BVerfG (1 BvR 458/10): Feiertagsschutz, Karfreitag
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Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz [...] sind dem Grunde [...] gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen. Wenn eine [...] Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit oder der Versammlungsfreiheit fällt, muss der Gesetzgeber [...] Ausnahme [...] vorsehen.