IFG-Anfrage: Förderung des BMZ von Vorhaben der kirchlichen Hilfswerke

Adressat der Anfrage: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)

Link zur offiziellen Anfrage: LINK

Datum: 08.01.2020

Inhalt der Anfrage

1. Gültige Förderrichtlinie der globalen Zuwendungen des BMZ für die Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe (EZE) in Bonn und die Katholische Zentralstelle für Entwicklungshilfe (KZE) in Aachen.
2. Gültige Förderrichtlinie des BMZ für Zuwendungen oder Beauftragungen von nicht-staatlichen Hilfswerken (jenseits der EZE und KZE).
3. Programmpapiere der aktuellen mittelfristigen Planung der Förderung des BMZ von EZE und KZE sowie von weiteren nicht-staatlichen Hilfsorganisationen.
4. Projektliste mit jeweiligem Titel, Aktennummer und -zeichen sowie Zuwendungs- und Beauftragungshöhe (in EUR) bzgl. der Mittelempfänger EZE und KZE; Zeitraum vom 01.01.2017 bis heute.
5. Projektliste mit jeweiligem Titel, Aktennummer und -zeichen sowie Zuwendungs- und Beauftragungshöhe (in EUR) bzgl. des Mittelempfängers Islamic Relief Deutschland e.V.; Zeitraum vom 01.01.2017 bis heute.
6. Liste der mit BMZ-Mitteln geförderten Projekte nicht-staatlicher Hilfswerke, mit denen gezielt religiös Verfolgte (z.B. nach Apostasie) oder atheistische Flüchtlinge unterstützt werden; Zeitraum vom 01.01.2017 bis heute.
7. Gültige Liste der Verfahrensschritte im BMZ zur Prävention und Bearbeitung von evtl. Fällen bei Zuwendungsempfängern hinsichtlich der Nutzung von BMZ-Mitteln für die religiöse Verkündigung.

Status der Anfrage

Anfrage abgeschlossen. Am 21.01.2020 übersandte das BMZ fristgemäß die folgenden Dokumente:

  1. Antwortschreiben des BMZ vom 17.01.2020 (3 S.) auf die IFG-Anfrage des ifw vom 08.01.2020 (Aktenzeichen GZ: Z14 04010-0289/001).
  2. Verfahren der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen in Entwicklungsländern aus Bundesmitteln vom 17.11.1983 in der Fassung vom 01.01.2015 inkl. Muster für Entscheidungsvorlage zu Vorhaben im Rahmen der Globalbewilligung und Muster für Verwendungsnachweise (71. S.)
  3. Jahresplanungspapier der kirchlichen Zentralstelle für Entwicklungshilfe für das Jahr 2020 (13. S.)
  4. Projektliste mit jeweiligem Titel, Aktennummer und -zeichen sowie Zuwendungs- und Beauftragungshöhe (in EUR) bzgl. der Mittelempfänger EZE und KZE; Zeitraum vom 01.01.2017 bis heute (491 S.)

Das BMZ machte im Antwortschreiben folgende Angaben:

"Die Kirchenvorhaben erhalten vom BMZ keine ‚Vollfinanzierung‘, d.h. die Zuwendungen des Bundes beschränken sich auf maximal 75 % - die restlichen Mittel von mind. 25 % bringen die Kirchen selbst auf."

"Die Förderung von Maßnahmen im Bereich der kirchlichen Verkündigung ("Missionierungsmaßnahmen") mit Bundesmitteln ist per Förderrichtlinien ausgeschlossen."

Zu den angefragten Punkten 2, 6 und 7 hat das BMZ geantwortet, dass keine amtlichen Informationen im Haus vorlägen.

Zu Punkt 5 hat das BMZ geantwortet: "Islamic Relief ist kein Partner oder Zuwendungsempfänger des BMZ."
Link zu den veröffentlichten Dokumenten (teilweise Schwärzungen aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen) bei FragdenStaat.de

ifw-Kommentar

Das globale Zuwendungsverfahren des Bundes für private Träger der Entwicklungszusammenarbeit kommt ausschließlich den kirchlichen Trägern über die Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe (EZE) in Bonn und über die Katholische Zentralstelle für Entwicklungshilfe (KZE) in Aachen (http://www.kirchen-ez.de) zugute. Die Mittel werden hauptsächlich über "Brot für die Welt – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V." und "Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V." und die kirchlichen Partnerorganisationen in Entwicklungsländern abgewickelt.

Laut der übersandten Projektliste (492 S.) flossen seit 2017 in BMZ-geförderten Projekten der kirchlichen Hilfswerke Bundesmittel in Höhe von knapp 1 Mrd. Euro (genau: 967.057.000,- Euro) an kirchlichen Vereine. Die Projektliste enthält u.a. "Finanzierung von Gutachtereinsätzen für die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von entwicklungswichtigen Vorhaben der Kirchen" (3.675.000 Euro) oder "Projektbezogene Inlandspersonalkosten 2019" (675.000 Euro).

Das BMZ vermeldet einen steigenden Bedarf in der Entwicklungszusammenarbeit an menschenrechtsorientierten und wertebasierten Ansätzen in der Durchführung von privaten Trägern. Eine Gleichberechtigung von privaten Trägern anderer weltanschaulicher Ausrichtung – sei es religiöser oder nicht-religiöser Art – findet ausweislich der Antwort auf die IFG-Anfrage jedoch nicht statt. Religionsunbelastete Ansätze dürften zukünftig von besonderer Bedeutung sein, beispielsweise hinsichtlich der Menschenrechte in den Ländern mit Geltung der Scharia oder in den Ländern einer anti-freiheitlichen oder ausgrenzenden Evangelisierung (vgl. Informationen der Säkularen Flüchtlingshilfe e.V. auf https://atheist-refugees.com/criminalization-of-religious-criticism-and-apostasy). Die Nutzung der Bundesmittel für religiöse Missionierungsmaßnahmen ist zwar in der BMZ-Förderrichtlinie ausgeschlossen, jedoch gibt es keine Verfahrensschritte zur Prävention und Bearbeitung von evtl. Missbrauchsfällen. Ein Vergleich: Korruption ist auch in Richtlinien und Verträgen des Bundes ausgeschlossen, gleichwohl gibt es umfassende Regelungen zur Prävention und Compliance.