Weltanschauungsfreiheit

I. Begriffsfragen und Gegenstand

In diesem Artikel soll ein grober Überblick über den Kosmos der Religions- bzw. Weltanschaggguungsfreiheit gegeben werden, die durch Art. 4 und 140 GG als Kern gekennzeichnet ist. Das ifw bevorzugt den Terminus Weltanschauunggggsfreiheit als Zentralbegriff, weil er Religion schon verbal nicht ausschließt, bei einer umfassend verstandenen Religionsfreiheit der Faktor Weltanschauung aber erst dazugedacht werden muss.

Allgemein üblich war und ist bisher der Sammelbegriff "Religionsfreiheit", der weithin bedeutungsgleich ist mit anderen von Juristen verwendeten Begriffen. Diejenigen, die sich mit der Thematik beschäftigten, verstanden sich i. d. R. als "Staatskirchenrechtler" und standen den großen Kirchen unabhängig von ihrer persönlichen Überzeugung meist nahe ("geschlossene Gesellschaft" nannte das Michael Stolleis). Ziemlich durchgesetzt haben sich mittlerweile die Begriffe "Religionsrecht" und (enger) "Religionsverfassungsrecht". Der bis etwa 2000 allgemein übliche Begriff "Staatskirchenrecht" ist irreführend, da es seit 1919 gerade keine "Staatskirche" gibt und es auch nicht nur um Kirchen, sondern um eine große Zahl von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geht. Die zunehmende Bedeutung der einschlägigen Normen kommt im Begriff Religionsverfassungsrecht bzw. Religionsrecht immerhin besser zum Ausdruck. Besser wäre es, im Hinblick auf die gebotene Gleichheit von Religion und (nichtreligiöser) Weltanschauung (dazu unten II) als Sammelbegriff den Ausdruck "Weltanscggghauungsfreiheit" zu verwenden[1] (bzw. Religions- und Weltanschauungsrecht), um alle Aspekte des Rechtsgebiets zu umfassen. Gebräuchlich sind daneben noch andere Begriffe und Begriffskombinationen als Sammelbegriffe: Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. Art. 4 I GG), Glaubens- und Bekenntnisfreiheit u.a. Die Begrifflichkeit geht auch nach bald 70 Jahren GG selbst bei Verfassungsjuristen noch ziemlich durcheinander. Das ifw plädiert, wie eingangs erläutert, für Weltanschauungsgggfreiheit.

II. Freiheit und Gleichheit

1. Es geht um alle rechtlichen Garantien zugunsten aller Personen sowie der Religions- und (nichtreligiösen) Weltanschauungsgemeinschaften. Diese Gemeinschaften erfordern begrifflich Sinnsysteme, denen eine Gesamtsicht der Welt und der Stellung des Menschen in ihr zugrunde liegt (s. Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht). Das Gesamtthema der Weltanschaggguungsfreiheit umfasst zunächst die individuellen Grundrechte in Bezug auf das freie Denken, Reden und Handeln, also die individuelle Weltanschauugggngsfreiheit. Dazu gehören aber auch die Freiheit zum organisatorischen Zusammenschluss sowie die Rechtsstellung der r-w Gemeinschaften selbst. Diese ergibt sich aus den institutionellen Regelungen, die das Recht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betreffen. Es geht insgesamt im Wesentlichen um die Art. 4 und 140 GG, die durch einzelne andere Vorschriften ergänzt werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Überschneidungen und Ungereimtheiten. Die Funktion der verschiedenen Bereiche des Art. 4 I und II GG, nämlich der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie der Religionsausübungsfreiheit ist eine Sache der Grundrechtsdogmatik (s. dort). Das ist keineswegs nur eine theoretische Angelegenheit. Weltanschauliche Freiheitsrechte neben Art. 4 sind normiert in den Art. 6 II, 7 II sowie III 3 GG und 136 WRV/140 GG.

