Beeinflussungsfreiheit

Schlagwort Beeinflussungsfreiheit

BVerfG (2 BvR 1693/04): Heimunterricht; Verstoß gegen Strafnormen (Nichtannahmebeschluss)

Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kann Art und Maß der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen beeinflussen. Bei religiöser Motivation ist jeweils zu fragen, ob unter den besonderen Umständen eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens erfüllen kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern in einer persönlichen Grenzsituation die allgemeine Rechtsordnung mit dem Glaubensgebot in Konflikt gerät und der Täter dem Glaubensgebot den Vorrang gibt.

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BVerfG (1 BvR 436/03): Heimunterricht (Nichtannahmebeschluss)

Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.

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BVerfG (1 BvR 670/91): Osho-Beschluss

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen.

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BVerfG (2 BvR 1500/97): Zeugen-Jehova-Urteil

Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.

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BVerfG (1 BvR 1087/91): Kruzifix-Beschluss (Fall Seler)

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.  § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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