BVerfG (1 BvR 241/66): Aktion Rumpelkammer = Lumpensammlerentscheidung: Ausweitung der Religionsausübungsfreiheit

Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben

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