„Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“. Eingabe an die evangelische Kirche

Am 15. Mai 2020 erfolgte eine Eingabe an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ruft die evangelische Kirche dazu auf, sich vom Begriff der Dienstgemeinschaft zu trennen. Zur Begründung heißt es, dass der Begriff aus dem nationalsozialistischen Arbeitsrecht stammt und dass er hierdurch bis heute inhaltlich belastet ist. Bei der Eingabe handelt es sich um einen zunächst innerkirchlichen Vorgang. Der Sache nach verdient er Aufmerksamkeit. Er ist sogar für die Verfassungsbeschwerde zu beachten, die beim Bundesverfassungsgericht zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht zurzeit anhängig ist. 

Die Eingabe wurde von vier Autoren verfasst – Wolfgang Belitz, Jürgen Klute, Hans-Udo Schneider, Walter Wendt-Kleinberg –, die als Sozialpfarrer oder Sozialwissenschaftler bei der Evangelischen Kirche von Westfalen tätig waren.[1] In der Vergangenheit sind sie wiederholt durch kritische Publikationen zum kirchlichen Arbeitsrecht[2] und durch politische Betätigungen hervorgetreten. Jürgen Klute war von 2009 bis 2014 Mitglied des EU-Parlaments. Nachfolgend wird ihre Eingabe wiedergegeben (I). Danach wird sie aus der Sicht des Verfassers dieser Zeilen kommentiert und rechtsgeschichtlich noch vertieft (II). Abschließend soll dargelegt werden, inwiefern sie für die Verfassungsbeschwerde interessant ist, die die evangelische Diakonie im März 2019 beim Bundesverfassungsgericht gegen das Bundesarbeitsgericht und gegen den Europäischen Gerichtshof eingelegt hat (III).

I. Die Inhalte der Eingabe "Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft"

Die Eingabe enthält fünf Abschnitte. In der Vorrede fordern die vier Autoren die westfälische evangelische Kirchenleitung dazu auf, durch "Beschlussfassung zu bewirken, dass der Begriff ‚Dienstgemeinschaft‘ in Kirche und Diakonie aufgegeben und aus allen einschlägigen Gesetzen, Verlautbarungen und offiziellen Äußerungen in Kirche und Diakonie entfernt wird". Er stelle für die Kirche "eine nicht tragbare Hypothek" dar.

Die Autoren begründen ihre Forderung im ersten Abschnitt ihres Textes damit, dass das Wort "Dienstgemeinschaft" dem Arbeitsrecht des NS-Staats entstammt. Ein wichtiger Beleg ist das "Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen" vom 23. März 1934. Infolge des Gesetzes wurden die aus der Weimarer Republik stammenden Tarifverträge abgelöst und durch staatlich erlassene Entgeltordnungen ersetzt. Im öffentlichen Dienst sollte – so lautete im Anschluss z.B. der Wortlaut im Jahr 1938 – "eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung" herrschen, die sich auf das "Verhalten" der Beschäftigten "in und außer dem Dienst" auszuwirken habe. Die Kirchen und die christlichen Wohlfahrtsverbände, d.h. die "Innere Mission" (evang.) und die "Caritas" (kathol.), haben den NS-Begriff der Dienstgemeinschaft damals zügig übernommen. Gegen die damit verbundene Entmachtung der Gewerkschaften hatten sie keinerlei Vorbehalte; im Gegenteil.

Im zweiten Teil ihrer Eingabe schildern die vier Autoren Entwicklungen nach 1945. Die Kirchen blieben bei der 1933 eingeschlagenen Linie, Gewerkschaften auszugrenzen. Zu diesem Zweck bauten sie ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht auf, also eine Nebenrechtsordnung, die es vor 1933 in der Weimarer Republik nicht gegeben hatte. Dabei griffen sie auf den Begriff der Dienstgemeinschaft aus der NS-Zeit zurück. Wegweisend wurden u.a. Schriften des Juristen Werner Kalisch. Nachdem er das Wort vor 1945 im NS-Sinn verwendet hatte, schlug er als Kirchenrechtler 1952 vor, Dienstgemeinschaft nunmehr als "Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche" zu definieren. Im Licht dieser Definition sei auch das 1949 beschlossene Bonner Grundgesetz zu interpretieren, das den Kirchen bzw. den Religionsgesellschaften ein Selbstverwaltungsrecht zugebilligt hatte (Art. 140 GG in Verbdg. mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Mit der christlichen Dienstgemeinschaft sei – so Kalisch – die Betätigung von Gewerkschaften und der Abschluss von Tarifverträgen im kirchlichen Bereich nicht vereinbar. Diese Position machten sich die Amtskirchen zu eigen und setzten sie in den 1950er Jahren gegenüber dem westdeutschen Nachkriegsstaat durch.