2. Die Freiheitsrechte werden notwendig ergänzt durch Gleichheitsrechte. Das GG stellt an wichtigen Stellen Religion und Weltanschauung ohne Differenzierung ausdrücklich gleich (Art. 4 I, 33 III GG; Art. 137 VII WRV/Art. 140 GG). Das entspricht auch der historischen Entwicklung, wonach der sich religiös (christlich) identifizierende Glaubensstaat 1919 durch den rein säkularen Staat der Religionsfreiheit abgelöst wurde. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er keinen religiösen Staatszweck mehr hat. Für die Bundesrepublik ist das – zumindest verbal und theoretisch – völlig unbestritten. Die Gleichstellung von Religion und Weltanschauung bedeutet, dass die im GG enthaltenen Begriffe wie Glaubensfreiheit, Religionsausübungsfreiheit, Religionsgemeinschaft usw. ggf. automatisch stillschweigend immer auch die nichtreligiösen parallelen Begriffsverständnisse mit umfassen. Daher garantiert Art. 7 III GG nicht nur Religionsunterricht, sondern auch etwa den Weltanschauungsunterricht einer säkular-humanistischen Vereinigung. Als K. d. ö. R. anerkannte freigeistige Vereinigungen können "Kirchensteuer" erheben (Art. 137 VI WRV), mögen sie daran i. d. R. auch kein Interesse haben. Auch Weltanschauungsgemeinschaften genießen den speziellen Eigentumsschutz des Art. 138 II WRV und sind zur Anstaltsseelsorge gem. Art. 141 WRV zuzulassen. Praktisch wichtig ist die Gleichstellung auch bei steuerrechtlichen Vorschriften.[2] Das einfache Gesetzesrecht nennt eigenartigerweise dennoch oft nur Religionsgemeinschaften ausdrücklich, was die Gleichstellung der weltanschaulichen Gemeinschaften in der Behördenpraxis trotz der klaren Formulierung des Art. 137 VII WRV nicht gerade erleichtert (s. Neutralität).

III. Individuelle und korporative Weltanschauugggngsfreiheit

Von der persönlichen (individuellen) Weltanschauugggngsfreiheit ist, wie schon gesagt, die korporative Weltanscggghauungsfreiheit zu unterscheiden. Letztere umfasst alle Regelungen, die die Rechte r-w Gemeinschaften als solcher gegenüber dem Staat betreffen. Als Grundrechtsträger kommen dabei nach h. M. und insbesondere der des BVerfG eigenartigerweise auch solche Einrichtungen in Betracht, die nur teilweise einen r-w Auftrag erfüllen, wenn sie nur einer Religionsgemeinschaft in qualifizierter Weise zugeordnet sind (streitig). Das kommt den kirchlich-karitativen Vereinigungen zugute. Dabei wird die Weltanscggghauungsfreiheit normalerweise nur den Gemeinschaften selbst zugestanden, wobei sie qualifizierende Voraussetzungen erfüllen müssen. Die genannte exzessiv erweiternde Rechtsprechung ist von herausragender Bedeutung bei der Religionsausübungsfreiheit und beim Kapitel Arbeitsrecht und Kirchen. Das Schwergewicht der korporativen (auch: kollektiven) Weltanschaggguungsfreiheit ist in Art. 140 GG bzw. den "Weimarer Kirchenartikeln" geregelt. Weltanschauungsgemeinschaften können bzw. müssen sich ggf. auch unmittelbar auf Art. 4 I, II stützen.

IV. Ablehnung der Kulturadäquanzklausel

Insbesondere zur Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit, d.h. der Frage, ob das Grundrecht einschlägig ist, hat man früher oft darauf abgestellt, ob eine bestimmte kulturfremde Religionsausübung vom Grundrecht von vornherein ausgeschlossen sein soll. Das BVerfG hat 1960 festgestellt, das GG habe "nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet" habe.[3] Diese Ansicht hat es noch 1968 bekräftigt, aber 1975 als Mittel zur Bestimmung des "ethischen Standards" des GG ausdrücklich abgelehnt[4]. Trotzdem wird in Rspr. und Literatur immer noch gelegentlich zu Lasten von Minderheiten darauf zurückgegriffen. Die Kulturadäquanzklausel bezieht jedoch – noch dazu ganz unbestimmte – qualitative Maßstäbe in den Schutzbereich ein, die zur r-w Neutralität in Konflikt stehen. Insbesondere ist auch ein kultureller Eurozentrismus mit dem pluralistischen GG unvereinbar.[5] Es gibt keinen r-w Numerus Clausus. Die Ausschaltung von in Deutschland rein theoretischen Extrembeispielen wie Tempelunzucht oder auch religiöse Polygamie schon auf der Schutzbereichsebene und nicht erst auf der Ebene der Grundrechtsschranken erscheint nicht erforderlich. Ritualmord ist schon wegen Art. 2 II GG mit der Verfassung unvereinbar und wird daher strafrechtlich unproblematisch verfolgt.

