Militärseelsorge

A. Geschichte

I. Von der Antike zum Wilhelminischen Reich

Die Militärseelsorge ist ein spezielles Kapitel der in Art. 141 WRV/ 140 GG gewährleisteten Anstaltsseelsorge. Schon in vorchristlicher Zeit gab es vielfältige Formen von Militärseelsorge, wobei Naturvölker magische kriegsbegleitende Praktiken anwandten. Im 4. Jh. wurden Heere durch Geistliche begleitet, und auch das Fränkische Reich kannte zu Kriegszeiten eine Militärseelsorge in Form eines einvernehmlichen Miteinanders von Staat und Kirche. Institutionalisierte Formen der Militärseelsorge wurden mit den stehenden Heeren geschaffen, in Deutschland seit Mitte des 17. Jh. Stets verstand man Militärseelsorge als Fortsetzung des Religionsunterrichts mit anderen Mitteln zum Zweck der Stärkung der Kampfmoral. Das war zu Zeiten des christlichen Staates mit Gottesgnadentum des Herrschers noch plausibel. Die Grundlagen der modernen deutschen Militärseelsorge wurden in der Wilhelminischen Zeit (1888-1918) gelegt. Damals wurde ihr der Kampf gegen den Sozialismus und die religiöse Propaganda für den gottgewollten preußisch-deutschen Nationalstaat übertragen. Die staatliche Wertschätzung der Militärseelsorge kam in der staatlichen Finanzierung zahlreicher großer Garnisonskirchen zum Ausdruck. Eine große magisch-religiöse Bedeutung hatten die kirchlich geweihten Truppenfahnen, die oft christliche Leitsprüche trugen. Das wurde verstärkt durch ihre Postierung in Altarnähe. Auch den – sehr wichtigen – Fahneneid hatten die Militärgeistlichen vorzubereiten. Durch ihn wurde der Waffendienst zum Gottesdienst.

II. 1914-1945

1. Im ersten Weltkrieg erschien eine Flut kriegstheologischer Schriften. Der Buchhandelskatalog notierte 1915 nicht weniger als 52 katholische und ca. 290 evangelische Titel mit Kriegspredigten. Wie chauvinistisch die Geistlichkeit war, haben katholischerseits Heinrich Missalla und für die Protestanten Karl Hammer eindrucksvoll belegt. Buchtitel lauteten: Kreuz und Schwert; Der Krieg des Herrn; Gottes Schlachtfeld; Der Rosenkranz des heiligen Krieges. Die Kanonen glorifizierte der bald danach zum Erzbischof ernannte Michael v. Faulhaber zu "Sprachrohren der rufenden Gnade", ja er sprach vom "Triumph der sittlichen Weltordnung".

2. Diese militaristische Tradition der Militärseelsorge wurde zur NS-Zeit fortgeführt. Das für Hitler so wertvolle Reichskonkordat vom 20.7.1933 enthielt nicht nur einen bischöflichen Treueid (s. Ämterhoheit) und in Art. 27 eine eingehende Regelung der Militärseelsorge der Reichswehr, sondern auch einen geheimen Anhang, der für den Fall einer künftigen allgemeinen Wehrpflicht für den Klerus sowohl eine Militärdienstbefreiung wie eine Truppenseelsorge vorsah. Schon zuvor, am 26.4.1933 erklärte Hitler auf einer Diözesankonferenz den katholischen Bischöfen: "Es droht eine schwarze Wolke mit Polen. Wir haben Soldaten notwendig, gläubige Soldaten. Gläubige Soldaten sind die wertvollsten. Die setzen alles ein. Darum werden wir die konfessionelle Schule erhalten, um gläubige Menschen durch die Schule zu erziehen..." Bei einer Unterredung zwischen Hitler und Kardinal Faulhaber am 4.11.1936 erklärte der Führer: "Der Soldat, der 3 und 4 Tage im Trommelfeuer liegt, braucht einen religiösen Halt." Hierzu hat Faulhaber versichert, da könne die Kirche dem Staate helfen und die Seelen rüsten. Die Bischöfe beratschlagten bereits darüber, "die Seelsorge im Feld und die für künftige Kriege ebenso notwendige Seelsorge in der Heimat neu zu ordnen". Als im Herbst 1938 erstmals wieder eine öffentliche Rekrutenvereidigung im Mannheimer Schlosshof stattfand, wurde der Eid nicht, wie seit Sommer 1934, auf das Deutsche Reich, sondern – besonders verhängnisvoll – auf die Person des Führers geleistet. Der katholische und evangelische Militärseelsorger ließen ein Erinnerungsblatt verteilen, das mit folgendem Gedicht endete:

Was? Frost und Leid!