Im dritten Abschnitt ihres Textes referieren die vier Autoren, wie der Begriff der Dienstgemeinschaft in den folgenden Jahrzehnten kirchlich immer breiteren Raum einnahm und kritische Stimmen abgewiesen wurden. Ihnen zufolge ist er zum "Abwehr-, Kampf- und Beschwichtigungsbegriff nach außen und nach innen" geworden. Er diente bzw. dient der Ausgrenzung der Gewerkschaften, "um das gesamte Arbeitsrecht als kirchliches Sonderrecht selbst gestalten zu können".

Für die kirchliche Binnendiskussion ist der nachfolgende vierte Abschnitt wichtig. Er zeichnet nach, wie evangelischen Kirchen in den letzten Jahren versucht haben, die "Dienstgemeinschaft" in einen christlich-kirchlichen Terminus zu transformieren. Deswegen projizierten sie den Begriff in die Barmer Theologische Erklärung aus dem Jahr 1934 hinein. Mit der Barmer Erklärung hatte sich ein (kleinerer) Teil der evangelischen Kirche gegen die Gleichschaltung durch den NS-Staat zur Wehr gesetzt. Das Wort "Dienstgemeinschaft" findet sich dort aber nicht.

Im fünften, letzten Abschnitt legen Belitz, Klute, Schneider und Wendt-Kleinberg der evangelischen Kirche nahe, sich von dem Wort zu trennen und seine Implikationen zu korrigieren, zu denen "die Abwehr der Tarifverträge mit Streikrecht" gehört. Sie weisen auf die Doppelbödigkeit hin, dass neuere kirchenoffizielle Texte das Streikrecht explizit bejahen. Sobald es jedoch um die Kirche selbst als Arbeitgeberin geht, lehnt sie das Streikrecht unter Berufung auf die Dienstgemeinschaft bis heute ab.

II. Kommentar und rechtsgeschichtliche Vertiefung

Die Eingabe erinnert daran, dass der NS-Begriff der Dienstgemeinschaft in Verbindung mit der völkischen Ideologie eine antigewerkschaftliche Stoßrichtung besaß, weshalb Mitbestimmungs- und Betriebsratsregelungen, die in der Weimarer Republik gegolten hatten, im NS-Staat aufgehoben wurden. Unmittelbar nach Kriegsende durften die Gewerkschaften aufgrund von Weisungen der Alliierten wieder aktiv werden. Die Kirchen nutzten indessen den Begriff der Dienstgemeinschaft, um sich dieser demokratisch-sozialstaatlichen Entwicklung zu entziehen.

Die rechts- und kirchengeschichtlichen Einzelheiten, die diese Vorgänge betreffen, sind seit ca. 15 Jahren im Wesentlichen aufgearbeitet worden. In ihrer Eingabe stützen sich die Autoren auf die einschlägige Literatur. Folgerichtig halten sie es für inakzeptabel, dass die Kirchen ihre Verstrickung in das NS-Denken bis heute bagatellisieren.

Ihre Kirchenkritik trifft zu. Zusätzlich lassen sich sogar noch weitere Problempunkte nennen. So verschärften die christlichen Wohlfahrtsverbände zu Beginn der NS-Zeit den Antisemitismus, der bei ihnen schon zu Weimarer Zeiten anzutreffen gewesen war, und grenzten die jüdische Organisation aus dem damaligen Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände aus.[3]

Wie befremdlich es ist, dass die Kirchen den Begriff der Dienstgemeinschaft nach Kriegsende beibehielten, kann man sich überdies anhand begriffsgeschichtlicher Vergleiche verdeutlichen. Die NS-Arbeitsgesetze des Jahres 1934 waren von damals maßgebenden Juristen wie Carl Schmitt oder Ernst Rudolf Huber begrüßt worden. Konzeptionell und begrifflich brachten sie dies dadurch zum Ausdruck, dass sie sagten, in den NS-Gesetzen gehe es um "konkrete Ordnung". Im Betrieb sollte die Volksgemeinschaft konkretisiert werden. In der Nachkriegszeit haben sich die Rechtswissenschaften von der Theorie und vom Begriff der "konkreten Ordnung" dann getrennt. Diesen Sachverhalt hat der frühere Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde dargelegt.[4] Demgegenüber haben die Kirchen den Parallelbegriff "Dienstgemeinschaft" konserviert und ihn noch ausgebaut.  