V. Staatliches Recht – Bundes- und Landesrecht

Unabhängig von der Terminologie geht es ausschließlich um staatliches, nicht um innerkirchliches Recht. Das Religionsverfassungsrecht (hier wäre ein Begriff mit Weltanschauung o. ä. sprachlich ungünstig) meint sämtliche Vorschriften des GG, die sich mit "Religion" und "Weltanschauung" befassen. Wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) sind die Landesverfassungen nur ausnahmsweise von Bedeutung. Der weitere Begriff Weltanschauungsrecht (Religionsrecht) umfasst darüber hinaus alle staatlichen Rechtsvorschriften, die religions- und weltanschauungsbezogene Sachverhalte regeln. Sie sind in einer Vielzahl von Gesetzen des Öffentlichen Rechts einschließlich des Steuerrechts, des Strafrechts und Zivilrechts enthalten und wurden noch nie zusammenfassend mit ausführlichen Kommentierungen dargestellt. Hieraus ergeben sich vielfältige grundgesetzliche Probleme

Obwohl die Bundesländer an sich für weltanschauungsrechtliche Angelegenheiten zuständig sind (Kulturhoheit; Art. 137 VIII WRV/140 GG), ergeben sich die Grundstrukturen des Weltanschauungsrechts aus insgesamt ziemlich detaillierten und relativ umfangreichen Regelungen des GG. Da diese stets vorrangige Geltung beanspruchen, ist der Gestaltungsspielraum der Länder verfassungsrechtlich viel kleiner, als es eine häufig problematische landesrechtliche Praxis erwarten lässt (s. näher Landesrecht; Privilegien; Verträge).

VI. Grundprinzipien des Weltanschauungsrechts

Die Grundprinzipien ergeben sich aus einer Zusammenschau aller weltanschauungsrechtlichen Regelungen und ihrer Stellung im Gesamtsystem des GG. Dabei spielen die unmittelbare Grundrechtsgeltung für alle Staatsorgane (Art. 1 III GG) und deren Bindung an GG, Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) eine besondere Rolle. Das GG kann in Verbindung mit einem grundsätzlich effizienten Rechtsschutzsystem mit Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden. Es handelt sich um folgende Leitprinzipien:

  • Weitgehende individuelle und korporative Weltanschaugggungsfreiheit
  • Gleichberechtigung von Religion und (nichtreligiöser) Weltanschauung bzw. Neutraggglität als Verbot einseitiger Einmischung des Staats in r-w Fragen auf allen Ebenen (ausgenommen die zentralen Existenzbedingungen des GG-Systems)
  • grundsätzliche institutionelle Trennung von Staat und Religion (Art. 137 I WRV/140 GG).
  • Institutionelle Koopergggation zwischen Staat und Religion/Weltanschauung ist aber möglich, soweit es dafür eine konkrete verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt (s. unter Koopgggeration).

Insgesamt ist das Weltanschauungsrecht religionsfreundlich. Die gesamte Rechtsordnung berücksichtigt r-w Sachverhalte stark. Wegen der zahlreichen Rechtsverstöße sei auf die Artikel "Neutralität" und "Privilegien" verwiesen.

VI. Ideologieträchtigkeit

1. Viele Menschen haben im Religionsrecht besondere Mühe, fachliche Standards und persönliche ideologische Interessen nicht unzulässig zu vermengen. Das kann man so formulieren: "In wenigen Verfassungsrechtsfragen ist die Scheidelinie zwischen exegetischem Bemühen und schlichter ‚Ideologiejurisprudenz’ so schlecht markiert wie bei der Beurteilung der religiösen und weltanschaulichen Aktivitäten des Staates"[6]. Dass auch bei Einhaltung fachlicher Regeln persönliche Präferenzen eine gewisse Rolle spielen, ist hingegen unvermeidlich.

