BVerfG (2 BvR 1775/02): Steuerverweigerung und Gewissensfreiheit (Nichtannahmebeschluss) 02.06.2003 Eine Steuerverweigerung kann nicht grundrechtlich begründet werden. KapitelÜberblick Aktenzeichen: 2 BvR 1775/02 Fundstelle: BVerfG 2. 6. 2003 – NJW 2003, 2600 Gericht: BVerfG Urteilsdatum: 02.06.2003 Externe URL: dejure Ergänzend: Hinweise und Abkürzungen Stichwörter: Gewissensfreiheit Leitsätze (nichtamtlich): Eine Steuerverweigerung kann nicht grundrechtlich begründet werden. Fallgeschichte Die Bf. begehren den Erlass von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für einen Teil des Monats März 1999. Sie lehnten es aus Gewissensgründen ab, über die ab dem 24. März 1999 von ihrem Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten "Aggressionskrieg" mitzufinanzieren. Gründe Steuern seien ohne Zweckbindung zu zahlen. Auf der Grundlage der Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung sei für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt seine Einkommensteuerzahlungen - hier in Form von Lohnsteuer und einer Zuschlagsteuer - fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt. Kommentar Die Ablehnung des Schutzbereichs der Gewissensfreiheit liegt darin begründet, dass keine Gewissensentscheidung im strengen Rechtssinn vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Integrität als Person kann nicht angenommen werden.