Arbeitsrecht

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Was hat die Kirche gelernt?

Ein Aufsatz von ifw-Beirätin und Richterin am Bundesarbeitsgericht a.D. Dr. Ulrike Brune und ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Vor ungefähr drei Wochen endete der sogenannte "Hebammenfall". Ein katholisches Krankenhaus der Caritas, das auch nichtkatholische und ungläubige Mitarbeiter beschäftigt, hatte einer Hebamme gekündigt, weil sie aus der Kirche ausgetreten war. Die Hebamme fühlte sich begreiflicherweise diskriminiert. Sie klagte, das Landesarbeitsgericht Hamm wies ihre Klage ab, die Hebamme ging in die Revision. Das Bundesarbeitsgericht, eingeklemmt zwischen dem Bundesverfassungsgericht, das die Sonderrechte der Kirche wie Kronjuwelen hütet, und dem eher laizistischen europäischen Antidiskriminierungsrecht, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor (C-630/22).

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Kirchenaustritt – ein zulässiger Kündigungsgrund?

Unser ifw-Beirat Christoph Schmitz-Scholemann, Richter am BAG aD, beschäftigt sich in einem Blogbeitrag "Der liebe Gott und das Arbeitsrecht" vom 15.06.2023 mit dem Fall einer von einem Krankenhaus des Caritasverbandes gekündigten Hebamme. Ihr wurde gekündigt, weil die unstreitig gläubige Katholikin wegen der Missbrauchsskandale aus der Kirche ausgetreten war. Für die Gekündigte war das angesichts dessen, dass in dem Krankenhaus auch konfessionslose Hebammen beschäftigt sind, nicht nachvollziehbar, weshalb sie vor Gericht zog.

Damit steht die Hebamme nicht alleine, auch einer Erzieherin wurde in einer evangelischen Kita aufgrund ihres Kirchenaustritts gekündigt.

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Beabsichtigte Leihmutterschaft - kein zulässiger Kündigungsgrund

Auch in zweiter Instanz bekam der Domkantor Gerd-Peter Münden im Wege einer Kündigungsschutzklage gegen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Braunschweig Recht zugesprochen. Nach dem Arbeitsgericht Braunschweig erklärte das Landesarbeitsgericht Hannover die im März 2022 erfolgte Kündigung ebenfalls für unwirksam. Die fristlose Kündigung wurde seinerzeit mit der Absicht Mündens, gemeinsam mit seinem aus Kolumbien stammenden Ehemann dort eine altruistische Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, begründet.

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Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen?

Ein Aufsatz von ifw-Beirat und Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Christoph Schmitz-Scholemann.

Eine Sendung des SWR vom 18. Februar 2023 sorgte vor einigen Wochen für Verwirrung. Mitarbeiterinnen in einer evangelischen Kita in der Pfalz hatten vom Arbeitgeber Droh-Briefe bekommen. Wenn sie sich an dem gerade beginnenden Arbeitskampf der Gewerkschaft ver.di durch Streik beteiligen sollten, müssten sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Mitarbeiterinnen sahen darin eine Androhung von Abmahnung und Kündigung. Sie hielten sich auch deshalb für streikberechtigt, weil die Evangelische Kirche der Pfalz ihre Mitarbeiterinnen nicht nach einem eigenen kirchlichen Regelwerk bezahlt. Sie übernimmt vielmehr regelmäßig den von ver.di verhandelten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD).

Die Kirche erklärte nach Angaben des SWR: "Wir als Kirche sagen nicht, dass die Leute nicht streiken dürfen. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sagt, sie oder er möchte an einem Unterstützungsstreik teilnehmen, dann dürfen sie das. Sie müssen dann nur dafür Urlaub oder Gleitzeittage nehmen – wie jeder andere Beschäftigte auch. Wenn sie das nicht tun und einfach fernbleiben, wird ihnen Lohn abgezogen." Nur dieser Lohnabzug, nicht etwa Abmahnung oder gar Kündigung, sei mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gemeint gewesen. Die Gewerkschaft ver.di kündigte an, sie werde die Kirche verklagen, wenn Abmahnungen oder Kündigungen ausgesprochen würden.

Mal abgesehen von der naiven, wenn nicht aberwitzigen Idee der Kirche, Arbeitnehmer müssten, wenn sie streiken wollen, vorher Urlaub beantragen: Ist ver.di im Recht? Wie steht es mit dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?

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Bundesarbeitsgericht – 2 AZR 130/21 (A): Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof wegen Kirchenaustritt

Am 21.07.2022 legte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof erneut eine Vorlagefrage vor, die das kirchliche Arbeitsrecht betrifft. Es geht darum, ob eine katholisch getragene Klinik einer Hebamme kündigen darf, weil sie einige Jahre zuvor aus der Kirche ausgetreten war. Die Paradoxie besteht darin, dass dieselbe Klinik andererseits andere Hebammen ohne Kirchenmitgliedschaft beschäftigt. Die Antwort des EuGH auf die neue Vorlagefrage wird auch für ein laufendes Verfahren, eine beim BVerfG eingereichte Verfassungsbeschwerde der evangelischen Diakonie gegen das BAG und den EuGH, von Belang sein.

Von Prof. Dr. Hartmut Kreß  

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