2. Massiv schlugen die kirchlich-ideologischen Interessen im Umfeld der Adenauer-Ära (s. Klerikalismus) zu Buche. Ohne Anhaltspunkt im Verfassungstext wurde die Verfassung so umgemünzt, dass (nur) die Großkirchen als dem Staat nicht untergeordnet, sondern als gleichrangige Institutionen verstanden wurden. Es entstand ein System der partnerschaftlichen Koordination (Koordinationslehre). Zu diesem erstaunlichen Vorgang schrieb Hans Heinrich Rupp 1969: "Die staatskirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, vom Grundgesetz en bloc rezipiert, wurden mit Hilfe höchst fragwürdiger und bis dahin in der Rechtswissenschaft unbekannter Methoden mit neuen Inhalten gefüllt und dem neuen staatskirchenrechtlichen Verständnis dienstbar gemacht. Diese Umdeutung fand in atemberaubender Schnelligkeit allgemeine Anerkennung und Eingang in die gesamte Staatskirchenrechtslehre und die Rechtsprechung. Besorgte oder kritische Stimmen, wie etwa diejenige von Thomas Ellwein, der 1954 eine beängstigende Klerikalisierung der deutschen Nachkriegspolitik diagnostiziert und die Frage nach dem Verhältnis von Demokratie und Kirchen gestellt hatte, blieben entweder ungehört oder gingen in beißender Kritik unter... So entstand auf dem Boden der Bundesrepublik ein eigenartig autoritär-kirchenfreundliches Staatsgebilde, das heute gelegentlich mit dem Schlagwort der Pastoraldemokratie gekennzeichnet wird." [7]

3. Die Koordinationslehre mit ihren erheblichen Auswirkungen selbst auf die höchsten Gerichte wurde zwar ab etwa 1965 schnell vergessen, aber ideologische Tendenzen des Rechtsgebiets blieben bis heute erhalten. Besonders ungezügelt (und unerwartet) brachen sie anlässlich der Kruzifix-Entscheidung des BVerfG von 1995 auf (s. Kreuz im Klassenzimmer) und kaum minder im Zusammenhang mit dem Brandenburger Schulfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde auf. Aber auch z. B. hinsichtlich des Islamischen Kopftuchs (2003 und 2015) und bei den Auseinandersetzungen vor und nach der Einführung des r-w neutralen allgemeinen Pflichtschulfachs Ethik in Berlin im Jahr 2006 traten sie zutage. Immerhin versucht man seit einiger Zeit, nüchterner an die Dinge heranzugehen. Ideologisch bemerkenswert war 1999 die heftige Kontroverse zwischen v. Campenhausen und Renck, s.u. Die ideologischen Interessengegensätze (Ansprüche auf Gleichbehandlung einerseits, Wahrung des Besitzbestandes und Dominanzstreben andererseits) treten aber weniger in theoretischen Grundsatzfragen auf. Die oben unter V. genannten Grundprinzipien des Weltanschauungsrechts sind verbal nahezu unumstritten, mit einer gewissen Ausnahme bezüglich des zulässigen Umfangs der Kooperation. Die Inkonsequenzen beginnen bei der Anwendung auf konkrete Bereiche. Derzeit scheint das weltanschauliche Verfassungsrecht in eine nüchternere Phase eingetreten zu sein, in der der r-w Neutralität bei einer Gesamtbetrachtung mehr Beachtung geschenkt wird. Aber mit Rückschlägen wie durch die Entscheidungen des BVerfG zum gesellschaftlich angeschlagenen kirchlichen Arbeitsrecht (2014) und in der Frage des islamischen Lehrerinnen-Kopftuchs (2015) muss man leider rechnen.

VII. Internationale Einordnung

Innerhalb der europäischen Staatenwelt nimmt die Bundesrepublik mit ihrer Weltanschauungsverfassung eine eher mittlere Position der Trennung von Staat und Religion mit kooperativen Elementen ein (s. näher unter Staat und Religion-Grundmodelle). Das ergänzend heranzuziehende Europarecht gewinnt auch für Deutschland zunehmende Bedeutung. Das deutsche Religionsrecht wird vom Europarecht bisher im Ergebnis auch durch das Antidiskriminierungsrecht (wegen der durchgesetzten Ausnahmen) nur relativ wenig beeinflusst. Immer wieder hat sich die Bundesregierung in Brüssel für großkirchliche Interessen (spezielle Ausnahmeregelungen) erfolgreich einspannen lassen. Wirklich entscheidend für Deutschland ist nach wie vor die richtige Auslegung und Anwendung des GG.

>> Bekenntnisfreiheit; Christentum und Grundgesetz; Gewissensfreiheit; Glaubensfreiheit; Europarecht; Grundgesetz, Entstehungsgeschichte; Klerikalismus; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Grundrechtsschranken; Körperschaftsstatus; Kooperation; Landesrecht; Neutralität; Öffentliches Recht; Privilegien; Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht; Religionsausübungsfreiheit; Religionsgemeinschaften; Schutzbereich; Staat und Religion - Grundmodelle; Trennungsgebot; Staatskirchenverträge; Weimarer Verfassung; Weltanschauungsgemeinschaften.