Ihr Beharren auf der Dienstgemeinschaft irritiert erst recht deshalb, weil dieses Wort – soweit ersichtlich – eine spezifische Schöpfung der NS-Gesetzgebung darstellt. Nochmals zum Vergleich: Als Pendant spielte im NS-Arbeitsrecht der Term "Betriebsgemeinschaft" eine große Rolle. Er entstammte dem Rechtsdenken des 19. Jahrhunderts, war für die von Otto von Gierke entworfene Genossenschaftstheorie relevant gewesen und ist 1934 nationalsozialistisch ideologisch überfremdet worden. Seit der Nachkriegszeit ist er im juristischen Kontext ganz in den Hintergrund getreten. Hingegen haben die Kirchen ausgerechnet die originäre Wortprägung der NS-Zeit, die Dienstgemeinschaft, in die Nachkriegszeit hinein"gerettet".

Zutreffend legt die Eingabe dar, dass die Kirchen schlecht beraten sind, wenn sie dies alles heutzutage beschönigen. Inzwischen erfolgt die Beschönigung dadurch, dass kirchliche Verlautbarungen die Idee der Dienstgemeinschaft an die Barmer Theologische Erklärung von 1934 anbinden. Dies ist – wie die Eingabe betont – historisch und sachlich unzutreffend. Außerdem werden hiermit die Schattenseiten überspielt, die die Barmer Theologische Erklärung ihrerseits besitzt. Ihr kommt das Verdienst zu, einer Vereinnahmung der evangelischen Kirche durch den NS-Staat widersprochen zu haben. Andererseits darf man ihre Grenzen nicht verkennen. Sie versäumte es, sich gegen den Antisemitismus des NS-Staats zu wenden, und war keineswegs einem freiheitlichen demokratischen Staatsgedanken verpflichtet gewesen.  

Aus aktuellem Anlass liegt es nahe, die Kritik an der Dienstgemeinschaft, die die Eingabe vorträgt, noch in weiterer Hinsicht aufzugreifen.

III. Aktuelle verfassungspolitische Zuspitzung: Die Dienstgemeinschaft in der Verfassungsbeschwerde der Diakonie

Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass die Kirchen sogar noch stärker als zuvor den Begriff der Dienstgemeinschaft benutzen, um ihren Anspruch auf ein kirchliches Sonderarbeitsrecht abzustützen – obwohl dieses auch von höchstrichterlicher Judikatur in Frage gestellt wird. Im Jahr 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht die Kirchen dazu genötigt, ihre Ausgrenzung von Gewerkschaften wenigstens ansatzweise zu revidieren.[5] Bis 2012 hatten evangelisch oder katholisch getragene Einrichtungen Gewerkschaftsvertretern sogar das bloße Zutrittsrecht zu ihren Einrichtungen verwehrt, weil dies eine "Fremdbestimmung" der Kirche bedeute und einen "Übergriff" darstelle.[6] Sechs Jahre später, im Jahr 2018, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der katholischen und der evangelischen Kirche nun auferlegt, individuelle Grundrechte von Beschäftigten und von Arbeitsplatzbewerbern stärker zu respektieren als bislang.

Näherhin verlangt der EuGH, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland unabhängige staatliche Gerichte in Zukunft befugt sein sollen, den Umgang der Kirchen mit Beschäftigten bzw. mit Arbeitsplatzbewerbern in der Sache nachzuprüfen. Auf diese Weise hat er zur Geltung gebracht, dass die Rechtsweggarantie – das Recht von Bürgern, sich an unabhängige Richter wenden zu dürfen – ebenfalls angesichts der Kirche gelten soll. Ihm zufolge dürfen die EU-Vorgaben über die Notwendigkeit gerichtlicher Kontrolle bezogen auf die Kirchen nicht "völlig ins Leere" laufen, indem diese sich im Zweifelsfall staatlicher Gerichtskontrolle entziehen.[7]

