BVerfG (1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07): Ladenöffnungszeiten in Berlin 01.02.2009 KapitelÜberblick Aktenzeichen: 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 Fundstelle: BVerfGE 125, 39 = NVwZ 2010, 570 Gericht: BVerfG Urteilsdatum: 01.12.2009 Externe URL: dejure Ergänzend: Hinweise und Abkürzungen Stichwörter: Dogmatik Sonn- und Feiertagsrecht Leitsätze (amtlich, LS 1): Die aus den Grundrechten - hier aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG konkretisiert. Fallgeschichte Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg und das Erzbistum Berlin erhoben Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Berliner Ladenschlussgesetzes (seit 2006 gehört die Materie zum Landesrecht), im Wesentlichen soweit dort auch an den vier Adventssonntagen von 13.00-20.00 Ladenöffnungen zugelassen wurden. Das Berliner Gesetz lässt insgesamt ungewöhnlich großzügige Öffnungszeiten zu. Die Kirchen machten geltend, die Vorschriften erschwerten es ihnen unzumutbar, Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen durchzuführen. Das Gesetz gewährleiste zudem nicht ausreichend die institutionelle Garantie des Art. 4 I, II GG i.V.m. Art. 139 WRV/140 GG. Das BVerfG erklärte die derzeitige Adventssonntagsregelung für verfassungswidrig. Gründe Die VfB seien zulässig, da eine Verletzung der Rechte von RG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine. Es gehe um die Frage, inwieweit die Schutzgarantie des Sonn- und Feiertagsschutzes aus Art. 139 WRV auf die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Sinne einer Konkretisierung und Verstärkung des Grundrechtsschutzes überwirken könne. Aus den Grundrechten, hier der Religionsfreiheit, sei auch eine Schutzpflicht des Staates abzuleiten. Die Bf. seien zwar nicht unmittelbar Adressat der gesetzlichen Regelung, aber doch prozessrechtlich Selbstbetroffene. Sie machten nämlich geltend, dass Ladenöffnungszeiten generell den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung veränderten. Sie hätten auch in ihrer Ganzheit als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für die Beschwerdeführer, was sich aus einer Mehrzahl von Stellen aus dem Alten Testament ergebe. Die sachliche Begründung enthält ausufernde, geradezu philosophische Darlegungen zu Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Regelung und "seiner weltlich-sozialen Bedeutung", die aber "in einer religiös-christlichen Tradition" wurzele. Sie sei "funktional auch" auf die Verwirklichung der Religionsfreiheit angelegt. Aus Grundrechten ergebe sich neben ihrer klassischen Abwehrfunktion auch eine Schutzpflicht für das geschützte Rechtsgut, hier Art. 4 I, II, deren Vernachlässigung mit Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könne. Weiter: " … die Religionsfreiheit … gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>). Diese Schutzpflicht trifft den Staat auch gegenüber den als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften." Im Ergebnis wurde es für verfassungswidrig erachtet, alle vier Adventssonntage verkaufsoffen zu gestalten. Gerechtfertigt sei allenfalls "die Ladenöffnung nur an einzelnen Sonntagen". Daraus war leicht zu prognostizieren, dass eine Ladenöffnung an zwei Sonntagen toleriert werden würde. Dem entspricht die dann beschlossene Gesetzesänderung. Kommentar Das Urteil wurde in der Öffentlichkeit allgemein und auch von Juristen überwiegend begrüßt. Es sprachen ja gewichtige Sachargumente gegen eine noch weitergehende Kommerzialisierung der Vorweihnachtszeit, verstehe man "Weihnachten" nun christlich oder als weltliches Fest der Besinnung und des Friedens. Die Entscheidung wurde erstaunlicherweise auch von den Juristen meist unkritisch aufgenommen. Sie wurde trotz der verfassungsrechtlich absolut nachrangigen Bedeutung des Sonn- und Feiertagsrechts (dem bekannten GG-Kommentar von Jarass-Pieroth ist es nur eine Seite wert) als bedeutungsvolle Grundsatzentscheidung inszeniert. Eine große Fülle von Institutionen aus Religion bzw. Weltanschauung, Wirtschaft, Politik und Wissenschaft wurde angehört und die Entscheidung derart langatmig unter Berücksichtigung mehrerer Blickwinkel begründet, dass die Lektüre sehr schwer fällt. So geht der juristische Kern leicht unter. Es geht um die Bedeutung des sehr schlicht gefassten Art. 139 WRV/140 GG: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt." Von daher ist es ein sehr weiter Weg bis zu der Behauptung, die Kirchen hätten einen Rechtsanspruch auf einen zusätzlich weitgehenden Ladenschluss an (im Ergebnis) 2 Sonntagen jährlich. Dabei bestreitet niemand einen weiten Spielraum des Gesetzgebers. Das Ergebnis ist schwerlich als Auslegung des Rechts zu klassifizieren, sondern vielmehr als freie Rechtspolitik, und das ohne jeglichen rechtlichen oder politischen Druck. Im Einzelnen: Das Gericht hat ein neues "Sonntagsgrundrecht" kreieren wollen. Dazu musste es zuvor die VfB für zulässig erklären, d.h. eine Beschwerdebefugnis der Kirchen annehmen. Das geschah unter dogmatischen Verrenkungen und ohne Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen Entscheidung einer Kammer desselben Senats von 1995. Schon der Wortlaut des Art. 139 zeigt, dass er Niemandem einen persönlichen Rechtsanspruch zuerkennt, sondern lediglich einen allgemeinen gesetzlichen Schutzauftrag und einen eingeschränkten Bestandsschutz gewährleistet, bei anerkannt weitem Spielraum des Gesetzgebers. Das war jahrzehntelang die fast allgemeine Ansicht der Verfassungsjuristen. In seiner Entscheidung zum Buß- und Bettag hat eine Kammer desselben 1. Senats (Nichtannahmebeschluss vom 18. 