Mich brennt ein Eid,

der glüht wie Feuerbrände

durch Schwert und Herz und Hände.

Es ende drum wie’s ende,

Deutschland! Ich bin bereit!

Kamerad: Geh hin und denke und rede und tue desgleichen.

3. Wie sollte eine katholische Militärseelsorge in einem Land aussehen, dessen Bischöfen die Frage des gerechten Krieges bis zuletzt kein Problem war? 1938 wurde in Freiburg i.Br. der Theologiestudent Emil Fieger aus dem Erzbischöflichen Konvikt entlassen, weil er erklärt hatte, in einem Krieg Hitlers den Soldatendienst zu verweigern: er sei daher der Verantwortung eines Priesters nicht gewachsen. Aus dem 2. Weltkrieg wurden nur acht Katholiken und ein Protestant als Kriegsdienstverweigerer bekannt, die fast alle hingerichtet wurden; nur Josef und Bernhard Fleischer entrannen dem Todesurteil. Dem Pallottinerpater Franz Reinisch verweigerte der Militärgeistliche vor der Hinrichtung 1942 sogar die Eucharistie. Im "Gebet für Führer, Volk und Wehrmacht", abgedruckt im "Katholischen Feldgesangbuch", hieß es: "Segne die deutsche Wehrmacht, welche dazu berufen ist, den Frieden zu wahren...und gib ihren Angehörigen die Kraft zum höchsten Opfer für Führer, Volk und Vaterland...Segne besonders unseren Führer...".

4. Der Parität wegen sei darauf verwiesen, dass die Einstellung der evangelischen Kirchen insgesamt – trotz Bekennender Kirche – nicht viel anders war. Noch im 3. Kriegsjahr veröffentlichte Hanns Lilje, der spätere Landesbischof von Niedersachsen, eine Schrift mit dem Titel "Der Krieg als geistige Leistung". Die evangelische Militärseelsorge beruhte auf einer mit den Landeskirchen abgesprochenen Dienstordnung für Heer und Marine von 1929. Mit der Einführung der Wehrpflicht 1935 stiegen die Anforderungen an die Militärgeistlichen, denen viele evangelische Standortpfarrer nicht mehr genügten. Es wurden jetzt nur noch beamtete Wehrmachtspfarrer zugelassen, und ab 1939 war eine "kirchenpolitische Prüfung" zu absolvieren. Weitere Einschränkungen folgten. Man betrachtete die Militärseelsorge als "ein wichtiges Mittel zur Stärkung der Schlagkraft des Heeres" und zur "Förderung und Aufrechterhaltung der inneren Kampfkraft", wie es in einem Merkblatt des Oberkommandos des Heeres vom August 1939 hieß.[1]

III. Bundesrepublik

1. Bereits 1953 trat die sog. Dienststelle Blank, Vorläufer des Verteidigungsministeriums, an die Kirchen wegen der Militärseelsorge in der künftigen Bundeswehr (diese ab 1955) heran. Auf katholischer Seite wurde Prälat Georg Werthmann mit dem Aufbau der neuen Militärseelsorge beauftragt, der zuvor Stellvertreter des berüchtigten Feldbischofs Franz Rarkowski gewesen war. In Rarkowskis Weihnachtsbotschaft von 1942 hatte es geheißen: "Unser Führer und Oberster Befehlshaber steht uns als leuchtendes Vorbild vor Augen...". Werthmann war es auch, der Dr. Josef Fleischer (s.o.) 1940 kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Reichskriegsgericht im Hinblick auf seine schriftlichen Gründe vorgehalten hatte, wer dem Führer den Fahneneid verweigere, müsse "ausgemerzt und um einen Kopf kürzer gemacht werden". Im selben Jahr veröffentlichte Werthmann mehrere Heftchen in der Reihe "Wehrkraft aus Glaubenskraft". 1962 erhielt er, nach seiner Tätigkeit als neuer Militärgeneralvikar, das Große Bundesverdienstkreuz.