Hiergegen wehrt sich die evangelische Kirche in der Verfassungsbeschwerde, die sie beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat. Zu diesem Zweck beruft sie sich auf die Dienstgemeinschaft, die auch für die Einstellung von Ärzten, Pflegepersonal, Sozialarbeitern, Reinigungskräften usw. ausschlaggebend sein müsse. Nur die Kirche könne sagen, was "Dienstgemeinschaft" bedeute. Für die Auslegung des Begriffs beansprucht sie die alleinige Definitionshoheit. Daher dürften unabhängige Gerichte, die mit "säkularen" Richtern besetzt seien, kirchliche Personalentscheidungen inhaltlich nicht überprüfen. Sonst drohe eine Richterideologie, die säkularistisch und inkompetent sei.[8]

Die aktuelle kirchliche Argumentation liegt ganz auf der Linie dessen, dass die Kirchen in der Nachkriegszeit den NS-Begriff beibehielten, um Gewerkschaften auszugrenzen und Tarifverträge oder das Streikrecht zu verhindern. Ihre aus der Dienstgemeinschaft abgeleiteten Ansprüche hat die Kirche jetzt sogar noch ausgeweitet, indem sie in Abrede stellt, dass unabhängige staatliche Gerichte ihr gegenüber – in ihrer Funktion als großer weltlicher Arbeitgeber – ein wirksames Kontroll- und Nachprüfungsrecht besitzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Verfassungsbeschwerde, die die Diakonie gegen den EuGH eingelegt hat, noch nicht geäußert. Aber es hat jüngst bei anderer Gelegenheit die Auffassung des EuGH, dass auch zu den Kirchen unabhängige staatliche Gerichtskontrolle unerlässlich ist, zustimmend zitiert und sie sich zu eigen gemacht.[9] Daher wäre es nur konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Diakonie alsbald endgültig abweist.

Auf jeden Fall wird an den aktuellen Auseinandersetzungen sichtbar: Es trifft ins Schwarze, dass die Eingabe der vier westfälischen Sozialpfarrer und Sozialwissenschaftler vom 15. Mai 2020 – wie oben wiedergegeben – das Wort "Dienstgemeinschaft" als einen "Abwehr-" und "Kampfbegriff" bezeichnet, dessen Auswirkungen innerkirchlich sowie gesamtstaatlich "verhängnisvoll" sind.

                                                       

Verfasser: Prof. Dr. Hartmut Kreß (www.hartmut-kress.de)

 


[1] Druckfassung: Wolfgang Belitz, Jürgen Klute, Hans-Udo Schneider, Walter Wendt-Kleinberg, Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft. Abrechnung mit einem nationalsozialistischen Begriff in den Kirchen in Deutschland, Book on Demand Norderstedt 2020. Ansprechpartner: Dr. Hans-Udo Schneider, Schwalbenstück 47, 46286 Dorsten, Email: H.U.Sch@t-online.de.

[2] Vgl. z.B. Jürgen Klute, Franz Segbers (Hg.), "Gute Arbeit verlangt ihren gerechten Lohn". Tarifverträge für die Kirchen, VSA-Verlag Hamburg 2006.

[3] Vgl. M. Kappeler, Vorauseilender Gehorsam: Die Ausgrenzung des jüdischen Wohlfahrtsverbandes aus der Liga der freien Wohlfahrtsverbände im Frühjahr 1933, in: K. Hummel, G. Timm (Hg.), Demokratie und Wohlfahrtspflege, Nomos, Baden-Baden 2020, S. 85–112.

[4] Vgl. E.-W. Böckenförde, Ordnungsdenken, konkretes, in: Hist. Wb. der Philosophie, Bd. VI, Schwabe, Basel 1984, Sp. 1312 ff., hier Sp. 1313.

[5] Vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2012, 1 AZR 179/11.

[6] So zur Begründung der kirchlichen Ausgrenzungsstrategie Josef Isensee, in: Das kirchliche Arbeitsrecht vor neuen Herausforderungen. Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 46, Aschendorff Verlag, Münster 2012, S. 116.

[7] EuGH, Urt. v. 17.4.2018, C‑414/16 (Rechtssache Egenberger gegen Evang. Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.), Rdnr. 46.

[8] So – die Verfassungsbeschwerde erläuternd – z.B. der Diakoniepräsident Ulrich Lilie in seinem Beitrag "Freiräume erhalten. Warum die Diakonie für das kirchliche Arbeitsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht klagt", in: zeitzeichen 2019, H. 5, S. 12 ff., hier S. 14 f.

[9] Vgl. BverfG, Urt. v. 5.5.2020, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, Rdnr. 145.