BVerfG (1 BvR 346/61): Neuapostolische Kirche K. d. ö. R, Gebührenfreiheit
Das Kostengesetz von NRW ist wegen Art. 3 I GG so auszulegen, dass die Neuapostolische Kirche des Landes als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.
Das Kostengesetz von NRW ist wegen Art. 3 I GG so auszulegen, dass die Neuapostolische Kirche des Landes als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.