9. 1995, 1 BvR 1456/95, BVerfG NJW 1995, 3378, Streichung des Buß- und Bettags) es daher 1995 für selbstverständlich gehalten, dass die Abschaffung eines speziellen religiösen Feiertags auch bei Berufung auf Art. 4 GG kein subjektives Recht auf seine Beibehaltung verletzt. Die Kammer hat die Sache daher nicht zur Entscheidung angenommen. Über die Rechtslage könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Jetzt soll das plötzlich anders sein. Der Senat hat die für die Zulässigkeit der VfB die Selbstbetroffenheit der Kirchen behauptet, obwohl sie gar nicht Adressaten der Regelung waren. Es ergebe sich für sie aber die "Möglichkeit eines rechtlich erheblichen Nachteils auch für sie", obwohl "auch während der Ladenöffnungszeiten Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen abgehalten oder diese gegebenenfalls auf Tageszeiten verlegt werden [können], zu denen die Geschäfte noch nicht oder nicht mehr geöffnet haben. Eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer kommt aber unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass sich durch die in Rede stehenden Ladenöffnungszeiten generell der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung verändert, weil diese Tage auch in ihrer Ganzheit als Tage der Ruhe und der seelischen Erhebung religiöse Bedeutung für die Beschwerdeführer haben." Diese Argumentation ist aber sehr weit hergeholt, denn alle Berliner haben denselben Anspruch auf Ruhe, Besinnung und seelische Erhebung. Dazu braucht man nicht Kirchenmitglied zu sein, und auch in diesem Fall könnten doch grundrechtlich allenfalls die Bürger selbst berufen sein. Aus dem Text des Art. 139 ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt für die These, Religionsgemeinschaften könnten ein Recht geltend machen. Art. 139 WRV lässt keinen individualisierbaren Grundrechtsträger zu. Denn sonst müssten auch Gewerkschaften oder Einzelbürger VfB erheben können, zumal Religion ausdrücklich nicht als spezielles Garantiesubjekt genannt ist. Religion ist nur ein – nicht hervorgehobener – Aspekt der "seelischen Erhebung". Mit gutem Grund haben daher drei Verfassungsrichter die Zulässigkeit der VfB verneint. Das Gericht räumt ein, dass sich aus Art. 4 I, II GG kein Anspruch auf eine staatliche Verpflichtung herleiten lässt, und auch, dass Art. 139 WRV kein grundrechtsgleiches Recht einräumt. Dass sich aus der Kombination beider unzureichender Bestimmungen eine ganz andere, nämlich Grundrechtsqualität ergeben soll, ist eine völlig freie, mit der anerkannten Grundrechtsdogmatik nicht vereinbare Neuerfindung. Gegen eine solche Konstruktion hat sich z.B. auch Stefan Korioth mit eingehender Begründung gewandt. C. D. Classen wendet sich in seinem religionsrechtlichen Lehrbuch dagegen, den Kirchen ein "gesamtgesellschaftliches Bestimmungsrecht" über die Freizeitgestaltung zu machen. Aber selbst nach der eigenartigen Argumentation der Senatsmehrheit ist die konkrete Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Gericht behauptet nämlich, die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen von 13-20 Uhr greife in den Kernbereich der Sonntagsgarantie ein, obwohl nach dem Gesetz an mindestens 44 von 52 Sonntagen keine allgemeine Ladenöffnung zugelassen ist. Verständlich, dass das Gericht dazu sehr viele Seiten benötigt, zumal ja die Vormittage als hauptsächliche Gottesdienstzeit ohnehin verkaufsfrei bleiben müssen. Eingriff in den Kernbereich? Die angefochtene Regelung über die Adventssonntage mag wenig sinnvoll sein. Aber es hätte doch dem Gesetzgeber des Landes Berlin überlassen bleiben sollen, ggf. die Fehlentscheidung zu korrigieren. Bedrückend ist aus der Sicht des verfassungsrechtlich (zumindest theoretisch) zentralen Neutralitätsgebots, dass der "Hüter der Verfassung" nicht davor zurückgeschreckt ist, lediglich wegen eines niederrangigen Wunsches der Kirchen die bewährte Grundrechtsdogmatik und anerkannte verfassungsprozessuale Grundsätze im konkreten Fall beiseite zu schieben, um eine Sachprüfung vornehmen zu können, die gerade auch aus rechtstatsächlichen Gründen nicht zu überzeugen vermag. Ergänzend: G. Czermak: Eine "vernünftige” Entscheidung de s BVerfG? Komm. im hpd vom 2.12.2009, in: http://hpd.de/node/8372