Neutralität

Schlagwort Neutralität

BVerfG (2 BvR 890/06): Probleme der Religionsförderung (Jüd. Gemeinden).

Eine staatliche Regelung, durch die ein religiöser Landesverband mit der Verwaltung der von einem Bundesland bereitgestellten finanziellen Förderung beauftragt wird, ist mit Art 4 GG dann unvereinbar, wenn dadurch das Gebot staatlicher Neutralität verletzt wird - Hier: Förderung des jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg

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BVerfG (1 BvR 670/91): Osho-Beschluss

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen.

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BVerfG (2 BvR 1500/97): Zeugen-Jehova-Urteil

Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.

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BVerfG (1 BvR 1087/91): Kruzifix-Beschluss (Fall Seler)

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.  § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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BVerfG (1 BvR 8/84, 16/84): Privatschulfinanzierung

Der Staat ist verpflichtet, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Handeln muss der Gesetzgeber aber nur dann, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Im Fall einer finanziellen Förderung ist der Gleichheitssatz zu beachten.

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BVerfG (1 BvR 329/71 u. a.): Kirchenaustrittserklärung

Eine gesetzliche Frist ("Überlegungsfrist"), auf Grund deren ein Kirchenaustritt erst einen Monat nach Eingang der Austrittserklärung bei der zuständigen Behörde rechtlich wirksam wird, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Ebenso ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, einen aus der Kirche Ausgetretenen noch bis zum Ende des laufenden Steuerjahres zur Kirchensteuer heranzuziehen ("Nachbesteuerung")

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