2. Die EKD beauftragte im Februar 1956 Prälat Kunst mit den Aufgaben eines Militärbischofs, und schon im März 1956 nahm das Evangelische Kirchenamt des Verteidigungsministeriums seine Arbeit auf. Zum Entwurf eines Militärseelsorgevertrags sprach die EKD-Synode vom 27.-29.6.1956 die beschlussmäßige Erwartung aus, ohne ihre Beteiligung dürften keine neuen Tatsachen geschaffen werden. In bewusster Missachtung dieses Beschlusses unterzeichneten der Ratsvorsitzende Otto Dibelius und der Vorsitzende der Kirchenkanzlei, Brunotte, einerseits und Adenauer und F.J. Strauß andererseits am 22.2.1957 den Militärseelsorgevertrag (MSV), der am 30.7.1957 nach Zustimmung des Bundestags mit hierarchischen Strukturen in Kraft trat. Eine Regelung über den sog. Lebenskundlichen Unterricht, ein besonderes Kapitel der M., enthält er übrigens nicht, obwohl seine Abhaltung die Militärgeistlichen sogar weitgehend, früher hauptsächlich in Anspruch nimmt.

3. Die offizielle Begründung der Militärseelsorge in der Bundeswehr war die Erfüllung eines lediglich rein kirchlichen Auftrags im Hinblick auf die Religionsfreiheit, die in Unabhängigkeit erfolge. Die Wirklichkeit sah etwas anders aus. Auf die staatlich-kirchliche Doppelfunktion der diversen Ämter der Militärseelsorge sei an dieser Stelle nicht näher eingegangen, aber gewisse Abhängigkeiten ergeben sich schon durch die praktische Einbindung der Militärseelsorger in den militärischen Dienstbetrieb. Der Militärseelsorgevertrag begründet eine "gemeinsame Verantwortung" von Kirche und Staat. Das Dienstzimmer des Militärpfarrers liegt in der Kaserne, sein Begegnungsraum ist das Kasino, überall wird Kooperation praktiziert, und selbstverständlich wurde die militärkirchlich verkündete Ethik auch für die Sicherheitspolitik der atomaren Abschreckung in Dienst genommen. Die Wirkungsweise der Militärseelsorge ist vom militärischen Auftrag nicht zu trennen, und der Staat gibt nicht ohne Grund Geld für sie aus. Dabei ist die Einbindung der Soldaten in die normalen Kirchengemeinden heute völlig unproblematisch ist. Erleichtert wird die Einbindung durch die Ein-Mann-Führung der Militärseelsorge außerhalb des normalen Kirchenapparats. Das frühere offizielle Argument mit der Glaubensfreiheit trägt nicht, wie heute auch eingeräumt wird, s.u. Der heutige Bischof und EKD-Ratsvorsitzende Wolfgang Huber hielt in seiner 1973 erschienenen Habilitationsschrift (s.u.) die bundesdeutsche Militärseelsorge für eine "Instrumentalisierung der Religion zu militärischen Zwecken".[2]

4. Der Wehrbeauftragte des Bundestags, W. Penner, sprach in seinem am 12. 3. 2002 vorgelegten Jahresbericht 2001 davon, zunehmend nutzten auch konfessionslose Soldaten das Gesprächsangebot der Militärseelsorge, und gerade bei Auslandseinsätzen bestehe dafür angesichts besonderer Beziehungsprobleme und Alltagsprobleme Bedarf. Lobend erwähnt wurden von der Militärseelsorge eingerichtete Selbsthilfegruppen, Familienbetreuung und Freizeiteinrichtungen im Auslandseinsatz. Auch aus dieser Sicht wird die Militärseelsorge nicht unproblematisch, denn während beim Lebenskundlichen Unterricht auch heute noch (oder wieder?) eine gewisse Instrumentalisierung der Religion für militärische Zwecke im Vordergrund steht, wird bei den zuletzt genannten – sinnvollen – sozialen Betätigungen der Militärseelsorge deutlich, dass es sich um eine indirekte einseitige Religionsförderung handelt. Diese Aufgaben wären daher wegen des Verbots einer Staatskirche (Art. 137 I WRV/140 GG) von weltlichen, speziell ausgebildeten Betreuern (Psychologen, Sozialarbeiter) zu übernehmen. Die rechtliche Fragwürdigkeit der katholischen wie evangelischen Militärseelsorge wird damit nur um einen weiteren Punkt vergrößert, wie im Folgenden auszuführen ist.

