Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 7 | 22. August 2023

Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz

Von Hartmut Kreß

Das Arbeitsrecht der deutschen Kirchen, das europaweit keine Parallele besitzt, ist auch im Inland unter Druck geraten. Aus der Defensive heraus unterbreiten die Kirchen Änderungsvorschläge. Im Vorlauf zu den Gesprächen, die die Bundesregierung mit ihnen führen möchte, hat die Evangelische Kirche in Deutschland drei Papiere zum kollektiven und zum individuellen Arbeitsrecht erstellt. Der hier vorliegende Aufsatz behandelt die von ihr geplante neue "Mitarbeitsrichtlinie", die das individuelle Arbeitsrecht betrifft.

  • Die evangelische Kirche hält am Ziel fest, in den von ihr getragenen Gesundheits-, Sozial- und Bildungseinrichtungen möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, die christlich sind bzw. der Kirche angehören. Hierauf beharrt sie, obwohl für Stellenbesetzungen nicht mehr genügend Kirchenangehörige zur Verfügung stehen und obwohl die vom Europäischen Gerichtshof 2018 formulierten Maßstäbe zur Nichtdiskriminierung beachtet werden müssen.
  • Bei Einstellungsgesprächen sollen alle Stellenbewerberinnen und -bewerber auf ihre Kirchlichkeit hin befragt werden. Hierdurch droht zulasten von Nichtkirchenmitgliedern der Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen zu werden. Überdies behält die neue Richtlinie für Beschäftigte das Verbot des Kirchenaustritts bei. Dabei übergeht sie, dass hierzu in Kürze eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu erwarten ist.
  • Bislang hat die evangelische Kirche ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht zurückgezogen, die die von ihr beanspruchten Sonderrechte rechtsstaatlich eingegrenzt hatten. Mit ihrem aktuellen Richtlinienentwurf gibt sie zu verstehen, dass sie an ihrer 2019 eingelegten Verfassungsbeschwerde tatsächlich weiterhin festhält.

Die gesamten Ausführungen (pdf 12 Seiten) können Sie hier nachlesen.