Kopftuch

I. Ausgangspunkte sinnvoller Diskussion
Seit vielen Jahren erregt insbesondere das von Lehrerinnen in der Schule getragene islamische Kopftuch die Gemüter. Die oft auch in Fachdiskussionen vorurteilsbehaftet und manchmal fast fanatisch vorgetragenen Meinungen gingen quer durch die politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppierungen. Häufig siegten die Emotionen über den Verstand, aber was letzterer erfordert, war und ist ebenso umstritten. Es geht um mehr als bloße Meinungsverschiedenheiten, sondern um Grundfragen unseres Verständnisses von Staat und Gesellschaft.

Eine vernünftige Diskussion muss von Fakten ausgehen. Dazu gehören die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte des Kopftuchs, die rechtlichen Besonderheiten des Schulbetriebs (Neutralität, Grundrechte von Lehrern, Schülern und Eltern), die Gefühle von Muslimen und Nichtmuslimen, die Veränderungen innerhalb der muslimischen Bevölkerung einschließlich islamistischer Bestrebungen, die muslimischen Siedlungsschwerpunkte, das allgemeine Klima des Zusammenlebens. Ausgangspunkt jeder ernsthaften Debatte muss die strikte Unterscheidung zwischen rechtlichen und rechtspolitischen Argumenten sein sowie das allgemeine Ziel, gesellschaftliche Gerechtigkeit und damit gesellschaftlichen Frieden herzustellen. Es geht dann um Fragen der Integration, Bildung von Parallelgesellschaften, Toleranz, Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern und Religionen, familiäre Probleme, die Würde der Frau.

II. Der Rechtsfall Ludin
1. Ausgangspunkt der öffentlichen Debatte bezüglich der Lehrerinnen war die Vorgeschichte und dann Rechtsentscheidung der baden-württembergischen Schulbehörden von 1998/99 in der Sache Fereshta Ludin, über die dann vom BVerwG (2002) und BVerfG (2003) entschieden wurde. Die Kritik am BVerfG orientierte sich oft nicht an Rechtskriterien und war insoweit illegitim, ungerecht und trug zur Vergiftung und Korrumpierung des politischen Klimas bei.

Beim Urteil des BVerfG von 2003[1] ging es um Folgendes: Auf Grund der vorangegangenen Prüfung der fachlich erwiesenermaßen befähigten Lehramtsbewerberin auf ihre Eignung zur Beamtin durch Schulbehörden und Gerichte bestand keinerlei Anlass, an der Rechts- und Verfassungstreue der Lehramtsbewerberin zu zweifeln. Sie hatte jahrelang im Schulbetrieb unbeanstandet und problemlos ein Kopftuch getragen. Das Land Baden-Württemberg hatte im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG nichts Gegenteiliges vorgetragen.[2] Bei der Prüfung, ob das Kopftuch wegen der von den Schulen von Amts wegen zu beachtenden religiös-weltanschaulichen Neutralität einen Eingriff in die Rechtsposition der Lehrerin rechtfertigte, war die symbolische Bedeutung des Kopftuchs zu beachten.

Die Beschwerdeführerin trug ein großes „islamisches“ Kopftuch, das Haare, Schultern und Brust bedeckt[3] und berief sich dabei ohne Widerspruch auf religiöse Gründe. Nach Sachverständigenanhörung kam das BVerfG zu dem Ergebnis, so ein Kopftuch könne aus ganz unterschiedlichen Gründen getragen werden. Dieses Ergebnis der objektiven Mehrdeutigkeit entsprach auch den Aussagen deutscher nichtmuslimischer Islamwissenschaftler. Das Kopftuch kann getragen werden als ein religiöses Symbol, ein Zeichen der Emanzipation, eine Hilfe auf dem Weg zwischen zwei Kulturen, zur Hervorhebung und zum Schutz der Würde der islamischen Frau, als ein Weg zur Vermeidung familiärer Probleme, als Beitrag zur Identitätsfindung, aber eben auch als ein Hinweis auf islamistische Gesinnung. Das Kopftuch kann schließlich auch als Trotzreaktion getragen werden.

2. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes: Ist das islamische Kopftuch ideologisch mehrdeutig, so kann aus seiner Verwendung allein auch noch keine negative Schlussfolgerung im Hinblick auf das Neutralitätsgebot gezogen werden (s. Neutralität). Da es seinerzeit kein Landesgesetz gab, das die Kleidung von Beamten und Lehrern reglementierte, kam es beamtenrechtlich auf eine Gesamtwürdigung der Bewerberin an. Diese rechtfertigte aber nicht die Prognose, Frau Ludin werde einen (unzulässigen) einseitigen religiös-ideologischen Einfluss ausüben.[4] Das BVerfG war aber der Meinung, das Kopftuch werfe generell Fragen auf.
Der jeweilige Landesgesetzgeber sei berechtigt, ggf. durch eine generelle Regelung derartige Symbole zu untersagen. Hierzu gab das BVerfG eine Serie von Hinweisen, welche Gesichtspunkte bei der jeweiligen rechtspolitischen Bewertung für oder gegen ein Kopftuchverbot sprechen könnten. Grundrechte stünden Lehrerinnen zwar grundsätzlich auch während der Amtsausübung zu, aber nur stark eingeschränkt im Hinblick auf dienstliche Bedürfnisse (das war seit Jahrzehnten unbestritten). Das nur auf die Dienstausübung begrenzte Kopftuchverbot belaste selbst bei religiöser Motivation nicht besonders schwer und sei hinzunehmen.
Allerdings, wie das BVerfG besonders deutlich hervorhob, müssten etwaige Verbotsgesetze die Religionen in der Frage der Symbolverwendung strikt gleich behandeln. Im Fall des Verzichts auf solche Gesetze komme es nach wie vor auf eine Gesamtwürdigung an. Das bedeutet, dass dann, wenn die kopftuchtragende Lehrerin konkret begründete Zweifel an ihrer Rechts- und Verfassungstreue nicht ausräumen kann, nicht einzustellen ist. Die häufige massive (rechtliche und nichtjuristische) Urteilskritik ging an den wesentlichen Sachverhalten oft völlig vorbei. Auffällig häufig war die ebenso fanatische wie unzutreffende pauschale Behauptung, das Kopftuch könne und dürfe nicht anders als stets islamistisch und frauenfeindlich verstanden werden.

III. Rechtspolitische Entwicklung
1. Erstaunlich war die weitere Entwicklung des Problems. Acht der sechzehn Bundesländer beließen alles beim Alten. Andere erließen Gesetze in der politisch erklärten Absicht, das Lehrerinnen-Kopftuch verbieten und im Übrigen die Entscheidung des BVerfG umsetzen zu wollen. Konsequent verhielt sich lediglich Berlin. Die Berliner Präambel des einschlägigen Gesetzes[5] betonte mehr als nur nebenbei die generelle Bedeutung der Neutralität in staatlichen „Bereichen, in denen die Bürgerin oder der Bürger in besonderer Weise dem staatlichen Einfluss unterworfen ist...“ Speziell für den Schulbereich wurde verfügt, es dürften Pädagogen „innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“ Damit dürfte klargestellt sein, dass weder Kopftuch, noch Kreuz (in welcher Form auch immer) noch Ordenskleid oder Kippa getragen werden dürfen.

2. Die übrigen Landesgesetze erscheinen fragwürdig. Erstes „Vorbild“ war 2004 ein baden-württembergisches Gesetz[6], dessen § 38 folgenden neuen Absatz erhielt: „(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.“

3. Damit wurde aber keine Klärung geschaffen. Aus dem Text ergibt sich nicht einmal, dass islamische Kopftücher generell unzulässig sein sollen, wenn man die nach § 31 BVerfGG verbindlichen wesentlichen Urteilsgründe berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten bei wem welchen „Eindruck hervorrufen kann“, ist gerade beim Kopftuch nach BVerfG Sache der Einzelbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Gesamtumstände. Der im Gesetzestext zum Ausdruck gekommene politische Hauptzweck der Regelung ist die Erhaltung der christlichen Dominanz in der Schule. Weder wurde definiert, was die vage Floskel „christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ [7] konkret bedeuten soll, noch, ob und welche Grenzen der Art ihrer „Darstellung“ im Hinblick auf das Neutralitätsgebot gesetzt werden sollen.