5. Auf die erheblichen Probleme, die der Streit um die Rahmenvereinbarung über die evangelische Militärseelsorge in den neuen Bundesländern mit sich gebracht hat, kann hier nur hingewiesen werden.[3]

B. Zur Rechtslage

I. Institutionelle Verbindungen

1. Die Militärseelsorge, die trotz der merkwürdigen textlichen Beschränkung auf "Seelsorge im Heer" auf alle Teilstreitkräfte erstreckt wird, gilt als klassischer Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche. Sie steht aber seit Errichtung der Bundeswehr wegen des umfangreichen und auf vielen Ebenen wie selbstverständlich betriebenen Zusammenwirkens von Staat und katholischer Kirche sowie EKD in der Kritik einer Minderheit. Die verfassungsrechtliche Kritik nimmt in jüngerer Zeit aber zu. Art. 141 WRV, über Art. 140 GG in das GG inkorporiert, lautet nämlich schlicht: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist." Militärseelsorge ist somit nur ein Sonderfall der Anstaltsseelsorge. Sofort fällt auf, dass in Art. 141 WRV keine Rede von institutionellen Verbindungen zwischen Staat und Kirche ist, schon gar nicht von Staatsbeamten als Militärgeistlichen oder einer staatlichen Finanzierung. Daher wird zunehmend geltend gemacht, die Militärseelsorge in ihrer jetzigen Form verstoße gegen das GG, da dieses keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot institutioneller Verbindung von Staat und r-w Vereinigungen, vgl. Art. 137 I WRV rechtfertige[4] (s. Trennung von Staat und Religion).

2. Ergänzend zu Art. 141 WRV hat § 36 Soldatengesetz (1956) wie früher Art. 140 WRV festgelegt: "Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig." Mit dem "Gesetz über die Militärseelsorge" (MSG) vom 26.7.1957 wurde der (innerkirchlich problematisch zustande gekommene, s. oben A III 2) zwischen BRD und EKD geschlossene und als Kirchengesetz beschlossene Militärseelsorgevertrag vom 22.2.1957 (MSV) parallel in Bundesrecht transformiert. In 28 Artikeln ist u.a. geregelt: Militärseelsorge wird als Teil der in kirchlichem Auftrag und unter kirchlicher Aufsicht ausgeübter Arbeit von hauptamtlichen Militärgeistlichen für je 1500 ev. Soldaten durchgeführt, ggf. auch durch nebenamtliche Geistliche. Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Militärbischof, der vom Rat der EKD nach Einholung einer Versicherung der Bundesregierung ernannt wird, wonach gegen die Ernennung "keine schwerwiegenden Einwendungen" erhoben werden. Die Militärseelsorger werden auf Vorschlag des Militärbischofs im Einverständnis mit der jeweiligen Landeskirche zur Probe eingestellt und danach in das (staatliche) Beamtenverhältnis berufen. Gem. Art. 2 II MSV sorgt der Staat für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

3. Für die katholische Militärseelsorge wurde kein neuer Vertrag geschlossen, da die einschlägigen Bestimmungen des Reichskonkordats (RK) von 1933 im Hinblick auf das Konkordatsurteil des BVerfG vom 26.3.1957 als fortgeltend angesehen wurden. Sie wurden im MSG lediglich durch die beamtenrechtlichen Regelungen ergänzt: Art. 2 MSG bestimmt, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen des MSV auf die katholischen Militärgeistlichen sinngemäß anzuwenden sind. Im Reichskonkordat wurde die Militärseelsorge relativ eingehend in Art. 27 geregelt. Der Armeebischof ist danach "im Einvernehmen" mit der Reichsregierung, jetzt Bundesregierung zu bestimmen, die Militärgeistlichen sind "nach vorgängigem Benehmen" mit der zuständigen staatlichen Stelle zu ernennen.

4. Noch heute maßgeblich für die evangelische und katholische M. ist die "Zentrale Dienstvorschrift Militärseelsorge" – ZDv 66/1 des Bundesverteidigungsministers vom 28.8.1956. In ihr heißt es: "Die Militärseelsorge ist der von den Kirchen geleistete, vom Staat gewünschte und unterstützte Beitrag zur Sicherung der freien religiösen Betätigung in den Streitkräften. Sie stellt sich die Aufgabe, unter Wahrung der freiwilligen Entscheidung des einzelnen das religiöse Leben zu wecken, zu festigen und zu vertiefen. Dadurch fördert sie zugleich die charakterlichen und sittlichen Werte in den Streitkräften und hilft die Verantwortung tragen, vor die der Soldat als Waffenträger gestellt ist...". Schon 1954 hatte die Dienststelle Blank intern von einer ergänzenden Bringeschuld des Staats gesprochen mit der Begründung: Der Staat selbst hat an der Militärseelsorge ein echtes Interesse. Denn der Wert seiner Streitkräfte hängt von Charakter und seelischer Einstellung der Soldaten nicht weniger ab als vom waffentechnischen Ausbildungsstand. Diese Eigenschaften werden aber bei den meisten Menschen von der religiösen Grundlage her bestimmt. Im Zuge dieses staatlich-militärischen Erwartungshorizontes wurde auch der Lebenskundliche Unterricht (s. Militär und Religion III) auf christlicher Basis eingeführt, und zwar nicht nur ohne verfassungsrechtliche, sondern sogar ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage.

