BVerfG (2 BvR 708/96): Gebührenfreiheit und Staatsleistungen (Nichtannahmebeschluss)

Leistungen, die einer Religionsgemeinschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung vom Reich gewährt wurden, werden von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nicht erfasst

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