen.

Die Theologischen Fakultäten haben in verschiedener Hinsicht Ausnahmecharakter und stehen in Spannung zu mehreren Verfassungsgeboten. Sie sind mit dem Gebot der Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV/140 GG; institutionelle Trennung) nicht vereinbar s. Trennungsgebot). Auch Im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 137 III WRV/140 GG) ist es nicht Aufgabe des Staats, akademische konfessionelle Religionslehre zu betreiben oder gar Geistliche auszubilden (Nichtidentifikation). Für den schulischen Religionsunterricht, der eine Ausnahme vom Trennungsgebot darstellt, gibt es daher eine ausdrückliche Sonderregelung (Art. 7 III GG). Gegen die Gleichbehandlung verstößt es, dass hauptsächlich nur den großen christlichen Konfessionen staatlich finanzierte Theologische Fakultgggäten zur Verfügung stehen. Anderen Religionsgemeinschaften und ggf. weltanschaulichen Vereinigungen müssten in angemessenem Umfang Lehrstühle bzw. entsprechende finanzielle Zuwendungen für vergleichbare Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Das geschieht aber nur teilweise (Judaistik, Islamwissenschaft). Die Theologischen Fakultäten stehen außerdem im Widerspruch zum Wissenschaftsbegriff des Art. 5 III 1 GG. Dazu gehört jedenfalls die Autonomie des Wissenschaftlers. Diese ist nicht gegeben, wenn ein Theologe nur dann berufen werden darf, wenn er sich im Einklang mit der kirchlichen Glaubensautorität befindet. Die katholische Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen der Kongregation für die Glaubenslehre vom 24.5.1990 ist ein bemerkenswertes Dokument geistiger Knebelung und das genaue Gegenteil von Wissenschaft (s. Theologie).

2. Ungeachtet dieser gravierenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte sprechen aber doch folgende Umstände für eine seit 1949 wenigstens teilweise grundsätzliche Zulässigkeit der an sich systemfremden theologischen Fakultäten: Historisch haben in Deutschland bis 1945 durchwegs theologische Fakgggultäten bestanden. Nach 1945 waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG 1949 in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz theologische Fakugggltäten bereits landesverfassungsrechtlich garantiert bzw. zugelassen und bestanden auch tatsächlich. Angesichts der übrigen prinzipienwidrigen Sonderregelungen des GG (Religionsunterricht, Kirchensteuer, Körperschaftsstatus) hätte es daher wohl einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn eine vollständige Rechtsänderung hätte vorgenommen werden sollen. Das war in der Nachkriegssituation auch ganz undenkbar (s. Grundgesetz, Entstehungsgeschichte).

Im Hinblick nur auf die Religionsfreiheit wäre allerdings eine Abschaffung der staatlichen theologischen Fakultäten völlig unproblematisch, zumal das GG diese Fakultäten nicht fordert. Die flächendeckenden kirchenvertraglichen (landesrechtlichen) Regelungen mit ihren Bestandsgarantien sind insofern ohne Bedeutung, als diese ja mit dem GG als oberster Rechtsnorm übereinstimmen müssen. Da das in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall ist (s.o.), stellt sich die Frage, ob nicht das GG selbst den Bestand von Universitätstheologie wenigstens teilweise anderweitig zulässt.

