Das BVerfG legt kurz die neuere Rspr. des BGH dar (Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 291/99 -, NJW 2000, S. 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306), wonach das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche) Justizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme. Die Wirksamkeitskontrolle (nicht: Rechtsmäßigkeitskontrolle) ist nach dieser Auffassung darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB [heute: Art. 6 EGBGB, Cz] ) ihren Niederschlag gefunden haben.
Aber auch bei Übernahme dieser Grundsätze könne die VfB zu keiner Sachprüfung führen, weil die VGe in keinem Fall den Justizgewährungsanspruch verkannt hätten. Die Versetzung in den Wartestand sei Sache der autonomen Entscheidung der Kirche im Rahmen des Art. 137 III WRV und offensichtlich willkürfrei.
Beachtlich erscheint das Minderheitsvotum der Richterin Lübbe-Wolff, die überzeugend die Unlogik der Vorgehensweise der Senatsmehrheit (hypothetische Rechtmäßigkeitsprüfung) darlegt. Wörtlich: "Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob das Grundgesetz es staatlichen Gerichten prinzipiell verbietet, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Entscheidungen in Statusangelegenheiten der Geistlichen zu überprüfen, oder ob im Gegenteil die Grundrechte der Betroffenen es den staatlichen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung prinzipiell abzulehnen. Angesichts eines deutlichen Meinungswandels in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zur Justiziabilität innerkirchlicher Angelegenheiten (vgl. BGH, a.a.O. sowie BGHZ 154, S. 306 <308 ff.>; BVerwG DVBl 2002, S. 986 <987> … ) kommt dieser Frage, obwohl das BVerfG sie in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Auffassung bereits im ersteren Sinne beantwortet hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG zu … Der Senat hätte die Verfassungsbeschwerde daher zur Entscheidung annehmen und die aufgeworfene Frage im Rahmen einer Sachentscheidung beantworten müssen."