Wenn es jemand darauf angelegt hätte, jede klare Begrifflichkeit zu vermeiden, eine konservative Stimmung zu erzeugen, Unsicherheit zu schaffen und weiteren Rechtsstreit zu provozieren, hätte er den baden-württembergischen Gesetzgeber kaum übertreffen können. Auch die Gesetze anderer Bundesländer (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) erhöhen nicht nur die Unsicherheit, die ohne solche Gesetze bestünde, sondern enthalten textlich auch eine Privilegierung christlichen Gedankenguts. Mindestens ebenso schlimm als die angesprochenen politischen Fehlleistungen ist die Tatsache, dass das BVerwG in demonstrativer Schnelligkeit die baden-württembergische Neuregelung mit Urteil vom Juni 2004 unter etwas gewaltsam anmutender „verfassungskonformer Auslegung“ formal unbeanstandet ließ. [8] Es hätte die Sache stattdessen wohl nach Art. 100 I GG dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen müssen.

Da mochten auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof bezüglich der entsprechenden bayerischen Gesetzesänderung mit seiner Zulassung christlicher Symbole im Januar 2007[9] sowie der Hessische Staatsgerichtshof zur hessischen Neuregelung im Dezember 2007[10] nicht nachstehen. Mit solchen Unehrlichkeiten, die die eigenen Verfassungsgrundlagen aushöhlen, kann man die Auseinandersetzung mit dem politischen Islam aber nicht positiv beeinflussen. Wenigstens Unbehagen zeigte das VG Stuttgart, das mit (später aufgehobenem) Urteil vom 7. 7. 2006[11] eine Kopftuch-Weisung aufhob mit der Begründung, gegen christliche Ordenstracht werde auch nicht vorgegangen. Die hier angenommenen Verstöße gegen die Gleichheitsrechte des GG werden verstärkt durch gleichzeitige Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 mit § 1 AGG) und der Europäischen Richtlinie RL 2000/43/EG, wie Walter und v. Ungern-Sternberg im Einzelnen dargelegt haben.[12]

IV. Gebotene Differenzierungen
Zur Frage der Gesetzgebung wäre rechtspolitisch zweckmäßigerweise zu differenzieren gewesen. In einem Land wie Bayern, in dem es bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. 1. 2005 noch keinen Fall einer kopftuchtragenden Lehrerin gegeben hatte, hätte man besser auf eine Gesetzesänderung verzichtet. In Ländern bzw. Regionen mit starker islamischer Minderheit und starkem Islamismus lag ein konsequentes Verbot aller politisch-religiösen Symbole seitens der staatlichen Schule nahe. Ein Gesichtspunkt hätte sein können, dass in Deutschland zwei Drittel der aus dem islamischen Kulturkreis stammenden Menschen aus türkischen Familien kamen. Gerade in der Türkei hatte aber das „islamische“ Kopftuch keine Tradition als Glaubenssymbol, sondern es hat sich erst ab etwa 1980 und als Symbol der islamistischen Bewegung etabliert.
Erwiesenermaßen hat sich gerade im „türkischen Berlin“ nach dem Kopftuchurteil des BVerfG die Zahl der kopftuchtragenden Schülerinnen signifikant erhöht. Viele Schülerinnen erfuhren starken familiären und außerfamiliären islamistischen Druck, in der Schule das Kopftuch zu tragen, was z. T. auch streng kontrolliert wurde. Sogar Mädchen im Kindesalter wurde das Kopftuch aufgesetzt, obwohl solches im traditionellen religiösen Islam nie üblich war. Wenn zudem Zwangsheiraten an der Tagesordnung standen und sich „Ehrenmorde“ häuften, konnte es sinnvollerweise nicht gutgeheißen werden, dass Lehrerinnen diese rechtsstaatswidrigen Kräfte durch Tragen eines Kopftuchs indirekt noch unterstützten, auch dann, wenn sie das gar nicht beabsichtigten.

Die Situation mag insoweit regional recht unterschiedlich sein. Ein Kopftuchverbot bei Schülerinnen steht bisher nicht zur Debatte, wenn und soweit der Schulfriede nicht gefährdet ist. Es könnte allenfalls bei entsprechenden nachgewiesenen islamistischen Forderungen lokal oder regional begrenzt als ultima ratio diskussionswürdig sein. Die mit einer dazu erforderlichen Gesetzgebung verbundenen Erörterungen, auch pädagogischer Art, dürften sich aber ggf. als sehr schwierig erweisen. Eine Übernahme des generellen Kopftuchverbots für Schülerinnen entsprechend der französischen Rechtslage steht nicht zur Debatte. Fälle wie ein Burka-Verbot für Bonner Schülerinnen[13] sind Ausnahmen.

V. Die Kopftuchentscheidung des BVerfG von 2015
In dieser komplexen Situation war es nicht hilfreich, dass der 1. Senat des BVerfG mit Beschluss vom 27. 1. 2015 vom Urteil des 2. Senats aus dem Jahr 2003 (s. oben) erheblich abwich. Das war schon deswegen fraglich, weil der 1. Senat trotz der abweichenden Rechtsprechung des 2. Senats keine Plenarentscheidung herbeigeführt hat. Dabei hat der 1. Senat nunmehr entschieden, ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen verstoße gegen das GG und könne nur ausnahmsweise ausgesprochen werden.[14] Die Entscheidung stärkt unnötig die Religionsfreiheit von Amtspersonen und hebelt den wesentlichen beamtenrechtlichen Grundsatz der Neutralität aus. Es könnte wegen des Vorbildcharakters der Lehrerinnen sein, dass die nur einen Teil der muslimischen Lehrerinnen betreffende Entscheidung nicht die Integration fördert, wie die Senatsmehrheit meint, sondern im Gegenteil die Zwei-Klassen-Gesellschaft stärkt. Der Senat hat zwar gesetzliche Differenzierungsmöglichkeiten zugelassen, wird aber voraussichtlich damit die Schulverwaltungen überfordern.

VI. Das Kopftuch im zivilen Leben.
Im Geschäftsleben hat das islamische Kopftuch lange Jahre keine besonderen Probleme verursacht. Überzeugend hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002 Kündigungen wegen des Kopftuchtragens bei Verkäuferinnen nur dann für zulässig erachtet, wenn das nachweislich geschäftsschädigend ist. Solches war zumindest bis vor kurzem regelmäßig wohl nicht der Fall. Je mehr das Kopftuch aber (zu Recht oder zu Unrecht) von der Mehrheit der Bevölkerung pauschal als Symbol des Islamismus verstanden werden sollte, desto ungünstiger würde sich das auf die Rechtsposition der Kopftuchträgerinnen auswirken.

>> Beamtenrecht; Islam; Islam und Frauen; Kreuz im Klassenzimmer; Neutralität; Kleidung.

Literatur:

  • BVerfG NJW 2015, 1359, B. v. 27. 1. 1015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 ((Islamisches Kopftuch II).
  • BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111, U. v. 24. 9. 2003 – 2 BvR 1436/02 (Islamisches Kopftuch I, differenzierende Beurteilung).
  • BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344, U. v. 4. 7. 2002 – 2 C 21/01 (Islamisches Kopftuch: Generelles Kopftuchverbot bei Lehrerinnen).
  • BVerwGE 121, 140 = NJW 2004, 3581, U. v. 24. 6. 2004 – 2 C 45/03 (Islamisches Kopftuch II: gesetzliche Regelung in Ba-Wü rechtmäßig. Kopftuchverbot).
  • BAG NJW 2003, 1685, U. v. 10.10.2002 – 2 AZR 472/01 (Islamisches Kopftuch und Kündiggggungsschutz. differenzierende Beurteilung).
  • BayVerfGH NVwZ 2008,420, E. v. 15.1.2007 (bayer. Kopftuchregelung).
  • HessStGH NVwZ 2008,199, U. v. 10. 12. 2007 (mit drei Sondervoten).
  • VG Stuttgart NVwZ 2006,1444, u. v. 7. 7. 2006 (Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit).
  • Baer, Susanne /Wrase, Michael: Staatliche Neutralität und Toleranz in der “christlich-abendländischen Wertewelt. In: DÖV 2005, 243-252.
  • Czermak, Gerhard: Das islamische Kopftuch im rechtlichen und politisch-gesellschaftlichen Zusammenhang. Hinweise zu deutschen Paradoxien, abrufbar unter: http://docplayer.org/24515149-Das-islamische-kopftuch-im-rechtlichen-und...(eine Kurzfassung des Artikels findet sich auf der Webseite des Humanistischen Pressedienstes: https://hpd.de/node/976   
  • Göztepe, Ece: Die Kopftuchdebatte in der Türkei. Eine kritische Bestandsaufnahme für die deutsche Diskussion. In: ApuZ B 33-34/ 2004, 32-38.
  • Huster, Stefan: Warum die Lehrerin (k)ein Kopgggftuch tragen darf. Zum Verhältnis von gesellschaftspolitischen Zielen und verfassungsrechtlicher Argumentation. In: FS für Dimitris Th. Tsatsos z. 70. Geb., Baden-Baden 2003, 215-230.
  • Petersohn, A.: Kopftuchurteil und multikulturelle Gesellschaft. Quo vadis Germania? ThürVBl 2007, 54 ff..
  • Walter, Christian/v. Ungern-Sternberg, Antje: Landesrechtliche Kopftuchverbote für Lehrerinnen auf dem Prüfstand des Antidiskriminierungsrechts, DVBl 2008, 880-889.
  • Walter, Christian/v. Ungern-Sternberg, Antje: Verfassungswidrigkeit des nordrhein-westfälischen Kopftuchverbots, DÖV 2008,488 ff.


  • [1] BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111, U. v. 24. 9. 2003 – 2 BvR 1436/02 (Islamisches Kopftggguch I).
  • [2] Auch wenn man unterstellen würde, dass Frau Ludin in Wahrheit dennoch einen islamistischen Hintergrund hatte (wie man ihr nachher mit ernsthafter Begründung vorwarf), so konnte das BVerfG das nach Sachlage nicht berücksichtigen.
  • [3] im Gegensatz zum viel kleineren traditionellen Kogggpftuch der türkischen Landbevölkerung.
  • [4] Dass christliche Beeinflussung i. d. R. nicht beanstandet, sondern vielfach sogar amtlich gefördert wurde und wird, macht die Sache pikant.
  • [5] G. v. 27. 1. 2005, BerlGVBl. S. 92.
  • [6] G. vom 1. 4. 2004 (BaWü GBl. S.178).
  • [7] Zum fehlenden Sinngehalt dieser vagen Floskel Rolf Bergmeier, Christlich-abendländische Kultur, Eine Legende, Aschaffenburg 2014, insb. 195-204.
  • [8] BVerwGE 121, 140 = NJW 2004, 3581.
  • [9] BayVerfGH NVwZ 2008,420, E. v. 15.1.2007.
  • [10] HessStGH NVwZ 2008,199, U. v. 10. 12. 2007.
  • [11] VG Stuttgart NVwZ 2006,1444, u. v. 7. 7. 2006.
  • [12] C. Walter /A. v. Ungern-Sternberg, DVBl 2008, 488 ff.
  • [13] FAZ v. 29.4.06 und 10.5.06.
  • [14] Dazu die kritischen Kommentare von Peter von Becker, in: Tagesspiegel vom 22.3.2015, in: http://www.tagesspiegel.de/.../11539046.html,  Walter Otte vom 14.3.2015, hpd.de/artikel/11418 und 14.4.2015 in: hpd.de/artikel/11569  und G. Czermak v. 17.3.2015 in: hpd.de/artikel/11432  .
Islamisches Kopftuch

© Gerhard Czermak / ifw (2017)