Kirchengut

Art. 138 II WRV schützt in Ergänzung des Art. 137 III WRV und 14 GG (Eigentumsschutz) das Kirchengut. Er lautet: "Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet." Sinn ist der spezielle Schutz vermögenswerter Rechte mit religiöser oder weltanschaulicher Zwecksetzung. Sie stellt also eine (heute selbstverständliche) Verfassungsgarantie zur Abwehr von Säkularisationsakten dar. Neben dem Eigentum geht es um Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch) an Gebäuden und religiös gewidmeten Sachen. Nicht generell geschützt ist das Vermögen als solches. Nach verbreiteter Ansicht wird das Finanz- und Verwaltungsvermögen aber dann unter den Schutz der Kirchengutsgarantie gestellt, wenn es mittelbar religiösen Zwecken dient. Die Gegenmeinung verlangt das Vorliegen unmittelbar religiöser Zwecke, weil die weite Auffassung den ausdrücklich in Art. 138 II formulierten Zweckbezug ignoriere. Die Rechtsform der jeweiligen Institutionen ist dabei unerheblich. Auch die Kirchengutsgarantie unterliegt den Schranken der allgemeinen Gesetze (s. Selbstverwaltungsrecht, Art. 137 III 1 WRV), etwa des Sicherheits- und Immissionsschutzrechts. Selbst Enteignungen von Sakralgebäuden (s. res sacrae), z. B. zum Bau einer Talsperre, sind bei Einhaltung der strengen Voraussetzungen einer Enteignung gem. Art. 14 III GG im Prinzip möglich. Ein Säkularisationsmotiv ist dabei natürlich ausgeschlossen.

Bestimmte Staatsleistungen werden durch Art. 138 I WRV von der Kirchengutsgarantie ausgenommen. Dieser Absatz geht, soweit anwendbar, dem Art. 138 II vor. In der allgemeinen rechtspolitischen Diskussion geht es meist nur um Art. 138 I WRV. Das BVerwG hat 2009 in einer äußerst problematischen Entscheidung die Ansicht vertreten, kommunale Kirchenbaulasten seien ebenfalls nach Art. 138 II WRV zu beurteilen und seien in Westdeutschland grundsätzlich nach wie vor zu erbringen. Nur beim Nachweis sehr schwer zu erfüllender Voraussetzungen könne eine kommunale Kirchenbaulast entfallen. Hierzu und allgemein zu den Kirchenbaulasten wird auf den Artikel zu den Staatsleistungen verwiesen.

>> Cura religionis; Säkularisierung; Staatsleistungen

Literatur

  • Korioth, Stefan, in: Maunz/ Dürig, GG, zu Art. 140 GG/138 WRV

© Gerhard Czermak / ifw (2017)