Beamtenrecht

I. Religion kein Eignungsmerkmal
Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, und zwar nach Eignung Befähigung und fachlicher Leistung. Aus europarechtlichen Gründen gilt das auch für andere EU-Bürger. Dass Religion bzw. Weltanschauung kein Merkmal der Eignung (d. h. als Person, wie Gesundheit) sein darf, ergibt sich schon aus Art. 3 I und III GG. Ausdrücklich nochmals erklärt Art. 33 III GG: „...die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

II. Besonderes Pflichtverhältnis
1. Für Beamte gelten aber gem. Art. 33 V GG auch die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" Dabei ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass das Beamtenverhältnis unter der Geltung des GG kein „besonderes Gewaltverhältnis" in dem früheren Sinn ist, dass der Beamte wegen der Freiwilligkeit der Begründung seines Diensteintritts den internen staatlichen Regelungen schlechthin ausgeliefert ist. Das GG lässt solche rechtsfreien Räume nicht zu. Natürlich befindet sich der Beamte (wie auch der Schüler, Soldat und Strafgefangene) in einem besonderen Pflichtverhältnis gegenüber der hoheitlichen Gewalt. Es begründet wechselseitige Rechte und Pflichten. Nur insofern erscheint die heute nur noch wenig gebrauchte Rede vom Sonderstatusverhältnis als sinnvoll. Alle Grundrechte gelten auch in einem solchen, jedoch ist der Umfang des Schutzes entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Amts eingeschränkt.

2. Selbstverständlich können sich auch Lehrer, Polizisten und Soldaten im Grundsatz auf ihre persönliche Religionsfreiheit berufen. Während der Dienstausübung wird letztere aber nur in Ausnahmefällen bzw. teilweise von Bedeutung sein können, zumal für Beamte das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität gilt, ebenso wie das Gebot der parteipolitischen Neutralität. Insgesamt muss die Amtsführung unparteilich sein. Da in Deutschland das Thema Religion/ Weltanschauung nicht aus dem Schulunterricht ausgeklammert wird (offene Neutralität), geht die Neutralität aber nicht so weit, dass Lehrer ihre persönliche religiös-weltanschauliche Einstellung nicht preisgeben dürften. Das wäre mit einem Verlust an erzieherischer Glaubwürdigkeit verbunden. Lehrer dürfen aber ihre ideologische Überzeugung nicht verbal oder nonverbal demonstrativ vermitteln, da ihnen insoweit jede einseitige Einflussnahme untersagt ist (s. Glaubensfreiheit). Das hat das BVerfG 2003 in seinem ersten Urteil zum Islamischen Kopftuch bestätigt und vom „Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen" gesprochen. Insoweit hat sich durch das zweite Urteil zum Islamischen Kopftuch von 2015 nichts geändert. Darin ist aber überraschend und unnötig das Gewicht der persönlichen Glaubensfreiheit zulasten der Neutralität verschoben (s. unter Islamisches Kopftuch). Gegen das Neutralitätsgebot wird freilich, zumal bei entsprechender staatlicher Unterstützung, vor allem von überzeugt christlichen Lehrern nicht selten verstoßen (s. christliche Schulpolitik; Christliche Gemeinschaftsschulen). Die Religionsfreiheit ist insbesondere bei Lehrern im Hinblick auf religiöse Kleidung und das Kreuz im Klassenzimmer von Bedeutung (s. dort).

Beim Richteramt, das rechtlich – außerhalb der spezifischen Richterfunktion – dem Beamtentum weitgehend angepasst ist, steht die säkulare Repräsentation staatlicher Macht derart im Vordergrund, dass jegliche religiöse Anklänge unangebracht und unzulässig sind. Dass dennoch in einigen Bundesländern durch Anbringung von Kreuzen in Gerichtsgebäuden und Gerichtssälen massiv gegen das Neutralitätsgebot verstoßen wird, befremdet (s. Kreuz in Amtsräumen).

III. Grade der Grundrechtsgeltung
Konkret unterscheidet man bei Beamten drei Bereiche unterschiedlicher Grundrechtsgeltung. Als Privatperson können Beamte ihre Grundrechte wie jeder andere Bürger einfordern. Allerdings sind Privat- und Amtssphäre nicht immer einfach zu unterscheiden. Begrenzte Einschränkungen, etwa die Verpflichtung, dienstliche Interessen nicht zu schädigen, sind allerdings möglich. Bei der Ausübung seines Amtes kann sich der Beamte grundsätzlich nicht erfolgreich auf Grundrechte berufen, denn er hat entsprechend dem geltenden Recht und den dienstlichen Weisungen seine Amtspflichten zu erfüllen (Art. 33 V GG; Streikverbot, Amtsverschwiegenheit). Dabei gibt ihm das Beamtenrecht zumindest theoretisch die Möglichkeit, sich vor rechtswidrigen Weisungen zu schützen. Dazwischen liegt der Bereich der persönlichen Rechtsstellung aus dem Dienstverhältnis. Hierbei kann sich der Beamte auf sein Grundrecht berufen (etwa Meinungsfreiheit gegenüber dem Vorgesetzten, Religionsfreiheit), muss sich jedoch dabei diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, die für die Gewährleistung von Zweck und Funktion des speziellen Dienstverhältnisses wirklich erforderlich sind. Hier ist das Problem des Kopftuchs angesiedelt und die schwierige Frage, auf welche Weise der Lehrer zu ideologisch umstrittenen Fragen Stellung nehmen darf, ohne gegen das Verbot einseitiger Einflussnahme (Neutralitätsgebot) zu verstoßen.

