Weltanschauungsgemeinschaften

Das GG und die deutsche Rechtsordnung benutzen diesen Terminus nicht als Oberbegriff für religiöse und nichtreligiöse Gemeinschaften, wie das im Allgemeingebrauch durchaus auch üblich ist, sondern für sie sind Weltanschauunggggsgemeinschaften immer nichtreligiös. (s. Art. 137 VII WRV/140 GG, 4 I und 7 V GG). Sie genießen verfassungsrechtlich den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im gleichen Rang mit den Religionsgemeinschaften. Das ergibt sich aus vgl. Art. 4 I, II; 7 V; 33 III 2 GG und vor allem 137 VII WRV/140 GG. Art. 137 VII WRV lautet: "Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen." Vorausgesetzt wird jeweils, dass es sich um eine ganzheitliche Welterklärung, ein Sinnsystem, und nicht nur um Teilaspekte handelt. Beispiele für Weltanschauung im engeren Sinn als säkulares Sinnsystem sind im Artikel zu den Konfessionsfreien aufgeführt. Wegen der (an sich unnötigen) Abgrenzung von Religionsgemeinschaft und Weltanschauungsgemeinschaft siehe unter Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht. Dort findet sich auch ein Hinweis auf die verbale (ggf. durch verfassungskonform erweiternde Auslegung zu behebende) Ignorierung der Weltanschauunggggsgemeinschaften im Vergleich zu Religionsgemeinschaften in zahlreichen Gesetzen, was in der Rechtspraxis leicht verfassungswidrige Diskriminierungen zur Folge hat. Dort finden sich auch Hinweise auf die zusammenfassenden Begriffe "Religionsrecht" oder (vorziehenswert) "Weltanschauungsrecht".

>> Konfessionsfreie; Religionsgemeinschaften; Religionsrecht oder Weltanschauungsrecht, Weltanschauungsfreiheit.

Literatur:

  • Mertesdorf, Christine: Weltanschauungsgegggmeinschaften. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner Gemeinschaften, Frankfurt/M. u.a. 2008, 800 S.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)