5. Im Einzelnen und zusammenfassend ist rechtlich festzustellen: Art. 137 I WRV/140 GG bedeutet nach allgemeiner Ansicht jedenfalls das grundsätzliche Gebot institutioneller Trennung der staatlichen und r-w Rechtssphäre, was konfessionsgebundene Staatsämter ohne spezielle verfassungsrechtliche Rechtfertigung ausschließt (vgl. auch Art. 33 III GG). Eine Rechtfertigung kann bei Konfessionsschulen vorliegen, soweit diese als ergänzende Schulform nach Art. 7 GG zugelassen sind. Ein entgegen der h. M. nicht unproblematischer Sonderfall sind die theologischen Fakultäten. Für beamtete Militärgeistliche mit staatlich-kirchlichem Doppelstatus ist eine solche Rechtfertigung nicht im Ansatz ersichtlich. Der Rechtsstatus der beamteten Militärseelsorger (Bundesadler im Dienstsiegel) ist, wie Wolfgang Huber unter eingehender Berücksichtigung des MSV ausgeführt hat[5], wegen Art. 137 I WRV GG-widrig und verstößt auch gegen Art. 137 III 2 WRV, weil der Staat entgegen dem ausdrücklichen Verfassungsverbot an der Verleihung kirchlicher Ämter beteiligt ist. Besonders gravierend sind die staatlichen Bedingungen für die Ernennung der Militärbischöfe. Dabei ist Militärseelsorge, die laut Verfassung lediglich "zuzulassen" ist, überhaupt keine staatliche Aufgabe. Auch der personell-organisatorische Umfang der Militärseelsorge mit Rüstzeiten und Einkehrtagen ist angesichts der aktuellen Daten der Kirchen- und Religionsstatistik eine weitere Fragwürdigkeit. Einzurichten ist nämlich Militärseelsorge nach Art. 141 WRV überhaupt nur, "soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge" besteht, womit der ganze heutige Umfang der Militärseelsorge nicht mehr gerechtfertigt ist. Vielmehr wäre die Etablierung eines psychologischen Dienstes als ureigene staatliche Aufgabe angebracht, womit auch das Problem der unzulässigen Religionsförderung vermieden wäre. Trotz allem vertritt die den kirchlichen Interessen verpflichtete traditionelle Meinung die Auffassung, die heutige Militärseelsorge sei gerade keine staatskirchliche Einrichtung, weil der Staat "lediglich den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und ihre Kosten" übernehme, jedoch keinen inhaltlichen Einfluss ausübe.[6]

6. Für eine staatliche Finanzierung der Militärseelsorge gibt Art. 141 WRV keinerlei Anhaltspunkt, sie erfolgt aber dennoch. Im Jahr 2000 ließ sich der Staat die M. ca. 54 Mill. DM kosten, davon über 90 % Personalkosten und auch die Kosten für Unterricht und Rüstzeiten.[7] Nach dem Stand von 2009 waren es 31 Mill. Euro.[8] Darin liegt eine religiöse Identifikation des Staats, die mit dem Prinzip der r-w Neutralität unvereinbar ist. Den Kirchen werden für – verfassungsrechtlich betrachtet – rein kirchliche Aufgaben Gelder zur Verfügung gestellt, wobei von einer zulässigen religiös-weltanschaulichen neutralen allgemeinen Kulturförderung keine Rede sein kann.[9]

II. Neue Bundesländer

Die evangelischen Kirchen der neuen Bundesländer haben sich heftig gegen die bundesrepublikanische Militärseelsorge gewehrt und 1996 eine vorläufige Rahmenvereinbarung zwischen EKD und Bund durchgesetzt.[10] Demnach wird die Militärseelsorge ausschließlich von Kirchenbeamten getragen, die auch teilweise von der Kirche besoldet werden. Die Militärseelsorgefrage war schon 1957 auslösender Faktor für die Spaltung der EKD in Ost und West gewesen. Für größere Teile der evangelischen Kirche ist eine Militärseelsorge mit staatskirchlichen Formen ein Verstoß gegen die Theologische Erklärung der Barmer Bekenntnissynode von 1934 und eine "offene Wunde" (K. Martin).

