Die VfB habe keine Erfolgsaussicht.
"Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung etwa der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder der Auslegung erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten betrifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 43, 130 <135 f.>; 67, 213 <222 f.>". Nach diesen Maßstäben sei eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan.
Die Glaubensfreiheit werde durch Art. 7 I GG eingeschränkt, der Staat dürfe eigene Erziehungsziele verfolgen, wenn er gegenüber den Eltern Neutralität und Toleranz aufbringt, aber "keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung" betreibt. Diese Verpflichtung stelle bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstünden und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibe.
Konkret: Die Schule "hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden sind, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (vgl. insoweit auch BVerfG-K 8, 151 <156>)." Die Bewertung, das Theaterprojekt "spreche Kindern eine "freie Sexualität" zu oder stelle gar eine "Erziehung der Kinder zur Pädophilie" dar, findet in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt und in dem vorgelegten Text des sogenannten "Körpersongs" keinerlei Stütze. Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt dafür, dass die Fachgerichte die Glaubensfreiheit und das Recht der Beschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht in ihrer Wirkkraft und Tragweite verkannt haben könnten."
Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung als Brauchtumspflege habe das Amtsgericht festgestellt, dass damit keine religiösen Handlungen verbunden gewesen und die Kinder weder gezwungen gewesen seien, sich zu verkleiden oder aktiv mitzufeiern. Eine Konfrontation mit dem Verhalten der übrigen Schüler müsse den Kindern nicht erspart werden.