IV. Konfessionsgebundene Staatsämter
Es handelt sich um ein Sonderproblem, das früher im Konfessionsschulsystem große praktische Bedeutung hatte. Die konfessionsgebundenen Staatsämter sind, wie im Spezialartikel ausgeführt wird, i. d. R. mangels einer speziellen verfassungsrechtlichen Legitimation freilich unzulässig und auch europarechtlich problematisch (Nichtdiskriminierung).

V. Sonderurlaub
1. Das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gewährt bezahlten Sonderurlaub, d.h. Dienstbefreiung für die verschiedensten Zwecke, z.B. für die Teilnahme an überörtlichen Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, für ehrenamtliche Tätigkeiten des öffentlichen Lebens, für besondere Familienereignisse usw. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Dienstbefreiung für die Teilnahme an kirchlichen und anderen religiösen Veranstaltungen gegeben. So sieht die Sonderurlaubsverordnung in § 7 I Nr. 7 für Bundesbeamte und Bundesrichter vor, dass Sonderurlaub gewährt werden kann „für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften“, ferner unter bestimmten Voraussetzungen für die Teilnahme an Tagungen derselben. Generell kann Dienstbefreiung gegeben werden für Veranstaltungen des Evangelischen Kirchentags und des Katholikentags.

2. Diese unter dem Gleichheitsgesichtspunkt erstaunliche Regelung wurde von einem Angehörigen der Johannischen Kirche, einer privatrechtlichen Religionsgemeinschaft, vergeblich angefochten. Das BVerwG entschied 1984, dem Beamten sei nach der genannten Verordnung zu Recht kein Sonderurlaub zugebilligt worden, denn die Johannische Kirche sei keine Körperschaft i.S. des Art. 137 V WRV. Diese Ansicht erscheint unvertretbar. Sie missachtet das grundrechtliche Differenzierungsverbot des (vom Gericht nicht einmal erwähnten) Art. 3 III GG und ist auch im Hinblick auf die Unterscheidung des GG zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Religionsgemeinschaften nicht zu rechtfertigen. Denn der Inhalt der persönlichen Religionsfreiheit hängt niemals davon ab, welchen formalen Status seine Religionsgemeinschaft hat. Die o.g. Vorschrift ist daher als verfassungswidrig und nichtig anzusehen.

Denkbar fragwürdig – wenn auch noch wenig untersucht – ist auch die pauschale Besserstellung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gegenüber privaten, mag sie auch noch weit verbreitete gesetzgeberische Praxis in vielen Rechtsgebieten sein (s. Körperschaftsstatus). Derzeit noch typisch ist bei den Regelungen über Sonderurlaub auch, dass weltanschauliche Vereinigungen (die z.T. auch Körperschaftsstatus haben) in den Vorschriften nicht ausdrücklich genannt sind, diese also wegen Art. 137 VII WRV einer verfassungskonformen erweiternden Anwendung bedarf –sicher nicht Sache jedes Vorgesetzten. Die Vollzugsbekanntmachungen zu den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen bedürften jeweils näherer Prüfung.

>> Christliche Gemeinschaftsschulen; christliche Schulpolitik; Glaubensfreiheit; Kopftuch; Körperschaftsstatus; Staatsämter; Kreuz im Klassenzimmer; Kreuz in Amtsräumen; Neutralität; Kleidung; Religionsfreiheit; Sonderstatusverhältnis.

Literatur:

  • BVerfGE 108, 282  = NJW 2003, 3111 (Lehrerin mit Kopftuch, U. v. 24. 9. 2003).
  • BVerwG NVwZ 1987,699, 13.11.1984 (kein Sonderurlaub für Johannische Kirche).
  • BVerwGE 81, 22 = NJW 1989, 921 (weltanschauliche Überzeugung eines konfessionslosen Lehramtsbewerbers auch bei überwiegend katholischer Schülerschaft „unsachliches Auswahlkriterium").
  • BVerwG U. 25.10.2010 – 2 C 32.09
  • Renck, Ludwig:  Sonderurlaub für Veranstaltungen von Bekenntnisgemeinschaften, NVwZ 1987,669-671.
  • Röger, Ralf: Die Religionsfreiheit des Richters im Konflikt mit der staatlichen Neutralitätspflicht. Über die Unzulässigkeit des offensichtlichen Tragens religiöser Symbole oder religiös bedingter Bekleidung bei Ausübung des Richteramtes. DRiZ 1995, 471 –479.
  • Sachs, Michael:  Sonderurlaub für kirchliche Tagungen I (BayVBl 1986,193-198. dort unter II die Gegenposition von S. Zängl S. 198-203).
  • Sachs, Michael: Zur Bedeutung der grundgesetzlichen Gleichheitssätze für das Recht des öffentlichen Dienstes, ZBR 1994, 133 (S. 135-137 zur Bedeutungslosigkeit des religiösen Bekenntnisses).

© Gerhard Czermak / ifw (2017)