Literatur:

  • BVerfGE 12, 1 = NJW 1961, 211, 8. 11. 1960 (Tabak-Fall); Aufgabe der Kulturadäquanzklausel in E 41,29/50 = NJW 1976,947, 17. 12. 1975 (betr. Christl. Gemeinschaftsschule in BW).
  • v. Campenhausen, Axel: Zum Stand des Staatskirchenrechts in Deutschland, BayVBl 1999,65-70 (kirchenzentrierte Unmutsäußerung).
  • v. Campenhausen, Axel Frhr./de Wall, Heinrich: Staatskircggghenrecht. Eine systematische Darstellung des Religionsverfassungsrechts in Deutschland und Europa. 4., überarb Aufl., München 2006, 436 S.
  • Classen, Claus Dieter: Religionsrecht, 2. A., Tübingen 2014.
  • Czermak, Gerhard: Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit. Eine kritische Einführung auch für Nichtjuristen. Aschaffenburg 2016.
  • Czermak, Gerhard: Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. A. 2017
  • Czermak, Gerhard: Religiös-konservative Ideologie als juristisches Erkenntnismittel, Aufkggglärung und Kritik, Sonderheft 9, 2004, 234-254; auch in http://www.gkpn.de/czermak_ideologie.pdf .
  • Czermak, Gerhard: Das System der Religionsverfassung des Grundgesetzes, KJ 2000,229-247; auch in www.kj.nomos.de/.../20002Czermak.pdf
  • Czermak, Gerhard: Religionsverfassunggggsrecht im Wandel, NVwZ 2000,896-898.
  • Ehlers, Dirk: Der Bedeutungswandel im Staatskigggrchenrecht. In: B. Pieroth (Hrsg.), Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit in Wechselwirkung, Berlin 2000, 85-112.
  • Jeand’Heur, Bernd/Korioth, Stefan: Grundzüge des Staatskirchenrechts, Stuttgart u. a. 2000.
  • Korioth, Stefan: Kommentierung des Art. 140 GG auf 317 S., in: Maunz/Dürig, GG (Loseblatt).
  • Kupke, Arne: Die Entwicklung des deutschen "Religionsverfassungsrechts" nach der Wiedervereinigung, insbesondere in den Neuen Bundesländern, Berlin 2004, 324 S.
  • Muckel, Stefan, in: Friauf/Höfling, GG, zu Art. 4  und 140 GG
  • Renck, Ludwig: Zum Stand des Bekenntnisverfassungsrechts in der Bundesrepublik, BayVBl 1999,70-77.
  • Unruh, Peter: Religionsvegggrfassungsrecht, 2. A., Baden-Baden 2012.
  • Weber, Hermann: Neuralgische Punkte in den Grundsatzfragen des Staatskirchenrechts, in: Staat – Kirche – Verwaltung. FS für Hartmut Maurer zum 70. Geburtstag. München 2001, 469-492.
 


  • [1] so ausdrücklich BVerfGE 105,279 = NJW 2002,2626 (Osho).
  • [2] wichtig BFH, U. v. 23. 9. 1999, NVwZ 2000, 967 f. betr. Spendenbescheinigung für weltanschauliche Zwecke; vgl. allg. zum Gleichstellungserfordernis Morlok in Dreier-G G III, 2. A. 2008, Rn 126 f. zu Art. 137 WRV.
  • [3] BVerfGE 12,1 = NJW 1961,211, 8.11.1960 (Tabak-Fall).
  • [4] Aufgabe der Kulturadäquanzklausel in BVerfGE 41,29/50 = NJW 1976,947, 17.12.1975 (betr. Christl. Gemeinschaftsschule in BW).
  • [5] vgl. Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn 95-97.
  • [6] F. v. Zezschwitz JZ 1971,11/11.
  • [7] H. H. Rupp in: Anstöße. Berichte aus der Arbeit der evangelischen Akademie Hofgeismar H. 1/2 [1969], 9/10. Zum Thema Rechtsprechung und Ideologie vgl. www.gkpn.de/czermak_ideologie.pdf .

© Gerhard Czermak / ifw (2017)