Die Entscheidungsgründe gehen von der Gewährleistungseinheit des Art. 4 I, II GG aus und legen die sog. Kulturadäquanztheorie zugrunde (S. 246), wonach die Freiheit der "Religons- und Weltanschauungsgemeinschaften" nur "im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker" gilt (aufgegeben in E 41, 29 [50]). Die an sich schon in der "Glaubens- und Bekenntnisfreiheit" des Art. 4 I GG enthaltene Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 II GG habe für jeden Glauben "zentrale Bedeutung" und müsse daher "extensiv ausgelegt" werden. Auch bestehe jetzt im Gegensatz zur WRV kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt, sei Art. 4 aus dem Zusammenhang der Staat-Kirche-Regelungen herausgenommen u.a. Ausgeführt wird dann, zur Religionsausübung gehörten "nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche" einschließlich atheistischer Feiern, sondern auch "andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens".
Unmittelbar darauf folgt die sich gar nicht aus dem Vorherigen ergebende Passage, die (nach dem nunmehrigen Vorrang privater Sozialeinrichtungen, s. Sozialhilfeurteil BVerfGE 22, 180) eine der Grundlagen des sich fast explosionsartig entwickelnden kirchlichen Sozialwesens wurde:
"Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein (a.a.O. 246 f.)".
Gleichzeitig erklärte er Senat:
"Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös-neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren (BVerfGE 10, 59 [84 f.]; 12, 45 [54]; 19, 1 [8]; 19, 226 [238 ff.]; 19, 268 [278 ff.]). Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen, den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.])."