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OVG Koblenz: Windkraftanlagen in Klosternähe dürfen gebaut werden

Vier Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe des Klosters Maria Engelport im Rhein-Hunsrück-Kreis dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 08. April 2021.

Die Antragsteller sind Eigentümer und Betreiber des im Flaumbachtal zwischen Treis-Karden und Mörsdorf gelegenen denkmalgeschützten Klosters. Nachdem die zustän­dige Kreisverwaltung die Errichtung und den Betrieb der WEA in einer Entfernung zwischen 1.200 und 2.300 m vom Kloster genehmigt hatte, legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim OVG, die immissionsschutz­rechtliche Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Sie befürchten eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Klosters sowie unzumutbare Störungen des Klosterbetriebs durch Schallimmissionen und Schattenwurf und eine optisch erdrückende Wirkung der rund 240 m hohen Anlagen. Zudem sei mit einem Attraktivi­tätsverlust des klösterlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrund­lage des Klosters zu rechnen.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

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BFH: Umsatzsteuerpflicht bei Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder

Mit Urteil vom 23.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Im Urteilsfall gründeten eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) eine gemeinnützige GmbH (die Klägerin), die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte (XI R 35/18).

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LAG BW: außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts ist unwirksam

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21. August 2019.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (Az. 1 BvR 1837/19). Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

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BVerfG: Eilverfahren gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen muss wiederholt werden

Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Az.: 1 BvR 2671/20; Pressemitteilung Nr. 6/2021 vom 22. Januar 2021).

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OVG Münster: Keine Pflicht zur Offenlegung kirchlichen Vermögens

hpd: Das Recherchenetzwerk Correctiv zog 2016 vor Gericht, um das Erzbistum Köln zu einer Offenlegung seiner Finanzanlagen zu zwingen. Das Oberverwaltungsgericht Münster lehnte die Auskunftsklage von Correctiv nun in zweiter Instanz ab. Da Kirchen keine Behörden im Sinne des Presserechts seien, bestünde ihnen gegenüber kein Auskunftsanspruch, so das OVG. Im Übrigen umfasse ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten auch den Bereich der Vermögensverwaltung. (Weiterlesen)

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VG Wiesbaden: Ablösung Kirchenbaulast durch die Stadt Rüdesheim

Im Jahr 1903 wurde eine Verpflichtung der Gemeinde Assmannshausen, die heute Teil der Stadt Rüdesheim ist, zur Übernahme der Bau- und Unterhaltspflicht des Kirchturms in Assmannshausen, sowie der dazugehörigen Glocken und Glockenseile zugunsten der Kirchengemeinde in das Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug durfte die Stadt den Glockenturm zu bürgerlichem Läuten bei Brand- und Wassergefahr, bei der Weinlese, bei Versteigerungen und bei patriotischen Festen nutzen.
Die Stadt Rüdesheim wendet sich nun gegen diese Verpflichtung (Az.: 6 K 545/20.WI). Sie begehrt die Feststellung, dass dieser Vertrag, der im Jahr 1903 in das Grundbuch als Baulast eingetragen wurde, und mit ihm die Sanierungslast, gegenstandslos geworden sind.

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OVG NRW: Kein höherer staatlicher Zuschuss für kirchl. Kindergartenbetreiber

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.01.2021 die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten (21 A 3824/18).

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Nach Schweizer Gerichtsurteil: Muss den Zeugen Jehovas der KdöR-Status in Deutschland entzogen werden?

Die Äußerungen einer Sektenexpertin über die Praktiken der Zeugen Jehovas entsprechen der Wahrheit und sind somit zulässig. Das Bezirksgericht Zürich hat festgestellt, dass regelmäßig kritisierte Praktiken der Zeugen Jehovas wie u.a. die sogenannte Ächtung und Zwei-Zeugen-Regel in Missbrauchsfällen tatsächlich durchgesetzt werden, anders als die Glaubensgemeinschaft häufig behauptet. Somit wurden die fraglichen Äußerungen der Beklagten jeweils für wahr befunden bzw. konnten für wahr gehalten werden. Der Freispruch vom Vorwurf der Üblen Nachrede vom 9. Juli 2019 (Az.: GG180259) ist im Juli 2020 rechtskräftig geworden, nachdem die Zeugen Jehovas Schweiz keine Berufung einlegten. Ein Kommentar von Julius Rupprecht.

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EuGH: EU-Mitgliedstaaten dürfen rituelle Schlachtungen ohne Betäubung verbieten. Ein „Angriff auf die Religionsfreiheit“? Eine Darstellung der europäischen und deutschen Rechtslage

Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 erklärte der EuGH ein Verbot des sogenannten "Schächtens" in den belgischen Regionen Flandern und Walllonien für eine unionsrechtlich zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit (Az. C-336/19). Das Gericht stellte sich damit gegen die Empfehlung des Generalanwalts und die von muslimischen sowie jüdischen Vereinigungen gemeinsam eingelegte Klage. Religionsvertreter zeigen sich entsetzt, die Rede ist von einem "Angriff auf die Religionsfreiheit". Ein Kommentar von Marcus Licht.

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