Eid

I. Der gesetzliche Eid in Deutschland
Unter Eid versteht man die feierliche Bekräftigung einer Aussage in bestimmter Form, sei es zur Versicherung der Wahrheit einer Aussage (Zeugeneid), sei es zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit eines Versprechens (Diensteide: Beamteneid, Richtereid, Eid von Angehörigen freier Berufe wie Sachverständige und Rechtsanwälte, politischer Eid, Fahneneid). Hierzulande lautet die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Eidesformel: „Ich schwöre es.“ Sie kann, muss aber im Staat der Religionsfreiheit nicht ergänzt werden durch eine religiöse Beteuerung: „So wahr mir Gott helfe“. Soweit sich aus den Vorschriften (z. B. Art. 56 GG: Bundespräsidenteneid; Art. 64 II: Eid der Mitglieder der Bundesregierung) der Regelcharakter einer Eidesformel mit religiöser Beteuerung ergibt, ist das ein Zugeständnis an die Tradition, das aber heute, wo sich mehr als die Hälfte der Bevölkerung als nicht religiös bezeichnet, zunehmend fragwürdig erscheint. Korrekt ist es, wenn der Eidespflichtige auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen wird und dann eine Anrufung Gottes oder eine andere religiöse Bekräftigung vornimmt (so §§ 480, 481 ZPO). Denn der Staat bzw. die öffentliche Hand hat keine religiöse Kompetenz und ist verpflichtet, Religion und nichtreligiöse Weltanschauung gleich zu behandeln.

Art. 136 IV WRV/140 GG erklärt ausdrücklich, dass niemand zu einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf. Das BVerfG hat sogar anerkannt, dass u. U. ein vorgeschriebener Eid auch ohne religiöse Formel nicht geleistet zu werden braucht, wenn jemand dadurch in ernsthafte Gewissensnot gerät. Das hat (in Einzelfällen religiöser Überzeugung) zu einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung bzw. zu Gesetzesänderungen geführt, die eine nichteidliche Ersatzform des Versprechens (eidesgleiche Bekräftigung), z. B. eines kommunalen Mandatsträgers, ermöglichen. Befremdlich erscheint allerdings, wenn der Richter gem. § 481 ZPO bei Wahl der religiösen Formel die Eidesleistung mit den Worten einzuleiten hat: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden". Denn der Staat darf keine Meinung zu Eigenschaften eines individuell geglaubten Gottes haben und damit dem Eidesleistenden zusätzlich eine diesbezügliche Meinung nahelegen.

II. Funktion und Geschichte
Der Eid soll die Funktionsfähigkeit der rechtlichen und staatlichen Ordnung fördern, ist in vielen Kulturen verbreitet und zumindest ursprünglich eine sakrale Handlung. Besonders deutlich ist das in der politischen Kultur der USA, wo es zu den wichtigen Merkmalen der Zivilreligion (s. dort) gehört, dass der Präsident (der rein theoretisch auch „ungläubig“ sein könnte) den Eid nicht nur unter Anrufung Gottes, sondern auch unter Berührung der Bibel leistet. Genau genommen bedeutet die religiöse Beteuerung eine bedingte Selbstverfluchung. Einige Stellen im Alten und Neuen Testament beziehen sich auf den Eid. Das absolute Eidesverbot der Bergpredigt (Mt 5, 34 ff.), auf das sich z. B. die Zeugen Jehovas berufen, wird relativiert durch Anrufungen Gottes in Paulusbriefen. In der alten Kirche hat man den Eid möglichst gemieden, nach der konstantinischen Wende haben die Kirchenväter Ambrosius, Hieronymus und Augustinus die Eidesleistung aber gestattet. Nur Missbrauch sei verboten. Der Eid gewann sogar große Bedeutung im kirchlichen Rechtsleben (heute: cc 1199-1204 CIC und Einzelvorschriften). Die Reformatoren billigten den Eid ebenfalls. Er wurde aber kirchengeschichtlich immer wieder von einzelnen Gemeinschaften abgelehnt. Im weltlichen Bereich hat selbst die revolutionäre freiheitliche Paulskirchenverfassung von 1849 noch eine Verpflichtung zur religiösen Eidesformel vorgesehen.

III. Missbrauch des Eides
Der Eid mit seiner religiösen Beteuerung wurde, etwa zur NS-Zeit, schwer missbraucht. Soldaten und Beamte wurden zu bedingungslosem Gehorsam gegenüber der Person Hitler verpflichtet, was vielfach zu Gewissensnöten führte. Geistliche und Bischöfe (Treueid der Bischöfe gem. Reichskonkordat) wurden ebenfalls eidlich dem NS-Staat verpflichtet. Spezielle innerkatholische Eidesformen (z. B. Antimodernisteneid von 1910 und verschiedene Arten von Amtsträger-Treueiden) werden auch innerkirchlich z. T. im Hinblick auf einen Missbrauch durch exzessive Bindung diskutiert.

IV. Rechtspolitische Fragen
Im weltlichen Rechtsleben hat der Eid, mit oder ohne religiöse Formel, stark an Bedeutung verloren und ist auch rechtspolitisch seit langem umstritten. Die Vereidigung von Zeugen ist zur Ausnahme geworden, weil ihr Wert für die Wahrheitsfindung als sehr zweifelhaft angesehen wird. Bei politischen Mandatsträgern, von Kommunen bis Regierungsmitgliedern, ist der Eid nicht durchwegs vorgeschrieben. Er wird aber im Westen Deutschlands weithin – ungeachtet der gegenteiligen Statistiken zu Glaube und Religiosität – in religiöser Form geleistet, weil der gesellschaftliche Gebrauch des Wortes „Gott“ auch Pantheisten und „Ungläubigen“ als opportun erscheint. Auch dürften soziologische Gegebenheiten der Politik und Informationsdefizite eine erhebliche Rolle spielen.

Gott als Verfassungsbegriff; Grundgesetz, Leitprinzipien; Militär und Religion; Treueid, kirchlicher; Zivilreligion.

  • Literatur:
  • BVerfGE 33, 23 = NJW 1972, 1183, B. 11.4.1972 – 2 BvR 75/71 (Eidesverweigerung, Zeugeneid).
  • BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827, 25.10.1988 – 2 v 745/88 (Eidesleistung und Kommunalmandat).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)