III. Lebenskundlicher Unterricht

Der Lebenskundliche Unterricht (LKU) der Bundeswehr ist nicht zu verwechseln mit dem schulischen Lebenskundeunterricht des Humanistischen Verbands in Berlin und Brandenburg. Er ist ein fester Bestandteil der Bundeswehr und eine deutsche Besonderheit. Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Bundeswehr in eine Berufsarmee wurde auch der LKU umgestaltet. Seine Basis ist heute die Zentrale Dienstvorschrift ZDv 10/4 vom Juni 2011.

1. Der LKU bis 2009

Sein unmittelbarer Vorläufer waren die in der Wehrmacht bis Kriegsende veranstalteten "Kasernenstunden". Der LKU war schon lange zwischen Kirche und Staat umstritten, bevor es die Bundeswehr überhaupt gab. Er wurde nur von Militärgeistlichen in allen Truppenteilen während der Dienstzeit durchgeführt (eine Doppelstunde monatlich) und beansprucht mit Vorbereitung etwa die halbe Arbeitszeit der Militärgeistlichen. Er wurde auf der Grundlage des christlichen Glaubens und für die Mannschaften getrennt nach den beiden großen Konfessionen durchgeführt und war daher nicht Pflicht. Für die Offiziere war er meist ökumenisch. Für Zeit- und Berufssoldaten wurden Arbeitsgemeinschaften gebildet.

Im Gegensatz zum gesetzlich vorgesehenen staatsbürgerlichen Unterricht (§ 33 SoldatenG) hatte der LKU keine gesetzliche Grundlage und ist auch nicht in den Militärseelsorgeverträgen vorgesehen. Er beruhte lediglich auf den zentralen Dienstvorschriften des Verteidigungsministeriums ZDv 66/1 (1956) und insb. ZDv 66/2 (1959) und war kein Bestandteil der kirchlichen Militärseelsorge, sondern ein staatlicher Unterricht. Er war organisatorisch der Inneren Führung zugeordnet und stellte einen Bestandteil des Erziehungsprogramms der Streitkräfte dar. Der LKU hatte, wie schon Generalinspekteur Heusinger in den "Richtlinien für die Erziehung 1959/60" feststellte, die Aufgabe, "die Soldaten moralisch zu festigen". Die Offiziere wurden aufgefordert, den Soldaten die Teilnahme nahezulegen. Der rechtliche Charakter des Unterrichts zwischen Staat und Kirche wurde im Unklaren gelassen. Formal ist er aber nicht einmal Seelsorge und gehört daher schon begrifflich nicht zur Militärseelsorge.

Themen des LKU waren zuletzt laut den Webseiten der evangelischen Militärseelsorge: Leben als Soldat in der Bundeswehr (Dienen - wozu?; Kameradschaft; Tapferkeit und Angst; Verantwortung für den Frieden); Verantwortlich leben (Partnerschaft, Liebe, Ehe; Tod und Sterben; Gewissen; Sucht; Arbeit und Freizeit); Leben in der Demokratie; Leben in Glaube und Kirche ("Ich glaube an Gott"; Kirche - was ist das? - Weltreligionen). Die katholische Militärseelsorge informierte über den LKU u. a. wie folgt: "Er ist ein vom Staat gewollter und inhaltlich von den Kirchen zu füllender Freiraum, der seine Grundlage nicht aus dem grundgesetzlich garantierten Recht der freien Religionsausübung herleitet. Wenn auch mit langer Tradition versehen, so gibt es keinen zwingenden Grund für diesen Unterricht. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es einen solchen Unterricht in fast keiner westlichen Armee gibt." Alle Fragen des Lebens seien im Licht des Evangeliums zu deuten und so den Rekruten im Gespräch als Angebot zu unterbreiten.

2. Kritik am bisherigen LKU

Der Widerspruch des bis 2009 abgehaltenen LKU zum Gebot der organisatorischen Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften drängt sich auf. Wolfgang Huber hat im Rahmen einer eingehenden auch rechtlichen Untersuchung den LKU als das interessanteste Beispiel einer unzulässigen Verzahnung von Staat und Kirche dargestellt.[11] Trotzdem wurde der LKU in der umfangreichen Rechtsliteratur (soweit sie nicht die derzeitige Militärseelsorge ohnehin generell ablehnt) nur wenig problematisiert[12] und war auch kein politisches Thema.

Gravierender als der Verstoß gegen das Trennungsgebot war aber der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Der Staat der Glaubensfreiheit ist nicht befugt, lebenskundlich-ethisch-gesellschaftliche Themen auf dem einseitigen Hintergrund einer spezifischen Religion und somit nicht neutral darzustellen. Denn das stellt eine mehr oder weniger leichte Form der zumindest indirekten, aber stets unzulässigen Missionierung dar. Daran änderte auch die Freiwilligkeit nichts.