3. Selbst, wenn man trotz der genannten Rechtsprobleme zwar nicht von der verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit, aber doch grundsätzlichen (Teil)Zulässigkeit staatlicher theologischer Fakultäten ausgeht, muss man einräumen, dass das GG weder die Zahl, noch die Ausstattung dieser Fakultäten, noch die Existenz einzelner Fakultäten garantiert. Das war selbst nach der seinerzeitigen Grundsatzgarantie des Art. 149 III WRV nicht der Fall (s. oben III 1). Da, wie ausgeführt, staatlich-konfessionelle theologische Fakulgggtäten an sich in fundamentalem Widerspruch zur Grundsubstanz des GG stehen (keine religiöse Kompetenz) und daher nur ausnahmsweise zulässig sein können, muss auch ihr Bildungszweck verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Die Zahl der theologischen Fakultäten und ihrer Lehrpersonen muss den tatsächlichen Ausbildungserfordernissen sowie den Anforderungen eines ordnungsgemäßen (nicht: optimalen) Lehrbetriebs angepasst sein. Eine Vollfakultät mit entsprechend zahlreichen Lehrstühlen (ca. 10) wäre allenfalls für die wenigen Priesteramtsanwärter erforderlich. Die Ausbildung der Religionslehrer erfordert hingegen nur jeweils wenige, jedenfalls viel weniger Lehrstühle. Daraus ergibt sich die rechtliche Notwendigkeit eines gravierenden Abbaus der Zahl der theologischen Fakultäten und der Lehrstühle. Daran sind die Länder wegen Art. 31 GG gebunden. Sie müssten daher die entgegenstehenden Vertragsgesetze und ggf. Landesverfassungen ändern und die (dem GG nicht entsprechenden) Verträge insoweit ignorieren.

4. Es stellt sich noch eine weitere Frage. Von Verfassungs wegen ist nur der Religionsunterricht eine zulässige Staatsaufgabe, nicht aber die Ausbildung von Geistlichen unterschiedlicher Konfessionen. Da Art. 137 III 2 WRV eigens die Mitwirkung öffentlicher Organe bei der Ämterverleihung ausschließt, so ergibt sich daraus gewiss keine verfassungsrechtliche Spezialregelung zugunsten staatlich-kirchlicher Ausbildung von Geistlichen, die gravierende Verfassungsgebote auszuhebeln vermag. Somit erweist sich insgesamt der quantitative Großteil der deutschen staatlichen Universitätstheologie als GG-widrig.

5. Das BVerfG hat sich mit diesen Grundsatzfragen in seinem Lüdemann-Urteil gar nicht befasst und dadurch die Existenz der theologischen Fakultäten gefestigt.[4]

IV. Rechtspraktische Tatbestände

1. Unabhängig davon stellt sich derzeit auf der Basis des jeweiligen Landesrechts die rechtspraktische Situation wie folgt dar. Staat und Kirchen wirken bei den theologischen Fakultäten traditionell zusammen. Einwirkungsbefugnisse der Kirchen beschränken sich dabei auf die Gewährleistung der Kirchlichkeit von Lehre, Forschung und Ausbildung. Nur die Kirchen haben zu beurteilen, ob die Professoren im Rahmen der kirchlichen Bekenntnisidentität bleiben. Prüfungen für innerkirchliche Zwecke dürfen nur von kirchlich anerkannten Lehrern abgenommen werden. Bei der Verleihung akademischer Grade wirken die Kirchen im Hinblick auf die Bekenntnisgemäßheit mit. Die Theologieprofessoren sind aber Staatsbeamte, die ihren Status selbst bei kirchlicher Lehrbeanstandung nicht verlieren können und daher notfalls statusgleiche Professuren erhalten ("Ersatzgestellung"). Theologieprofessoren haben also einen Doppelstatus (s. Staatsämter). Zwischen katholischen und evangelischen theologischen Fakultäten bestehen aber deutliche Unterschiede.

2. Zur Tradition katholischer Fakultäten gehört es, dass vor der staatlichen Übertragung einer Professur (bisher überwiegend an Priester) das sog. Nihil Obstat (es steht nichts entgegen) des Diözesanbischofs einzuholen ist. Der Bischof muss nach innerkirchlichem Recht unter Einschaltung des Vatikans prüfen, ob gegen den zu Berufenden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre oder den Lebenswandel durchgreifende Bedenken bestehen und ggf. die Gründe dem Staat mitteilen. In diesem Fall darf die Berufung nicht erfolgen. Unter denselben Gesichtspunkten kann das Amt des kirchlichen Universitätstheologen nachträglich wieder entzogen werden. In solchen Fällen besteht nach herrschender Meinung in den alten Bundesländern im Regelfall eine staatliche Pflicht zur "Ersatzgestellung", d. h. zur Besetzung der Planstelle mit einer der Kirche genehmen Person.

