Arbeitsrecht

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»Im Konfliktfall entscheide ich mich für die Gesundheit der Frauen – und gegen die Dogmen der Kirche«

Die Giordano-Bruno-Stiftung berichtet über den vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz:

"Das »christliche Krankenhaus« Lippstadt untersagt dem Leiter der dortigen Frauenklinik, Prof. Dr. Joachim Volz, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, doch der Arzt leistet Widerstand, um Frauen in Notlagen weiterhin helfen zu können. Sein Rechtsfall könnte viele »Selbstverständlichkeiten« in Frage stellen – nicht nur das kirchliche Arbeitsrecht, sondern auch die Rolle konfessioneller Träger in der Wohlfahrtspflege sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch und zur Fortpflanzungsmedizin."

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Nach Klinikfusion: Katholischer Träger verbietet Chefarzt die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

wegen: Arbeitsrechtliches Verbot der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Seit dem 01.08.2012 ist der Kläger Prof. Dr. Joachim Volz als Chefarzt der Frauenklinik am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt tätig. Ferner unterhält er als Facharzt für Frauenheilkunde eine Kassenarztpraxis in Bielefeld und innerhalb des Krankenhauses besitzt er zudem eine kassenärztliche "Ermächtigung" für eine Praxis. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Klauseln, die ihm die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen untersagen oder ihn an kirchliche Moralvorstellungen binden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme der Chefarztposition durch den Kläger war die Möglichkeit, als Facharzt für Frauenheilkunde und Pränatalmedizin medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu dürfen. Diese Tätigkeit wurde von der früheren Geschäftsführung aktiv unterstützt, und die Klinik hat sich auf die Betreuung betroffener Patientinnen spezialisiert.

Die Frauenklinik Lippstadt ist als Perinatalzentrum Level I zertifiziert und betreut regelmäßig Fälle schwerer fetaler Fehlbildungen und Erkrankungen. Medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gehören daher zum regulären Leistungsspektrum.

Im Dezember 2024 erfolgt eine Fusion des evangelisch getragenen Krankenhauses mit der katholischen Dreifaltigkeits-Hospital gGmbH. Die katholische Kirche lehnt Schwangerschaftsabbrüche strikt ab. Bei den Fusionsverhandlungen erklärte die katholische Seite dies für nicht verhandelbar. Die evangelische Seite setzte der katholischen Position keinen Widerstand entgegen. Vielmehr gab der evangelische Träger ohne Rücksprache mit allen Beteiligten wesentliche Standpunkte seines Selbstverständnisses preis.

Am 15.01.2025 werden dem Kläger zwei neue Dienstanweisungen übermittelt.

  1. Verbot der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im stationären und ambulanten Bereich, mit Ausnahme von Fällen akuter Lebensgefahr für die Mutter und das ungeborene Kind, soweit es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden kann.
  2. Einschränkung der Nebentätigkeit; für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wird generell keine Erlaubnis mehr erteilt.

Mit der zweiten Dienstanweisung wird der Kläger somit auch in seiner kassenärztlichen Tätigkeit und als ermächtigter Arzt erheblich eingeschränkt.

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Kirchliches Arbeitsrecht: Erneut Vorlagenfrage an den Europäischen Gerichtshof

Unser Beirat Hartmut Kreß hat sich in erhellender Weise mit dem neuerlichen Vorabentscheidungsgesuch des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht befasst. In seinem Beitrag, der in der Fachzeitschrift MedR (2024), S. 580-585 open access veröffentlicht wurde, stellt er den konkreten Streitfall vor, beleuchtet die Hintergründe der Vorlagefrage, erläutert allgemein die Bedeutung des Kirchenaustritts in der Sicht der katholischen Kirche und ordnet den konkreten Sachverhalt rechtlich ein. Kreß schließt sodann mit einem Resümee und stellt wichtige Anschlussfragen.

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Was hat die Kirche gelernt?

Ein Aufsatz von ifw-Beirätin und Richterin am Bundesarbeitsgericht a.D. Dr. Ulrike Brune und ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Vor ungefähr drei Wochen endete der sogenannte "Hebammenfall". Ein katholisches Krankenhaus der Caritas, das auch nichtkatholische und ungläubige Mitarbeiter beschäftigt, hatte einer Hebamme gekündigt, weil sie aus der Kirche ausgetreten war. Die Hebamme fühlte sich begreiflicherweise diskriminiert. Sie klagte, das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihre Klage ab, die Hebamme ging in die Revision. Das Bundesarbeitsgericht, eingeklemmt zwischen dem Bundesverfassungsgericht, das die Sonderrechte der Kirche wie Kronjuwelen hütet, und dem eher laizistischen europäischen Antidiskriminierungsrecht, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor (C-630/22).

Den gesamten Aufsatz können Sie hier weiterlesen, sowie als pdf herunterladen.

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Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 7 | 22. August 2023

Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz

von Hartmut Kreß

Das Arbeitsrecht der deutschen Kirchen, das europaweit keine Parallele besitzt, ist auch im Inland unter Druck geraten. Aus der Defensive heraus unterbreiten die Kirchen Änderungsvorschläge. Im Vorlauf zu den Gesprächen, die die Bundesregierung mit ihnen führen möchte, hat die Evangelische Kirche in Deutschland drei Papiere zum kollektiven und zum individuellen Arbeitsrecht erstellt. Der hier vorliegende Aufsatz behandelt die von ihr geplante neue "Mitarbeitsrichtlinie", die das individuelle Arbeitsrecht betrifft.

Die gesamten Ausführungen (pdf 12 Seiten) können Sie hier nachlesen.

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Kirchenaustritt – ein zulässiger Kündigungsgrund?

Unser ifw-Beirat Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG aD, beschäftigt sich in einem Blogbeitrag "Der liebe Gott und das Arbeitsrecht" vom 15.06.2023 mit dem Fall einer von einem Krankenhaus des Caritasverbandes gekündigten Hebamme. Ihr wurde gekündigt, weil die unstreitig gläubige Katholikin wegen der Missbrauchsskandale aus der Kirche ausgetreten war. Für die Gekündigte war das angesichts dessen, dass in dem Krankenhaus auch konfessionslose Hebammen beschäftigt sind, nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor Gericht zog.

Damit steht die Hebamme nicht alleine, auch einer Erzieherin wurde in einer evangelischen Kita aufgrund ihres Kirchenaustritts gekündigt.

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Beabsichtigte Leihmutterschaft - kein zulässiger Kündigungsgrund

Auch in zweiter Instanz bekam der Domkantor Gerd-Peter Münden im Wege einer Kündigungsschutzklage gegen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Braunschweig Recht zugesprochen. Nach dem Arbeitsgericht Braunschweig erklärte das Landesarbeitsgericht Hannover die im März 2022 erfolgte Kündigung ebenfalls für unwirksam. Die fristlose Kündigung wurde seinerzeit mit der Absicht Mündens, gemeinsam mit seinem aus Kolumbien stammenden Ehemann dort eine altruistische Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, begründet.

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