VerwG Münster (7 K 5896/16.A): Atheismus als Asylgrund (Pakistan)

Flüchtlingsanerkennung für Atheisten aus Pakistan, dem es ein inneres Anliegen ist, seine weltanschauliche Überzeugung nach außen zu tragen.
Flüchtlingsanerkennung für Atheisten aus Pakistan, dem es ein inneres Anliegen ist, seine weltanschauliche Überzeugung nach außen zu tragen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Auch Bischöfe sind zu Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Gerhard Ludwig Müller (damals Bischof von Regensburg, heute Vorsitzender der Glaubenskongregation) ist, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, politische Gegner wahrheitsgemäß zu zitieren, auch und gerade als Funktionsträger einer KdöR.
Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Ersatzunterrichts "Werte und Normen", der im Wesentlichen von allen Schülern besucht werden muss, die nicht am RU teilnehmen.
Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.
Die Grundsatzentscheidung zur religiösen Vereinigungsfreiheit (Art. 4 I, II GG, 137 II 1 WRV/140 GG) stellt klar, dass Religionsgemeinschaften, für die eine Anerkennung als Körperschaft i.S. des Art. 137 V WRV nicht in Betracht kommt, stets die Möglichkeit haben müssen, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Das kann aus religiösen Gründen eine Abweichung von den Vorschriften des Vereinsrechts erfordern. Wichtig sind die Grundaussagen zum Begriff der Religionsgemeinschaft.
Nach 137 III WRV/140 GG sind alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist insoweit kein für alle geltendes Gesetz i. S. des Art. 137 III WRV.
Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben