Staatliche Neutralität

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Teilerfolg vor dem LAG Hamm für Chefarzt Joachim Volz

In der Berufungsverhandlung des vom ifw unterstützten Rechtsstreits des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz konnte am 05.02.2026 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ein Teilerfolg erzielt werden. Die stellvertretende ifw-Direktorin Dr. Jessica Hamed zeigt sich gegenüber dem humanistischen Pressedienst zwar erleichtert, sieht aber die grundlegenden Rechtsfragen als ungelöst an

"Wir freuen uns einerseits natürlich darüber, dass die Berufung im Hinblick auf die Nebentätigkeit von Herrn Volz erfolgreich war. Das bedeutet nämlich, dass Herr Volz seine Patientinnen wieder vollumfänglich betreuen und nötigenfalls auch einen Schwangerschaftsabbruch durchführen kann. Für den Moment ist das also eine große Erleichterung.

Anderseits zeigt das Urteil auch, schließlich wurde die Dienstanweisung (Schwangerschaftsabbrüche nur bei Gefahr für Leib und Leben) im Rahmen seiner angestellten Tätigkeit vom Landesarbeitsgericht bestätigt, dass ein politisches Handeln dringend erforderlich ist."

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MedR: Anmerkungen zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm in Sachen Joachim Volz

Am 05.02.2026 findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz die Berufungsverhandlung statt. In erster Instanz unterlag der renommierte Chefarzt, doch die stellvertretende ifw-Direktorin Jessica Hamed zeigt sich zuversichtlich:  »Wir sind davon überzeugt, dass sich letztlich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird.« Die Juristin erläuterte am 25.08.2025 in einem ausführlichen Interview mit der Deutschen Welle, wieso das ifw das Urteil für falsch hält und welche rechtspolitischen Fragestellungen sich ergeben.

Im ersten Heft der juristischen Fachzeitschrift Medizinrecht im Jahr 2026 sind zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.08.2025 (2 Ca 182/25) zwei Anmerkungen erschienen (S. 37-40 und S. 81-83).

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»Medizin ist keine Glaubenssache«

Am 05.02.2026 findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz die Berufungsverhandlung statt. In erster Instanz unterlag der renommierte Chefarzt, doch die stellvertretende ifw-Direktorin Jessica Hamed zeigt sich zuversichtlich:  »Wir sind davon überzeugt, dass sich letztlich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird.« Die Juristin erläuterte am 25.08.2025 in einem ausführlichen Interview mit der Deutschen Welle, wieso das ifw das Urteil für falsch hält und welche rechtspolitischen Fragestellungen sich ergeben.

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Weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates - Kopftuch und Richterbank vertragen sich nicht

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage einer muslimischen Frau, die sich erfolglos auf eine Richterstelle beworben hat, abgewiesen (Az.: 1 K 2792/24.DA). Nach Ansicht der Kammer durfte das Hessische Justizministerium die Bewerberin deshalb ablehnen, weil sie nicht bereit war, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Über den Ausgang des Verfahrens wurde breit berichtet (z.B. hier, hier und hier).

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Religion und Weltanschauung in öffentlichen Gremien – Gilt das Neutralitätsgebot auch für Nichtgläubige?

von Gerhard Czermak

Thorben Kösters hat sich in seiner Münsteraner verfassungsrechtlichen Dissertation von 2023 dieses bisher leider vernachlässigten Themas angenommen: eine grundsätzlich verdienstvolle Angelegenheit. Die Frage der Zulässigkeit, insbesondere des Ausmaßes der Integrierung von Religion und nichtreligiöser Weltanschauung in staatlich-öffentliche Gremien ist immer noch und gerade angesichts der heutigen religionssoziologisch-gesellschaftlichen Situation sogar besonders bedeutsam. Der sehr umfangreiche Band enthält eine weitgehende Vollständigkeit anstrebende Zusammenstellung von Gremien auf Bundes- und Landes-, nicht aber auch der kaum erforschbaren kommunalen Ebene.

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Kruzifix im bayerischen Gymnasium rechtswidrig

Mit Urteil vom 08.07.2025 (7 BV 21.336) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die "Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich" des betreffenden Gymnasiums rechtswidrig war. Hierdurch wurde nämlich die negative Glaubensfreiheit der Klägerinnen verletzt.

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