In der Schule ist demgegenüber staatlicher RU nur deswegen zulässig, weil Art. 7 III GG das, im Gegensatz zum Wehrrecht, ausdrücklich vorsieht. Für den allgemeinen Unterricht und den Ethikunterricht haben diverse Entscheidungen von BVerfG und BVerwG ideologische Einseitigkeiten absolut untersagt. Entsprechendes galt für die Teilnahme von "Ungläubigen" am LKU, die in dem Unterricht eine Möglichkeit zu interessanten Diskussionen sehen mochten. Der traditionelle LKU war nichts anderes als Instrumentalisierung der Religion durch den Staat.

3. LKU seit 2009

Am 20. 1. 2009 wurde zunächst zur Erprobung eine neue Vorschrift, die ZDv 10/4 "Lebenskundlicher Unterricht - Selbstverantwortlich leben – Verantwortung für andere übernehmen können", in Kraft gesetzt, um den veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen. Im Juni 2011 wurde die neue ZDv 10/4 endgültig übernommen. Der LKU ist nach Z. 104 weder Religionsunterricht, noch Religionsausübung im Sinn des Soldatengesetzes, sondern ein nach Z. 105 für alle Truppenteile und Dienststellen verpflichtender dienstlicher Unterricht für alle Soldaten unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "Glaubensgemeinschaft". LKU findet während der Dienstzeit statt. Sein Ziel ist nach Z. 106 ff. ein Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere ethischen Bildung und Werteorientierung, Befähigung zum Umgang mit anderen "Überzeugungen, Weltanschauungen und Kulturen", zur interkulturellen Kompetenz, zu Lebensverantwortung, Gemeinschaftssinn und Gewissensschärfung. Gegen solche Unterrichtsziele ist an sich nichts einzuwenden.

Problematisch ist aber die Durchführung des Unterrichts, zu dessen Abhaltung die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen durch die Ämter der Militärseelsorge verpflichtet werden. In Z. 205 der ZdV 10/4 heißt es, der Umfang des LKU werde vom Verteidigungsministerium "im Zusammenwirken mit dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) und dem Katholischen Militärbischofsamt (KMBA)" verfügt, grundsätzlich solle rechnerisch eine Doppelstunde monatlich abgehalten werden nach Möglichkeit in Form von 1- oder 2 tägigen Seminaren. Es stellt sich daher die Frage, wie neutral ein Unterricht oder Seminar sein kann, das von Militärgeistlichen abgehalten wird, die ihrer Kirche verpflichtet sind. Nach den EKD-Leitlinien sollen die Geistlichen "das Evangelium von Jesus Christus der Schrift gemäß, der Lebenswirklichkeit angemessen glaubwürdig verkündigen. Dies gilt auch für ihren Dienst in der Militärseelsorge (Art. 4 MSV)." Man mag zwar formal einwenden, der LKU sei kein Teil der Militärseelsorge, aber Geistlicher bleibt Geistlicher.

Im Ergebnis handelt es sich um eine besonders milde Form staatlich organisierter religiöser indirekter Beeinflussung, die aber dennoch gegen Art. 4 GG verstößt und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist, wobei die Etablierung staatlicher Militärseelsorger ohnehin GG-widrig ist (s. Militär und Religion II, B IV).

VII. Völkerrecht

Im Rahmen der Genfer Konventionen von 1949 erhielten Militärgeistliche einen besonderen völkerrechtlichen Schutz. Auch in anderen EU-Ländern ist eine staatliche Finanzierung der Militärseelsorge und eine Integration in die militärische Hierarchie üblich.[13] Die USA mit ihrer tendenziell strengeren Trennung von Staat und Religion kennen sogar eine weiter reichende Verquickung von Seelsorge und Militär, was aber die deutschen Verhältnisse nicht weniger problematisch macht.

>> Anstaltsseelsorge; Eid; Konkordate; Kooperation; Lebenskundlicher Unterricht; Militär und Religion; Neutralität; Religionsförderung; Staatskirchenverträge; Trennungsgebot.

