Die neue „Grundordnung“ des katholischen kirchlichen Arbeitsrechts – zwiespältig und am kirchlichen Eigeninteresse orientiert

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 6 | 20. Dezember 2022

Die neue "Grundordnung" des katholischen kirchlichen Arbeitsrechts – zwiespältig und am kirchlichen Eigeninteresse orientiert (pdf 11 Seiten)

Von Hartmut Kreß

Die katholische Kirche ist in Deutschland Träger zahlreicher Einrichtungen im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen mit ca. 800.000 Beschäftigten. Das von ihr intern gesetzte Arbeitsrecht weicht vom staatlichen Recht ab. Am 22. November 2022 haben die katholischen Bischöfe eine Neufassung ihres Regelwerks beschlossen.

  • Unverändert lehnen die Bischöfe in ihrer neuen "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" Änderungen des kollektiven Arbeitsrechts ab und schließen z.B. Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften aus. Ihre Reformen zum individuellen Arbeitsrecht halten sich in engen Grenzen. Ein Fortschritt ist es, dass Personen nicht mehr gekündigt werden soll, die in ihrer Lebensführung (z.B. gleichgeschlechtliche Partnerschaft) von der katholischen Morallehre abweichen.
  • Problematisch ist die Zwiespältigkeit, mit der die Bischöfe auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs reagieren. Bei Stellenbesetzungen sollen durch den Ablauf des Bewerbungsverfahrens auch in Zukunft Personen bevorzugt werden, die der Kirche angehören und religiös orientiert sind, selbst wenn die Stelle keine Verkündigungsfunktion besitzt und wenn sie katholisch-religiös nicht relevant ist. Zu kritisieren sind die Vorschriften der Grundordnung für Beschäftigte ohne Kirchenzugehörigkeit, katholische religiöse Vereinnahmungen von Beschäftigten sowie weitere Punkte.
  • Soweit das Regelwerk Öffnungen enthält, die dem Vatikan missliebig sind, können sie von der römischen Zentralgewalt aufgehoben werden.

Fazit

Die neue Grundordnung stellt keinen Durchbruch dar. Sie erkennt die individuellen Grundrechte der Arbeitnehmer:innen und ihre Beschäftigtenrechte nur lückenhaft an. Stattdessen sind für sie die institutionellen Eigeninteressen der römisch-katholischen Kirche leitend. Es liegt am staatlichen Gesetzgeber, tätig zu werden und von sich aus die überfällige substanzielle Reform des kirchlichen Arbeitsrechts zu realisieren.

Die gesamten Ausführungen (pdf 11 Seiten) können Sie hier nachlesen.