Zwar sei der Rechtsweg im Ausgangsverfahren erschöpft. In diesem Fall müsse aber zuerst der Rechtsweg auch im Klageverfahren erschöpft werden, weil noch Aufklärungsbedarf bestehe.
Nach dem SGB VIII hätten u.a. die Mitarbeiter von Kindergärten mit den Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten und deren Rechte hinsichtlich der religiösen Kindererziehung zu berücksichtigen. Es folgen dann Hinweise für das weitere Vorgehen der Verwaltungsgerichte. Dort heißt es:
"Die Verwaltungsgerichte werden bei der abschließenden Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführer auch darauf einzugehen haben, dass es in dem Erziehungskonzept, das der Arbeit in dem streitgegenständlichen Kindergarten zugrunde liegt, zwar einerseits heißt, den in der Einrichtung Tätigen sei die multikulturelle Vielfalt in der Gruppe bewusst, und anders geartete Religionen würden toleriert, dass andererseits aber auch davon die Rede ist, es sei ein wichtiges Unterfangen, ‚die Kinder‘, also offenbar auch Anders- oder Nichtgläubige, mit dem christlichen Glauben zu konfrontieren; deshalb würden ‚viele Gebete‘ gelernt und Religion, und zwar, wie dem Kontext zu entnehmen ist, christliche Religion ‚angeboten‘. Wäre dies im Sinne einer missionarischen Betätigung, eines gezielten Einwirkens auf anders oder nicht Gläubige, zu verstehen, wäre die Durchführung des Tischgebets als Teil des hier maßgeblichen Erziehungskonzepts mit den Grundrechten der Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren (vgl. auch - trotz Art. 7 Abs. 1 GG - für den Bereich der öffentlichen Volksschulen BVerfGE 93, 1 <23> )".
Wenn aufgrund der erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen eine missionarische Zielsetzung ausgeschlossen werden könne, werde "weiter zu prüfen sein, ob zusätzliche Möglichkeiten denkbar sind, die Vorphase und den Ablauf des im Kindergarten gereichten Frühstücks so zu organisieren, dass im Hinblick auf das im Zusammenhang damit gesprochene freiwillige Tischgebet eine Exponierung und Sonderbehandlung des daran nicht teilnehmenden beschwerdeführenden Kindes noch mehr, als bisher von den Gerichten angenommen, vermieden werden können."
Den Beschwerdeführern sei es zumutbar, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Vorausgesetzt wird dabei, dass auf die anderen Kindergartenkinder pädagogisch dahingehend eingewirkt wird, dem nicht am Tischgebet teilnehmenden beschwerdeführenden Kind respektvoll zu begegnen und sein Verhalten als Ausdruck einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen Überzeugung zu tolerieren.