Literatur:

  • Bald, D./Martin, K. (Hg.): Aufbruch nach der Wende. Militärseelsorge, Kultursteuer und das Staat-Kirche-Verhältnis. Baden-Baden 1997, 106-140.
  • Bastian, H.-D.: Art. Militärseelsorge, in: Theologische Realenzyklopädie (TRE) Bd.22, 1992, 747-752.
  • Bamberg, H-D.: Militärseelsorge in der Bundeswehr. Schule der Anpassung und des Unfriedens. Köln 1970.
  • Beyer, Wolfram (Hrsg.): Militärseelsorge abschaffen. Humanistische, christliche und pazifistische Argumente, Berlin 2013
  • Breyvogel, W.: Die Militärseelsorge, in: G. Szczesny (Hrsg.), Club Voltaire IV, 1970,312-320.
  • Classen, Claus Dieter: Religionsrecht, 2. A. Tübingen 2014, S. 278-281.
  • Denzler, G./Fabricius, V.: Die Kirchen im Dritten Reich, 2 Bde, Frankfurt a.M. 1984 (Fischer-TB).
  • Ennuschat, J.: Militärseelsorge. Verfassungs- und beamtenrechtliche Fragen der Kooperation von Staat und Kirche. Berlin 1996, 402 S. (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 27).
  • Fischer, E.: Volkskirche ade! Aschaffenburg 1993, 141-150.
  • Frerk C.: Violettbuch Kirchenfinanzen, Aschaffenburg 2010, 164-170.
  • Frerk, C.: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland, Aschaffenburg 2002, 113-116.
  • Hammer, K.: Deutsche Kriegstheologie 1870-1918, München 1971.
  • Huber, W.: Die Struktur der evangelischen Militärseelsorge, in: ders., Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973, S. 220-294 (theol. Habil-Schrift. intensive krit. Rechtsausführungen).
  • Kleine, M.: Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz. Ein Beitrag zur juristischen Methodik im Staatskirchenrecht, Baden-Baden 1993, 163-196.
  • Korioth, St., in: Maunz-Dürig, GG, zu Art. 141 WRV (2003).
  • Kringels-Kemen, M./Lemhöfer, L. (Hg.): Katholische Kirche und NS-Staat, Frankfurt a.M., 3. A. 1983.
  • Kruk, V.: Die Militärseelsorge, KuR 2001 S. 67 =  Nr. 940, S. 1-20.
  • Mehrle, G.: Trennung von Staat und Kirche - Mitarbeit in staatlichen Institutionen, Militärseelsorge und Religionsunterricht in den neuen Bundesländern, Berlin 1998, 330 S..
  • Missalla, H.: Gott mit uns. Die deutsche katholische Kriegspredigt 1914-1918, München 1968.
  • Missalla, H.: Für Volk und Vaterland. Die kirchliche Kriegshilfe im Zweiten Weltkrieg. Königstein 1978.
  • Morlok, M., in: Dreier-GG III, 2. A. 2008, zu Art. 141 WRV.
  • Müller-Kent, J.: Militärseelsorge im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Auftrag und militärischer Einbindung, Hamburg 1990 (umf.).
  • Prüfert, Andreas: Lebenskundlicher Unterricht und politische Bildung in der Bundeswehr, in: D. Bald/ K. Martin (Hg.): Aufbruch nach der Wende, Baden-Baden 1997, 94-104.
  • Seiler, R.: Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, HdbStKirchR II (1995), 961-984.
  • Weber, H.: Jugendlexikon Religion, Art. Militärseelsorge (rororo-TB, Erstausg. 1986. mehr. Aufl.).

Publikationen des Evangelischen Kirchenamts für die Bundeswehr sowie des Katholischen Militärbischofsamts.


  • [1] Zitiert nach W. Huber, a.a.O. 247.
  • [2] W. Huber, a.a.O. 262 ff.
  • [3] dazu eingehend Karl Martin, in: D. Bald/ K. Martin, a.a.O. 105 ff.
  • [4] Z.B. von Classen, Ehlers, Jarass, Korioth, Kleine, Morlok, Preuß, C. Sailer.
  • [5] 1973 a. a. O.
  • [6] so R. Seiler a.a.O. 969
  • [7] s. C. Frerk 2002, 115.
  • [8] C. Frerk 2010, 259.
  • [9] vgl. insgesamt etwa die krit. Positionen von Classen, S. 278 ff; Ehlers, in: Sachs-GG, 4. A. 2007; Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, 206-209; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, zu Art. 141; Kleine, 1993; Morlok, in: Dreier-GG III, zu Art. 141 WRV)
  • [10] Ennuschat a.a.O. 47 ff.
  • [11] W. Huber, Kirche und Öffentlichkeit, 1973, S. 272.
  • [12] s. aber näher krit. z. B. Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 207 f.; M. Kleine, 1993.
  • [13] s. Bock a.a.O.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)