Juristische Personen würden durch die Heranziehung zur Kirchensteuer zwar nicht in Grundrechten aus Art. 3 I und 4 GG verletzt, wohl aber aus Art. 2 I. Die Handlungsfreiheit dürfe nicht durch Eingriffe eingeschränkt werden, die nicht durch die verfassungsmäßige Ordnung zu rechtfertigen seien. Die streitige kirchenrechtliche Vorschrift verstoße gegen das "im Grundgesetz geordnete Verhältnis von Staat und Kirche und von Staat und Einzelnem". Unmittelbar darauf folgt die berühmte Passage zur Begründung der weltanschaulichen Neutralität:
[S. 219 der AS] "Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse (vgl. auch BVerfGE 12, 1 [4]; 18, 385 [386]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.). Aus dieser Pflicht zur religiösen und konfessionellen Neutralität folgt, dass der Staat einer Religionsgesellschaft keine Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen verleihen darf, die ihr nicht angehören."
Art. 137 Abs. 6 WRV gewähre den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht sei eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern. Der Staat sei durch Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, das überkommene Besteuerungsrecht zu ändern, insbesondere auch einzuschränken. Anschließend beschreibt das Gericht die Bedeutung der Kirchenartikel der WRV im Zusammenhang des GG.
Vielzitiert werden folgende Sätze:
"Die inkorporierten Artikel sind damit vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges."
"Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein."
Zum noch heute rechtspolitisch gern vorgebrachten Traditions-Argument zur Privilegierung von Religion sagt das Gericht: "Das Herkommen, das schließlich zur Rechtfertigung der Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen herangezogen wird, ist schon seiner Natur nach nicht geeignet, sich gegenüber einer entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Neuordnung durchzusetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 [345]; BVerfG NJW 1965, 1427 f.).
Art. 3 und 4 GG seien nichtbetroffen.