Dieses Verfahren ist für den Staat kostspielig, da der dienstenthobene Theologe seinen Status als Staatsbeamter mit vollen Rechten beibehält und Anspruch auf eine gleichwertige anderweitige Tätigkeit hat. Angesichts der zunehmenden Zahl beanstandeter Theologen (Heirat; Lehrabweichung) lehnen die Verträge mit den neuen Bundesländern eine strikte Pflicht zur Ersatzgestellung durchwegs ausdrücklich ab. Insgesamt besteht eine deutliche personelle Abhängigkeit der Hochschullehrer (die ja auch einen bemerkenswerten Treueid leisten müssen) von der kath. Amtskirche. Sie wird aber abgemildert durch die mit dem Beamtenstatus gegebene Existenzsicherung.

3. Anders ist die Rechtslage bei den evangelischen Fakultäten. In den alten Bundesländern dürfen Berufungen nur nach Einholung eines den Staat nicht bindenden Gutachtens der Landeskirche erfolgen. Eine stärkere Kirchenbindung ergibt sich aus den Verträgen mit den neuen Bundesländern. In Mecklenburg- Vorpommern bedarf die Anstellung immer der landeskirchlichen Zustimmung, während sich die anderen Länder mit abgeschwächten Formulierungen begnügen. Bezüglich nachträglicher Beanstandungen gibt es nirgendwo vertragliche Regelungen. Der Entzug des theologischen Professorenamts ist schon deswegen nur sehr schwer möglich, weil die evangelischen Kirchen kein verbindliches Lehramt kennen. Auch herrscht in der deutschen protestantischen Universitätstheologie eine solche Verwirrung[5], dass sich Lehrbeanstandungen fast verbieten. In Extremfällen wie dem des bekannten Neutestamentlers Gerd Lüdemann, der sich vom Christentum auf Grund seiner wissenschaftlichen Arbeit öffentlich losgelöst hat[6], kann sich die Kirche zumindest damit behelfen, dass sie Prüfungen innerkirchlich nicht anerkennt und so die Basis von Theologiestudenten wegbricht.

V. Gesellschaftliche Konsequenzen der tatsächlichen Situation

Die Existenz zahlreicher und üppig ausgestatteter theologischer Fakultäten mit einer Überfülle an Professoren und wissenschaftlichem Personal hat gesellschaftlich-politische Konsequenzen. Die Universitätstheologen haben wegen ihrer verhältnismäßig geringen Lehr- und Prüfungsbelastung umso mehr Zeit, an den zahlreichen kirchlichen und öffentlichen Akademien Vorträge und Seminare zu halten und sich in den Medien zu religiösen und staatspolitischen Fragen zu äußern. In ethischen Fragen räumt man ihnen sogar eine Vorzugsstellung ein, obwohl gerade das moralische Verhalten der christlichen Kirchen in Vergangenheit und Gegenwart genügend Anlass zu kritischen Fragen gibt.

VI. Nichtchristliche Theologie und säkulare Weltanschauung

1. In Deutschland wird Religion auch außerhalb des Christentums bevorzugt. An fast 20 Orten gibt es Institute für Judaistik, daneben die weitgehend staatlich geförderte Hochschule für jüdische Studien (Träger: Zentralrat der Juden in Deutschland) in Heidelberg, die neuerdings auch Religionslehrer ausbildet. Seit 2013 kann man in Potsdam mit derzeit acht Professuren jüdische Theologie auch für das Rabbinat studieren. Hinzu kommt noch eine größere Zahl von außeruniversitären Einrichtungen.

Gut vertreten sind an den Universitäten seit langem auch die Islamwissenschaften bzw. Orientalistik. Selbst die Ausbildung islamischer Theologen erfreut sich zunehmend staatlichen Wohlwollens (Universitätsausbildung in Erlangen, Frankfurt a.M., Gießen, Hamburg, Münster, Osnabrück, Tübingen und neuerdings Berlin). Weitere Infos zur islamischen Universitätstheologie finden sich unter "Islamischer Religionsunterricht").

2. Demgegenüber gibt es nicht eine einzige selbständige integrierende Lehr- und Forschungsstätte zum weltlichen Humanismus (antike Philosophie, Geschichte des Atheismus, Renaissance, Philosophie der Aufklärung, freigeistig-humanistische Bewegung, säkulare Ethik usw.). Das bedeutet, dass gerade die Denkrichtungen, die entscheidend zur Entwicklung freien Denkens, der Naturwissenschaften und der individuellen Menschenrechte beigetragen haben, als systematische Wissenschaft überhaupt nicht vertreten sind. In den Niederlanden hingegen gibt es seit 1989 eine "Universität für Humanistik" in Utrecht mit einem beachtlichen wissenschaftlichen Personal.

3. Der verfassungswidrigen Mangelsituation in Deutschland entspricht das hierzulande weitgehende Fehlen fundierter staatsbürgerlicher Erziehung und die starke Benachteiligung des Ethikunterrichts, Philosophieunterrichts usw. an den Schulen, ferner die mehr oder weniger stark religiöse Tendenz selbst dieser Unterrichtsarten. Dazu kommt noch die vielfach christliche Schulpolitik.

VII. Zur internationalen Situation

Staatlich-konfessionelle (kirchengebundene) Fakultäten sind die Ausnahme. Meist wird Theologie an kirchlichen Hochschulen studiert, z. T. auch an staatlichen nicht-theologischen Fakultäten mit einzelnen Fächern. In den skandinavischen Ländern und in England ist die Universitätstheologie nicht konfessionsgebunden.

>> Grundgesetz, Entstehungsgeschichte; Humanismus; Islamischer Religionsunterricht; Statistik; Staatsämter; Neutralität; Religionsförderung; Theologie; Eid; Staatskirchenverträge.

Literatur:

  • BVerfGE 122, 89 (2008) = DÖV 2009, 374, Fall Lüdemann
  • v. Campenhausen, Axel: Die Rechtsstellung der Theologischen Fakultäten in Deutschland, ZevKR 2002,425 ff.
  • Fauth, Dieter/Bubenheimer, Ulrich (Hg.): Hochschullehre und Religion. Perspektiven verschiedener Fachdisziplinen. Würzburg 2000, 357 S.
  • Frerk, Carsten: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010.
  • Frerk, Carsten: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland, 2002, 174 ff.
  • Kriele, Martin: Aktuelle Probleme des Verhältnisses von Kirche und Staat, in: Internationale Katholische Zeitschrift 1990, 541 (546-553 zur Grundsatzproblematik staatlicher theologischer Fakultäten. Aus konservativ-katholischer Sicht plädiert der Verfasser für einen Rückzug der Kirche aus den staatlichen Universitäten).
  • Renck, Ludwig: Verfassungsprobleme der theologischen Fakultäten, NVwZ 1996, 333-339
  • Weber, Hermann: Theologische Fakulgggtäten und Professuren im weltanschaulich neutralen Staat. Staatskirchenrechtliche und rechtspolitische Aspekte. NVwZ 2000, 848-857.
  • www.orh.bayern.de  (dort: Jahresbericht 2002 des Bayer. Obersten Rechnungshofs, S. 148 ff. zur Universitätstheologie).
 


  • [1] C. Frerk, 2002, 174 ff.
  • [2] Bayerischer Oberster Rechnungshof, Jahresbericht 2002 S. 153.
  • [3] Zum Ganzen C. Frerk, Violettbuch, 2010, 121-127.
  • [4] BVerfGE 122,89, Fall Lüdemann.
  • [5] Dazu G. Besier, konzern kirche, 1997, der S. 154 von "Unsicherheit und Zerrüttung des Faches" spricht.
  • [6] BVerfGE 122, 89 (2008), Fall Lüdemann.

© Gerhard Czermak / ifw (2018)