Keine Betriebserlaubnis für Kindergarten mit salafistischer Orientierung

OVG Bautzen: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kindergarten mit salafistischer Orientierung ohne gesellschaftlich-integratives Konzept keine Betriebserlaubnis erhält.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. April 2016 - 5 K 2362/14 - nicht zugelassen, da es an einer ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrunds fehle. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte die Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Kindergarten eines Trägers mit einem salafistischen Glaubensverständnis abgewiesen. Das Wohl von Kindern erfordere nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz, der mit dem ausschließlich an Koran und Suna orientierten Glaubensverständnis des Trägers des Kindergartens nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne. Nach Auffassung des 4. Senats ist der rechtliche Ansatz mit der Annahme eines von den Wertvorstellungen des Grundgesetzes abgekoppelten Erziehungskonzepts des Kindergartenträgers bereits nicht angegriffen worden. Es fehle zudem an der Darlegung, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte salafistische Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters des Heimträgers einem integrativen Erziehungskonzept nicht entgegenstehe. Die im Zulassungsverfahren geltend gemachte feindliche Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenüber Muslimen sei nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 - 4 A 372/16 -