BVerfG (1 BvR 3007): Kirchenaustrittsgebühr (Nichtannahmebeschluss)
Eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro für eine förmliche Erklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Kirchenaustrittsgebühr von 30 Euro für eine förmliche Erklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Leistungen, die einer Religionsgemeinschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung vom Reich gewährt wurden, werden von Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 1 WRV nicht erfasst
Das Kostengesetz von NRW ist wegen Art. 3 I GG so auszulegen, dass die Neuapostolische Kirche des Landes als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.