Glaubensfreiheit

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BVerfG (1 BvR 792/03): Verkäuferin mit islamischem Kopftuch (Nichtannahmebeschluss)

Eine Kündigung wegen eines islamischen Kopftuchs ist im Privatrechtsverkehr nur dann sozial gerechtfertigt, wenn und soweit sie auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine Verursachung betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Nachteile durch das Kopftuch muss hinreichend plausibel dargelegt werden.

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BVerfG (1 BvR 670/91): Osho-Beschluss

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen.

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BVerfG (1 BvR 1783/99): Schächtverbot muslimischer Metzger

Will ein nichtdeutscher muslimischer Metzger Tiere schächten, um seinen Kunden Fleischgenuss entsprechend deren Glaubensüberzeugung zu ermöglichen, so ist seine Tätigkeit nach den Art. 2 I i.V.m. 4 I, II GG zu beurteilen. Die Ausnahmeregelung des Tierschutzgesetzes ist dabei zugunsten einer Schächtgenehmigung auszulegen.

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BVerfG (1 BvR 1087/91): Kruzifix-Beschluss (Fall Seler)

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.  § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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BVerfG (1 BvR 63/68): Christliche Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt.

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BVerfG (1 BvR 428/69): Christliche Gemeinschaftsschule in Bayern

Art. 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Volksschulgesetzes binden bei verfassungskonformer Auslegung den Unterricht in Klassen mit Schülern verschiedener Konfession und Weltanschauung nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse.

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